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Abmahnung droht: Verkauf und Angebot von Gold und Items für Online Rollenspiele

Bei Online-Rollenspielen (Massively Multiplayer Online Role-Playing Game, abgekürzt: MMORPG) spielen virtuelle Gegenstände zum Weiterkommen eine große Rolle. Dies können bestimmte Items sein, wie aber auch virtuelles Gold, Diamanten oder andere Gegenstände.
In einschlägigen Internetforen, wie auch bei eBay, dort in der Regel unter der Rubrik “Zubehör” zu Videospielen werden Gold und Items zum Verkauf angeboten. Es handelt sich hier im Übrigen um einen weltweiten Markt. So wurde 2011 berichtet, dass chinesische Strafgefangene für world of warcarft Gold farmen mussten. 80% aller Goldfarmer sollen in China leben. Es wird geschätzt, dass rund 100.000 Chinesen ihr Geld hauptberuflich mit dem Erspielen und anschließenden Verkauf von virtuellen Gütern in Online-Rollenspielen verdienen.

Durch die Spielehersteller wird dies naturgemäß nicht gern gesehen, da diese zum einen zum Teil Gold und Items für Online-Rollenspiele selber verkaufen und somit um Ihre Einnahmen gebracht werden, zum anderen kann dies dem Spielspaß der Community durchaus abträglich sein, wenn einige sich dazukaufen, was andere sich erst hart verdienen müssen.

Verkauf von Items und Gold für Online-Rollenspiele bei eBay wird abgemahnt

Vielen Anbietern von virtuellem Gold oder Items für Online-Rollenspiele bei eBay ist nicht klar, dass die Angebote möglicherweise rechtswidrig sind und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Ganz konkret geht es um Wettbewerbsverstöße und Verstöße gegen das Markenrecht. Eine Abmahnung droht in erster Linie dann, wenn ein Anbieter bei eBay umfangreich Gold und Items für Online-Rollenspiele anbietet. Nur ein Handeln im sogenannten geschäftlichen Verkehr kann wettbewerbsrechtlich und markenrechtlich abgemahnt werden. Dies hat nichts damit zu tun, ob der Anbieter als gewerblicher Händler bei eBay angemeldet ist, sondern gilt auch für private Anbieter bei eBay: Wer umfangreich bei eBay, insbesondere gleichartige Produkte anbietet, findet sich plötzlich und meist überraschend im geschäftlichen Verkehr wieder. Wie schnell dies gehen kann, haben wir in diesem Beitrag einmal erläutert. Ein einziges isoliertes Angebot von Gold und Items bei eBay ist daher in der Regel unproblematisch.

Was ist wettbewerbswidrig?

Die Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen man sich als Nutzer eines Online-Rollenspiels einverstanden erklären muss, um das Spiel überhaupt nutzen zu können, enthalten zum Teil Klauseln, in denen die Übertragungen virtueller Besitztümer als unzulässig erklärt werden. Dem Nutzer wird ferner verboten, die Dienstleistungen, Gegenstände im Spiel oder Währungen für “echtes Geld” zu verkaufen. Zudem ist es zum Teil untersagt, die virtuelle Währung für einen Verkauf außerhalb des Spiels zu sammeln. Entsprechende Regelungen finden sich auch zum Teil in den Endbenutzerlizenzvereinbarungen (EULA).

Wer somit virtuelle Gegenstände verkauft, verstößt nach Ansicht der Spielebetreiber gegen diese AGB. Dies kann nach der Rechtsprechung einen sogenannten Behinderungswettbewerb darstellen (§ 4 Nr. 10 UWG). So hatte das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 5 U 168/11) dem Betreiber einer Internetplattform untersagt, ein Forum zu unterhalten, indem virtuelles Spielegold für ein Onlinespiel angeboten werden konnte. Nach Ansicht des OLG lag ein Verleiten zum Vertragsbruch vor, da das Spielgold ausnahmslos von Nutzern stammen muss, die vertraglich mit dem Spielebetreiber verbunden sind.

..und unfair den anderen gegenüber ist es auch

Ein Aspekt für das OLG war auch die Benachteiligung ehrlicher Spieler gegenüber solchen, die sich Gold preiswert zukaufen, um so ihre Chancen in dem Spiel zu erhöhen. Dies setzt die Attraktivität des Spiels nach Ansicht des Gerichtes langfristig herab und damit auch das Geschäftsmodell des Spieleanbieters.

Besonders tückisch: Markenrechtsverletzung

Die Namen der einschlägigen Rollenspiele sind markenrechtlich geschützt. Eine weitere Falle ist, dass bei einem Angebot für virtuelle Gegenstände und Gold bei eBay der Name des Spiels verwendet wird, anderenfalls der Käufer ja gar nicht wüsste, für welches Spiel die Items und das Geld eigentlich sein sollen. Die Verwendung des Spielenamens kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, so jedenfalls das OLG Hamburg. Normalerweise ist es so, dass bei Zubehör für ein Markenprodukt der Markenname genutzt werden kann. Dies ist in § 23 Markengesetz geregelt. Wenn jedoch etwas nicht angeboten werden darf, darf auch die Marke nicht verwendet werden. Es liegen somit in der Regel zwei Verstöße vor, nämlich zum einen ein Wettbewerbsverstoß auf der einen Seite und ein Markenrechtsverstoß auf der anderen Seite.

Eine derartige Abmahnung kann für eBay-Anbieter sehr teuer werden. Streitwerte von bis zu 150.000,00 Euro für die Abmahnung sind nicht selten.

Soweit die AGB eines Onlinespiels somit den Weiterverkauf von virtuellen Gegenständen untersagen, sind entsprechende Angebote bei eBay gefährlich. Derartige Angebote werden aktuell – dies ist uns aus unserer aktuellen Beratungspraxis bekannt – bei eBay auch abgemahnt.

Wir beraten Sie.

Stand: 13.11.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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