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Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik müssen Auslaufmodelle als solche gekennzeichnet werden

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Der Zyklus von Innovationen bei Unterhaltungselektronik, sei es Fernsehern, Camcordern oder Ähnlichem ist mehr als schnell. Folge ist, dass die Herstellungszeiten bestimmter Produkte ebenfalls begrenzt sind.

Das OLG Düsseldorf(Urteil vom 07.09.2010,Az.: I 20 U 171/02) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Auslaufmodell im Rahmen der Bewerbung eines Händlers auch als solches bezeichnet werden muss.

Die Beklagte hatte einen Camcorder angeboten. Dieser Camcorder war zum Zeitpunkt der Werbung durch den Hersteller nicht mehr produziert worden, es war nur noch das Nachfolgemodell durch den Hersteller selbst aktuell im Angebot.

Das OLG nahm an, dass bei Auslaufmodellen die Verpflichtung besteht, auf diesen Umstand hinzuweisen, anderenfalls liegt eine Irreführung gemäß § 5 a Abs. 2 UWG vor. Zum Thema Auslaufmodelle hatte sich bereits der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1999 (“Auslaufmodelle I”) geäußert und das Auslaufmodell so definiert, dass diese vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder vom Hersteller selbst als Auslaufmodell bezeichnet werden. Dies lässt sich bei Unklarheiten, bspw. dadurch feststellen, ob ein bestimmtes Modell in einer Preisliste des Herstellers noch geführt wird oder nicht.

Je mehr Zeit nach der Auslistung durch den Hersteller vergangen ist, desto stärker ist die Verpflichtung, auf den Umstand des Auslaufmodells hinzuweisen.

Gerade im Internethandel ist es nicht außergewöhnlich, dass Restposten eines bestimmten Modells angeboten werden. Händler sollten darauf achten, diese Modelle als Auslaufmodelle zu bezeichnen, wenn es sich um Auslaufmodelle handelt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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