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Die “von”-Problematik bei Amazon beim Anhängen an Angebote:

Markenrechtliche Abmahnung auch ohne eingetragene Marke möglich

Das Grundprinzip von Amazon besteht darin, dass jeder im Prinzip eine bereits vorhandene Artikelbeschreibung (ASIN) für seine Angebote nutzen kann. Voraussetzung ist, dass es sich um die identischen Produkte handelt.

Die Anbieter, die die ASIN ursprünglich eingepflegt haben, stört es natürlich in der Regel, dass Dritte ihre ASIN´s nutzen. In diesem Zusammenhang wird gern mit EAN´s argumentiert, die zur Anlage der ASIN notwendig waren.

Das Nutzen fremder ASIN´s ist solange unproblematisch, wie es sich um das identische Produkt handelt, das angeboten wird. Hier kommt es immer auf den Einzelfall der Beschreibung an. Zum großen Problem wird in diesem Zusammenhang die “von”-Angabe bei Amazon. Häufig steht dort ein Markenname, zum Teil auch “unbekannt”, zum Teil einfach der Name des Shops, der das Angebot ursprünglich angelegt hat.

Inwieweit der “von”-Bezeichnung bei Amazon ein besonderer Schutz zugrunde liegt, ist nicht abschließend geklärt. Dass auch ohne Marke der “Inhaber” der “von”-Bezeichnung durchaus Rechte geltend machen kann, ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 U 139/12).

Die Klägerin und Abmahnerin firmierte seit dem Jahr 2009 unter der Bezeichnung “B1 GmbH & Co. KG” (der Begriff “B1” ist die Abkürzung des Gerichtes und hat nichts mit dem tatsächlichen Namen der Firma zu tun). Sie ist ferner Inhaberin der Wortmarke “B1”. Die Parteien handelten im Internet mit E-Zigaretten bei Amazon.

Die entsprechende ASIN bei Amazon war überschrieben mit “B1® Wellness Doppelpack Starter-Kit… von B1”.

Die angemeldete Wortmarke “B1” war nicht für diese Produkte angemeldet worden. Ein direkter Anspruch aus einer eingetragenen Marke schied daher aus. Dieser Fall zeigt, dass eine schlechte angemldete oder nicht aktualisierte Marke zu einem Problem werden kann. Mit einer eingetragenen Marke ist es einfach möglich, bei Amazon exklusiv zu verkaufen.

Die erste Instanz, das Landgericht Bochum (LG Bochum, Az.: 17 O 25/12), hatte die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Angebot von Waren und deren Bewerbung die geschäftliche Bezeichnung “B1” zu verwenden und / oder unter dieser Bezeichnung Waren anzubieten, wenn dies geschieht wie in der entsprechenden ASIN bei Amazon dargestellt.

Unterlassungsansprüche aus Firmenrecht

Nach Ansicht des OLG hat die B1 GmbH & Co. KG an der Bezeichnung “B1” als Firmenschlagwort ein Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 Markengesetz erworben. Es heißt dort:

§ 5 (2) Markengesetz

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes stehen solche Geschäftszeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten.”

Nach Ansicht des OLG kann aus dem Firmenbestandteil “B1” (im Zusammenhang mit GmbH & Co. KG) eine Firmenbezeichnung hergeleitet werden. Wichtig ist, dass nicht jede Firmenbezeichnung eine Kennzeichnungskraft hat. Es muss schon eine gewisse Unterscheidungskraft gegeben sein. Dies war nach Ansicht des OLG eindeutig der Fall.

Notwendig ist des Weiteren eine Benutzung des schlagwortfähigen Firmenbestandteils im geschäftlichen Verkehr. Hierzu genügt jede Art der nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit im Inland, mithin schon die Eintragung der Klägerin im Handelsregister.

Amazon-Artikelüberschrift entscheidend

Durch die Bezeichnung “B1” in der Artikelüberschrift der ASIN lag eine Markenrechtsverletzung vor. Die firmenmäßige wie auch markenmäßige Nutzung gehen infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander über. Dies bedeutet, dass “B1” sowohl die Ware kennzeichnet, wie auch das Unternehmen, aus dem sie stammt. Dies gilt natürlich nur dann, wenn Unternehmensname und Markenname für die Ware identisch sind.

Verantwortung von Amazon?

Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, das Firmenschlagwort der Klägerin nicht selbst eingegeben zu haben. Es ist so zu vermuten, dass die Argumentation in die Richtung ging, die Beklagte habe sich nur an ein Amazon-Angebot angehängt.

