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Hinweis, dass Inselversand- oder Auslandsversandkosten nur auf Anfrage mitgeteilt werden, ist wettbewerbswidrig

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Eine wesentliche Norm im Internethandel ist seit 2004 die Verpflichtung aus § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PangV), derzufolge über die Versandkosten zu informieren ist. Es heißt insofern:

“Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. “

Gerade die Bezifferung von Auslandsversandkosten kann zum Teil für Internethändler und Shop-Betreiber sehr anspruchsvoll sein, wenn bspw. Speditionsware versandt wird. Auch die Angabe von Inselversandkosten ist nicht ganz unproblematisch, da nicht bei allen deutschen Inseln zusätzliche Versandkosten anfallen und es im Ausland zum Teil ebenfalls wiederum Inseln gibt, die mit zusätzlichen Versandkosten verbunden sind, wenn dorthin Lieferungen erfolgen sollen.

Die unvollständige Darstellung von Versandkosten, wie auch der Hinweis, dass Versandkosten angefragt werden können bzw. müssen, ist ein häufiger Abmahngrund.

Häufig sieht man sowohl bei eBay-Angeboten wie auch in Internetshops Informationen, wie “Auslandsversandkosten auf Anfrage” o. ä. All diese Informationen machen deutlich, dass ein Auslandsversand grundsätzlich möglich ist, jedoch an dieser Stelle im Internet nicht über die Auslandsversandkosten informiert wird. Dies ist unzulässig.

Unzulässig: Bitte um Versandkostennachfrage

Dieser häufige Fehler sowohl bei eBay-Auftritten wie auch in Internetshops ist regelmäßig Gegenstand der Rechtsprechung. So hat sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2011, Az.: I-4 U 196/10) mit den üblichen Fehlern der fehlenden Versandkostenangabe auseinandergesetzt.

In einem Internetauftritt hieß es:

“a)

Für Inselbewohner müssen wir einen Aufschlag berechnen, den Sie bitte bei unserer Kundenberatung telefonisch oder per Email anfragen.

b)

Bei Lieferungen in das Ausland stellen Sie bitte eine Anfrage unter Angabe des Lieferlandes und der Postleitzahl an unsere Kundenberatung telefonisch oder per Email.

c)

Verschicken Sie auch außerhalb Deutschlands?

Der Versand in das Ausland ist problemlos möglich. Zur Ermittlung der Versandkosten kontaktieren Sie bitte unter Angabe des Landes und der Postleitzahl unseren Costumer-Service.

d)

Wohnen Sie im nicht aufgeführten Ausland?

Bedenken Sie bitte, dass wir für Lieferungen in das Ausland einen Versandkostenaufschlag nehmen müssen. Diesen werden wir Ihnen separat in einem Angebot mitteilen. Erst danach kommt es zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss.”

Im Rahmen eines wetttbewerbsrechtlichen Abmahnverfahrens war der Abgemahnte unter Androhung von Ordnungsgeldern dazu verurteilt worden, in konkreter Höhe die Versandkosten anzugeben und die oben genannten Formulierungen nicht zu verwenden.

Der Abgemahnte hatte versucht, sich damit zu verteidigen, dass es ihm nicht möglich sei, für größere Produkte, wie bspw. Kinderspielgeräte, pauschal die Versandkosten anzugeben. Diese Begründung hat das OLG nicht gelten lassen. Es ist nach Ansicht des OLG auch nicht unmöglich, die Versandkosten für jeden einzelnen Artikel und jede Insel zu ermitteln. Hier mag das OLG Recht haben. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir jedoch, dass eine entsprechende Versandkostendarstellung sehr aufwendig sein kann.

Jedenfalls, so das OLG, reicht es nicht aus, wenn dem Kunden auf eine entsprechende Nachfrage erst der konkrete Versandpreis für seine Lieferung mitgeteilt wird.

Hinsichtlich der fehlenden Benennung der Auslandsversandkosten kam es nach Ansicht des OLG nicht darauf an, dass der Anbieter nicht auch ausdrücklich einen weltweiten Versand anbot. Eine Einschränkung des Versandkreises war nach Ansicht des OLG nicht erkennbar.

“Dabei ist der Senat auch angesichts der Kritik verblieben, eine Angabe sämtlicher Versandkosten überfordere den Händler mit Blick auf die vielfältigen Ziele und Möglichkeiten. Denn wer den Handel dahin erweitert, dass er Lieferungen ins Ausland einbezieht, muss dann auch den erweiterten Umfang der Preisangaben hinnehmen (OLG Hamm, Az.: 4 U 148/09). Dies gilt insbesondere im Bereich solcher Waren, bei denen schon auf Grund ihrer Größe und ggf. ihrer Sperrigkeit, wie z. B. bei Kinderspielhäusern, die Versandkosten beträchtlich sein können.”

