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Neue Widerrufsbelehrung: Veraltete AGB werden abgemahnt

Am 13.06.2014 gab es im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie eine neue Widerrufsbelehrung.

Es gibt immer noch Internethändler, die die Widerrufsbelehrung nicht aktualisiert haben. Viele Abmahnungen, die uns zur Beratung vorgelegt werden, betreffen eine veraltete Widerrufsbelehrung.

Das Thema neue Widerrufsbelehrung kann jedoch, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen, auch dazu führen, dass eine Abmahnung wegen falscher Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgesprochen wird.

Kostentragung bei Ausübung des Widerrufsrechtes: Die 40-Euro-Klausel

Bis zum 12.06.2014 sah die damalige Widerrufsbelehrung vor, dass bei einem Rücksendewert von bis zu 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Aktuell ist es so, dass der Händler es sich aussuchen kann, und zwar grundsätzlich, ob er oder der Verbraucher im Fall des Widerrufes die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Die 40-Euro-Klausel gibt es somit nicht mehr.

Damals war die Regelung in AGB notwendig

Die sogenannte 40-Euro-Klausel war nach altem Recht die günstigste Möglichkeit für Internethändler, die Rücksendekosten zu reduzieren. Notwendig war jedoch eine gesonderte Vereinbarung über die 40-Euro-Klausel. Eine Erwähnung in der Widerrufsbelehrung allein reichte nicht.

Aus diesem Grund war zusammen mit der neuen Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 auch eine Aktualisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig.

Wie immer bei Rechtsänderungen gibt es Händler, die dies nicht mitbekommen haben oder aus anderen Gründen veraltete AGB verwenden. So finden sich in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer noch Klauseln mit der Überschrift

 “Kostentragungsvereinbarung bei Ausübung des Widerrufsrechts”

oder

 “Kostentragung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes”.

Unter dieser Überschrift ist dann oftmals sinngemäß geregelt:

“Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”

Wer immer noch eine derartige Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet, sollte unbedingt handeln. Eine derartige Klausel ist nach aktuellem Recht nicht mehr zulässig. Uns wurde gerade aktuell eine Abmahnung zur Beratung vorgelegt, in der genau diese “40-Euro-Klausel” in den AGB Gegenstand der Abmahnung war.

Rechtssicher verkaufen? Wir beraten Sie.

Falls Sie feststellen, dass Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veraltet sind, sollten Sie sich beraten lassen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass gerade Shopbetreiber aufgrund der Rechtsänderungen zum 13.06.2014 eine Vielzahl von neuen Informationspflichten beachten müssen.

Fordern Sie einfach ein kostenloses und unverbindliches Angebot an.

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

Stand:09.12.2015

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