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Abmahnung trotzdem berechtigt: Versehen oder Ausreißer ist leider keine Entschuldigung

irrvideo-2iDwjIRzk7c Zu einem der Grundsätze des Wettbewerbsrechtes gehört es, dass die Unterlassungsansprüche “verschuldensunabhängig” sind.

Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Abgemahnte bei jedem tatsächlichen Wettbewerbsverstoß wirklich haften und entsprechend Unterlassungsansprüche bestehen.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass in den seltensten Fällen eine böse Absicht des Abgemahnten dahintersteckt, wenn Fehler gemacht werden oder Informationen, wie bspw. die Widerrufsbelehrung, falsch sind, insbesondere besteht eigentlich zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise die Absicht, Verbraucher zu benachteiligen. Im Ergebnis nützt dies jedoch leider nichts. Wettbewerbsverstöße können trotzdem geltend gemacht werden.

Viele Angebote = viele Möglichkeiten, Fehler zu machen

Es versteht sich von selbst, dass gerade sehr große Anbieter umso mehr Gefahr laufen, für eine Abmahnung in Anspruch genommen zu werden, wenn bei einem der vielen tausend Angebote irgendetwas nicht stimmt. Derartige Fehler lassen sich eigentlich nicht ausschließen.

OLG Köln: Ausreißer ist keine Entschuldigung

Eine der größten Internetanbieter in Deutschland ist die Plattform Amazon. Amazon bietet auch in eigenem Namen Produkte an. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 183/14) hatte die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen Amazon zu entscheiden. Gegenstand waren fehlende Grundpreisangaben und Fehler in der Textilkennzeichnung.

Amazon versuchte sich mit unterschiedlichen Argumenten heraus zu winden, die unter dem Strich jedoch nichts brachten. Neben dem eher abstrusen Argument, bereits auf dem Produktfoto einer Damenbluse sei erkennbar, dass diese aus Polyester bestehen würde (eine Textilkennzeichnung sei somit nicht notwendig), ging es um die Frage des Ausreißers im Einzelfall. Dem erteilte das OLG eine Absage:

“Darauf, dass es sich bei den objektiven Rechtsverletzungen nur um Ausreißer im Einzelfall gehandelt habe, kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen. Das Ausreißer-Argument mag unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Verschuldens im Einzelfall im Bestrafungsverfahren zu berücksichtigen sein, dem an die objektive Rechtsverletzung anknüpfenden Unterlassungsanspruch steht es jedoch nicht entgegen. Von jedem Unternehmen kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Die von der Beklagten angeführte “Ausreißer-Rechtsprechung” gibt es in diesem Zusammenhang nicht.”

Zudem stieß dem OLG auf, dass bei 3 Angeboten schon nicht mehr von einem Ausreißer die Rede sein kann, sondern vielmehr die fachliche Sorgfalt fehlt.

Informationspflichten müssen ohne Wenn und Aber eingehalten werden

Hier ist die Haltung des OLG klar:

“Wer, wie die Beklagte, als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern wirbt, muss die ordnungsgemäße Erfüllung der insoweit bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig und in jeder Hinsicht sicherstellen. Begründen einzelne Pflichtverstöße die Gefahr, dass notwendige Informationen den Verbraucher auch in weiteren Fällen vorenthalten werden, haftet der Unternehmer… ohne eine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit auf Unterlassung. In Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind an einen Internetversandhändler keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an einen stationären Einzelhändler.

Keiner von beiden kann sich damit rechtfertigen, den verschuldensunabhängigen Verletzungsanspruch anspruchsberechtigter Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen, die Grundlage zu entziehen, indem er auf im Massengeschäft immer wieder vorkommende Versehen und Nachlässigkeiten verweist.”

Es ist natürlich eine gewisse Waffengleichheit, wenn nicht nur der kleine eBay-Verkäufer, sondern auch einer der größten Versandhändler in Deutschland mit gleichem Maß gemessen wird.

Warum die Frage “Wie konnte das passieren?” wichtig ist für die Frage, wie auf eine Abmahnung reagiert werden sollte

Je größer ein Anbieter ist oder je komplexer seine Informationspflichten sind, desto größer ist die Gefahr, dass derartige Fehler wieder passieren. Wenn es einmal einen Ausreißer gab, wird es wahrscheinlich auch zukünftig wieder welche geben.

Diese Frage ist bei einer Abmahnung von großer Wichtigkeit. Die Entscheidung, wie auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, hängt nach unserer langjährigen Beratungspraxis auch immer davon ab, ob gewährleistet werden kann, dass die vorgeworfenen Verstöße ohne Wenn und Aber zukünftig nicht mehr begangen werden. Sollte es an diesem Umstand irgendwelche Zweifel geben, wäre die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr problematisch.

In diesem Fall gibt es weitaus bessere Reaktionsmöglichkeiten.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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