Das OLG spricht hier deutliche Worte:

“Die Beklagte kann sich jedoch nicht darauf zurückziehen, dass die Geschäftspolitik von Amazon keine tatsächliche Einflussmöglichkeit hinsichtlich der Gestaltung des Angebots, mit dem sie sich an ein bestehendes Angebot angehängt hat, zulässt.

Denn hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist nämlich nicht, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. D. h., die Beklagte könnte sich einer Haftung selbst dann nicht entziehen, wenn sie sich sämtlicher unmittelbarer vertraglicher Einflussnahmemöglichkeiten auf ihren Vertragspartner begeben hätte.”

Im Endergebnis läuft es darauf hinaus, dass das OLG Hamm empfiehlt, markenrechtsverletzende ASIN´s schlichtweg nicht zu nutzen.

Amazon-Händlervertrag stellt keine Einwilligung dar

Da das Grundprinzip Amazon ja darauf hinausläuft, vorhandene ASIN´s zu nutzen oder im Umkehrschluss, wenn selbst eine neue ASIN angelegt wird, Dritte diese nutzen zu lassen, könnte man vermuten, dass sich aus dem Vertrag zwischen Amazon und Händler eine Einwilligung ergibt. Diesem hat das OLG jedoch eine Absage erteilt, da die entsprechenden Vertragsbedingungen nur zwischen dem einzelnen Händler und Amazon gelten.

Eine Einwilligung lässt sich auch nicht daraus herleiten, so das OLG, dass der Klägerin bekannt sein musste, dass sich Dritte an Produktbeschreibungen anhängen können. In diesem Zusammenhang kommt zum Tragen, dass in den allgemeinen Nutzungsbedingungen von Amazon Firmenzeichen ausdrücklich von der Übertragung der Nutzungsrechte an Amazon ausgeschlossen sind.

Angabe des Firmenkennzeichens als Verstoß gegen die “Richtlinien für Produktdetailseiten” von Amazon?

Die “Richtlinie für Produktdetailseiten” von Amazon schreiben genau vor, wie die Bezeichnungen ausgestaltet sein müssen. Nach unserem Eindruck geht es in erster Linie darum, dass ASIN´s bei Amazon so gestaltet werden, dass diese relativ problemlos von Dritten auch genutzt werden können.

Auch diesem Argument erteilte das OLG Hamm eine Absage:

“Die Klägerin verhält sich damit allenfalls gegenüber dem Betreiber der Internetplattform vertragswidrig. Allein ihr Vertragspartner kann hieraus gegen sie vorgehen.

Soweit die Beklagte von einem solchermaßen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin betroffen ist, bleibt ihr die Möglichkeit, den Verstoß der Klägerin dem Betreiber der Internetplattform anzuzeigen, um diesen zu veranlassen, hiergegen vorzugehen.”

Dies bedeutet letztlich, dass Richtlinien von Amazon zwischen Wettbewerbern keine Rolle spielen. Dies ist bereits für eBay seit längerem geklärt, bspw. in der eBay-Richtlinie, nur eine bestimmte Anzahl von identischen Angeboten zu veröffentlichen. Solange Amazon gegen die Angebote jedenfalls nicht vorgeht, kann ein Wettbewerber aus den Richtlinien – selbst wenn er sich daran hält, der Wettbewerber jedoch nicht – keine Rechte gegenüber dem Wettbewerber daraus herleiten.

Fazit

Die Problematik der Nutzung von bereits vorhandenen Amazon-Angeboten ist durch die Entscheidung des OLG Hamm um eine Facette reicher. Der Angabe “von” kann eine markenrechtliche Bedeutung zukommen,

wenn es sich tatsächlich um ein schützenswertes Firmenkennzeichen handelt.

Dies ist bei einer GmbH & Co. KG natürlich einfacher herzuleiten, als bei einem Einzelunternehmen. Wichtig ist zudem, dass es sich um ein unterscheidungskräftiges Zeichen handelt. So wird die Bezeichnung “von Internetversandhändler” mangels Unterscheidungskraft kein markenrechtlicher Schutz zuteilwerden.

In der Praxis bedeutet dies, dass Amazon-Händler, die bereits vorhandene ASIN´s (Produktbeschreibungen) nutzen möchten, nicht nur darauf achten müssen, ob sie tatsächlich das identische Produkt anbieten, auch auf die “von”-Bezeichnung sollte besonderer Augenmerk gelegt werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 12.11.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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