Wie üblich, nimmt die Rechtsprechung auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Internethandels keine Rücksicht. Mit anderen Worten: Wer Speditionsware auch ins Ausland versendet, muss in irgendeiner Form gewährleisten, dass der Verbraucher die Versandkosten erfährt oder sich selbst errechnen kann. Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass dies eine fast unlösbare, sehr komplexe Aufgabe ist. Eine ältere Entscheidung des Kammergerichtes Berlin aus 2007 dürfte überholt sein.

Häufige Fehler vermeiden:

Aus unserer langjährigen Beratungserfahrung bei der rechtlichen Absicherung von eBay-Auftritten oder Internetshops sind uns immer wieder Fehler und Formulierungen aufgefallen, die für Internethändler zum Verhängnis werden können.

Nicht vollständige Versandkostenangabe bei eBay

Bei eBay können Sie eine Auswahl der Lieferländer treffen, auf der anderen Seite ist es durchaus möglich, eBay-Angebote einzustellen, ohne dass für sämtliche Lieferländer die Versandkosten angezeigt werden.

Dies kann ein eBay-Händler relativ leicht erkennen. Die Versandkosteninformationen sind nicht ausreichend, wenn in einer eBay-Artikelbeschreibung unter dem Reiter “Versand & Zahlungsmethoden” angezeigt wird, dass hinsichtlich der Versandkosten für bestimmte Regionen Kontakt zum Verkäufer aufzunehmen ist.

In diesem Fall fehlt etwas bei den eBay-hinterlegten Versandkostendaten.

Weitergehende Versandkosten lediglich in der Artikelbeschreibung bei eBay

Es ist natürlich theoretisch möglich, Versandkosten lediglich in der eBay-Artikelbeschreibung darzustellen. Folge wird jedoch sein, dass der Gesamtpreis der Ware einschließlich Versandkosten im Rahmen des “eBay-Bestellablaufes” nicht korrekt dargestellt wird. Insbesondere müssen im Rahmen der sogenannten Button-Lösung im Bestellablauf die Versandkosten gesondert ausgewiesen werden. Wenn diese Information fehlt, kann dies einen weiteren Wettbewerbsverstoß darstellen.

Auswahl der möglichen Lieferorte in Internetshops

Häufig beobachten wir, dass in Internetshops nur für bestimmte Länder in einem Versandkostenlink über die Versandkosten informiert werden. Viele Internetshops sind jedoch vom Grunde her so eingestellt, dass im Rahmen des Bestellablaufes weltweit sämtliche Lieferländer angewählt werden können. In diesem Fall gilt, dass für sämtliche anwählbaren Lieferländer natürlich auch bereits vorher über die Höhe der Versandkosten informiert werden muss. Nicht nur das: Die im Versandkostenlink angezeigten Versandkosten müssen natürlich auch den Versandkosten entsprechen, die hinterher im Check-Out angezeigt werden. Wer somit bspw. im Internetshop als Shopbetreiber nur nach Deutschland liefert, sollte somit darauf achten, dass auch nur Deutschland als Lieferland anwählbar ist.

Grundsätzlich Vorsicht mit dem Angebot dem Kunden weitere Versandkosteninformationen zu geben

Wie sich aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ergibt, ist ein grundsätzlicher Hinweis, dass Versandkosten in irgendeiner Form vorher angefragt werden können / müssen höchst problematisch. Immer wieder gibt es nach unserer Erfahrung Formulierungen wie “Auslandsversand auf Anfrage” oder Ähnliches.

Eine einfache Google-Recherche ergibt, dass diese Formulierung aktuelle tausendfach auf einschlägigen Plattformen verwendet wird.

Neben einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kommen in diesem Fall aufgrund der seit dem 01.08.2012 geltenden Buttonlösung noch weitere wettbewerbsrechtliche Probleme hinzu.

Die Darstellung der Versandkosten, insbesondere beim Versand von Speditionsware ins Ausland ist mehr als aufwendig, jedoch notwendig. Sollten Sie daher zu diesem Thema eine Abmahnung erhalten, ist auf jeden Fall Vorsicht geboten.

Wir beraten Sie. Diese Punkte überprüfen wir selbstverstandlich im Rahmen einer rechtlichen Absicherung Ihres eBayverkauf oder Internetshops.

Stand: 17.04.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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