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Es hört nicht auf: Abmahnung wegen des Verkaufs von Atemschutzmasken und Desinfektionsmitteln bei eBay

Wir hätten  gedacht, dass die Abmahnmaschinerie in Zeiten der Coronakrise (wir schreiben dies am 27.3.2020) zum Erliegen kommt. Diese Einschätzung ist ganz offensichtlich falsch. Nicht nur dass die üblichen Abmahner mit den üblichen Rechtsanwälten weiterhin das übliche abmahnen. Auch der Verkauf von Desinfektionsmittel und Atemmasken lässt sich in unserer Beratungspraxis bei der Beratung von Abmahnungen abbilden. Es geht hierbei nicht um Wucher.

Notwendig für eine Abmahnung ist ein Wettbewerbsverhältnis, d. h. der Verkauf von gleichen oder ähnlichen Waren. Wer somit einen Anbieter von Atemmasken oder Desinfektionsmitteln abmahnt, muss gleiche o. ä. Produkte anbieten. Derartige Händler machen aktuell das Geschäft ihres Lebens (wir sind uns der Doppeldeutigkeit dieser Formulierung durchaus bewusst).

Umfangreicher Privatverkauf bei eBay

Aktuell ist zu beobachten, dass bei eBay private Verkäufer in größeren Mengen Atemschutzmasken oder Desinfektionsmitteln verkaufen. Diese Verkäufer laufen in eine Falle, die bei eBay leider nur zu häufig vorkommt: Wer öfter bei eBay verkauft, ist schnell im rechtlichen Sinne ein gewerblicher Verkäufer. Die Grenzen sind fließend, die Rechtsprechung ist streng. So gelten beispielsweise 25 Verkäufen in 3 Monaten schon als gewerblich. Eine umfangreiche Übersicht zur Rechtsprechung haben wir hier zusammengestellt.

Wer somit plötzlich aufgrund des Umfangs seiner Angebote im Rechtsinne gewerblich handelt, muss sich an die Regeln halten, die auch für offizielle gewerbliche Verkäufer geltend:

Diese „Privatverkäufer“ benötigen ein Impressum, einen Link auf die OS-Plattform, AGB sowie eine Widerrufsbelehrung und viele weitere rechtliche Informationen. Hinzukommt, dass die Angabe, der Verkauf sei ein privater Verkauf nicht zutreffend ist. Wettbewerbsrechtlich liegt in diesen Fällen eine Irreführung vor. Neben einer Unterlassungserklärung werden auch Abmahnkosten von bis zu ca. 1.300 € gefordert.

Wettbewerbsverstöße beim Angebot von Desinfektionsmittel

Ein anderer Themenkreis sind Wettbewerbsverstöße, die beim Angebot von Desinfektionsmitteln auftreten können.

Da es sich bei Desinfektionsmitteln um Flüssigkeiten handelt, muss, wenn diese zu einem festen Preis angeboten werden, auch ein Grundpreis mit angezeigt werden.

Zudem wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um Biozid-Produkte handelt, für die Art. 69 der Biozidverordnung gilt. Ebenfalls wird gerügt, dass keine Genehmigung bzw. Zulassung des Herstellers / Lieferanten gemäß Biozidverordnung vorliegt.

Ganz unabhängig davon gibt es weitere rechtliche Anforderungen beim Angebot von Desinfektionsmitteln, je nachdem, um was für Desinfektionsmittel es sich handelt.

Es stellt sich natürlich schon die Frage, welche Motivation wirklich dahinter steckt, wenn die Anbieter und Verkäufer von Desinfektionsmitteln oder Atemschutzmasken aktuell wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 27.3.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke