abmahnmissbrauch

SPD-Anfrage an die Bundesregierung zum Abmahnmissbrauch

  • Abmahn-Missbrauch: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf

    Aktuell: Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der SPD-Fraktion liegt vor

    Wie zu erwarten, sieht die Bundesregierung auf Grund der Vielfachabmahnungen im Internethandel keinen Handlungsbedarf. “Gleichwohl erachtet die Bundesregierung ein Sonderrecht für den Bereich des Online-Handels für nicht sachgerecht.” Dies sagt eigentlich alles.

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden besonders oft Impressumspflichten, Verstöße gegen Informations- und Nachweispflichten sowie AGB und die Preisangabenverordnung abgemahnt. Die Abmahnung hat sich nach Ansicht der Bundesregierung als effektives Mittel zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich bewehrt.

    Angekündigt wird eine “sorgfältige und intensive Prüfung”, ob und ggf. welche gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen werden sollen. Aktuelle Gesetzgebungsvorschläge oder Planungen gibt es nicht.

    Interessant ist jedoch der Umstand, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand geprüft wird. Der fliegende Gerichtsstand hat zur Folge, dass bei Abmahnungen die Abmahner quasi überall in Deutschland klagen können und sich einen ihnen genehmen Gerichtsstand aussuchen können.

    Auf EU-Ebene wird ebenfalls kein Handlungsbedarf gesehen.

    Es bleibt somit alles beim Alten.

    So bitter dies für den Online-Handel klingen mag, ist es ein Stück weit doch nachvollziehbar. Nicht vergessen werden darf, dass Wettbewerbsrecht weitaus mehr ist, als der kleine Teil der zum Teil rechtsmissbräuchlichen Vielfachabmahnungen im Internet. An diesem über 100 Jahre alten Instrument zu rütteln, macht nur wenig Sinn. Zudem ist ein wichtiger Schritt durch die neue Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 in Gesetzesform getan. Ein großer Bereich, in dem in der Vergangenheit umfangreichst abgemahnt wurde, wird dadurch entfallen, da die neue Widerrufsbelehrung eine erhebliche Rechtssicherheit mit sich bringen wird.

Die zum Teil missbräuchlichen Vielfachabmahnungen gegenüber Internethändlern sind bereits in der Vergangenheit Gegenstand von schriftlichen Anfragen an die Bundesregierung gewesen.

Die Kompetenz der einzelnen Parteien ist hier durchaus unterschiedlich. So hatte bspw. die Partei “Die Linke” im Jahr 2008 im Rahmen einer Anfrage an die Bundesregierung über den Abmahnmissbrauch eine Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen gefordert, um rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen erkennbar zu machen. Dass Die Linke alles registrieren und überwachen will, was ihr nicht geheuer ist, ist an sich nichts Neues. Auch die Bundesregierung konnte damals mit dem Vorschlag wenig anfangen.

Mit weitaus mehr Kompetenz geht nunmehr die SPD-Fraktion in einer kleinen Anfrage vom 21.04.2010 (Drucksache 17/1447) vor. Unter Benennung konkreter  Zahlen einer Untersuchung über den Umfang von Abmahnungen im Internethandel werden z. t. kluge und praxisnahe Fragen gestellt:

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Anzahl von Abmahnungen sowie die finanziellen Folgen für die einzelnen Unternehmer im Online-Handel, die durch die hier als Abmahnmissbrauch beschriebene Praxis verursacht werden?

2. Aufgrund welcher Verstöße werden nach Erkenntnis der Bundesregierung die Unternehmen abgemahnt?

3. Welche Auswirkungen haben die abgemahnten Verstöße auf den Wettbewerb und auf die Durchsetzung von Verbraucherrechten?

4. Sieht die Bundesregierung alternative Möglichkeiten, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen?

5. Welche Aufgaben haben aus Sicht der Bundesregierung die Betreiber von virtuellen Marktplätzen an der Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen?

6. Plant die Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik gesetzgeberisch tätig zu werden, und wenn ja, wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung aus?

7. Welche konkreten Gesetzesvorschläge gibt es bzw. sind in Planung (etwa Ausweitung der Deckelung des Ersatzes der erstattungsfähigen Abmahn- kosten bei erstmaligem Verstoß auf das Wettbewerbsrecht; Senkung des Streitwerts bei Erstabmahnungen; Begrenzung des Kreises der Abmahn- berechtigten)?

8. Plant die Bundesregierung eine auf einzelne Gesetze, etwa das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, beschränkte Lösung oder schwebt ihr eine allgemeine Lösung vor (die z. B. auch den Bereich geistiger und gewerblicher Schutzrechte umfasst)?

9. Gibt es schon erste Ergebnisse der Überlegungen des Bundesministeriums der Justiz, das sich schon in der letzten Legislaturperiode mit dem Ab- mahnmissbrauch beschäftigt hat, und wie lauten diese?

10. Gibt es Überlegungen, den “fliegenden Gerichtsstand” einzuschränken?

Sieht die Bundesregierung in einer Abschaffung des fliegenden Gerichtstands zumindest auch eine Möglichkeit zur Entschärfung des Abmahnmissbrauchs, indem der Abmahnende sich nicht mehr ein Gericht aus- suchen kann, das die ihm günstige Rechtsauffassung teilt?

11. Wie sehen die ersten Erfahrungen mit dem neuen § 97a des Urheberrechtsgesetzes aus, der in bestimmten Fällen die ersatzfähigen Aufwendungen auf 100 Euro beschränkt?

Inwieweit haben sich die Begriffe “erstmalige Abmahnung”, “einfach gelagerte Fälle” und “unerhebliche Rechtsverletzung” dieser Norm in der Praxis nach Auffassung der Bundesregierung bewährt?

12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs auf EU-Ebene erfolgen muss?

Ist der Abmahnmissbrauch bisher Gegenstand der Verhandlungen über eine EU-Verbraucherrechterichtlinie gewesen?

Wenn ja, wie hat sich die Bundesregierung hierzu positioniert?

Wenn nein, plant die Bundesregierung diesbezügliche Initiativen und ggf. welche?

Dass gerade in Deutschland so viele Abmahnungen ausgesprochen werden, hängt mit einer deutschen Besonderheit zusammen: Zum einen hat der Gesetzgeber das UWG schon vor über 100 Jahren in der Absicht geschaffen, dass die Wettbewerber untereinander wettbewerbswidriges Verhalten klären sollten. Absicht war und ist, dass der Staat sich mit seinen Ordnungsbehörden aus solchen Fragen heraushält. So sind bspw. eine Vielzahl von Abmahnungen zu einem fehlenden oder falschen Impressum bekannt,  Bußgeldverfahren, die theoretisch auch möglich wären, jedoch nicht.

Ein weiteres Problem ist die sehr spezielle deutsche Regelung des § 12 Abs. 1 UWG, derzufolge die Kosten bei einer berechtigten Abmahnung zu erstatten sind.

In der Anfrage wird zur Begründung zudem ein weiterer wichtiger Umstand angeführt, dass nämlich auf Grund einer “Vielzahl an kleinteiligen und verschachtelten Vorschriften” die Zahl möglicher Verstöße enorm hoch ist. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Wie kompliziert das deutsche Online-Recht ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der kryptischen Widerrufsbelehrung und dem Umstand, dass klassische Rechtsfragen des Fernabsatzhandels eigentlich nur von darauf spezialisierten Juristen richtig beantwortet werden können.

Gespannt sind wir auf die Beantwortung der Frage 4, inwieweit die Bundesregierung alternative Möglichkeiten sieht, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zu beseitigen. Was man sich hierunter vorstellen soll, ist nicht ganz  klar. Soll der Gesetzgeber hier handelnd tätig werden oder gar selbst in Online-Shops bspw. für eine richtige Widerrufsbelehrung sorgen?

Interessant ist auch die Überlegung, den fliegenden Gerichtsstand einzuschränken. Hintergrund des fliegenden Gerichtsstandes ist, dass mit der Argumentation, dass Wettbewerbsverstöße im Internet quasi überall in Deutschland abgefragt werden können und sich dort auch manifestieren, an jedem beliebigen deutschen Wettbewerbsgericht geklagt werden kann. Dies hat tatsächlich zur Folge, dass einige wenige Gerichte mit einer “zuverlässigen Rechtsprechung” gern durch Abmahnanwälte angerufen werden, während es von anderen Gerichten und deren Oberlandesgerichten so gut wir gar keine Rechtsprechung zu klassischen Fragen des Fernabsatzrechtes gibt.

Mehr als gespannt sind wir auf die Beantwortung der Frage 11, nämlich die Deckelung im Urheberrecht auf 100,00 Euro gemäß § 97 a UrhG bei einfach gelagerten Fällen. Nach unserer Auffassung findet diese Norm bei Tauschbörsen-Abmahnungen keine Anwendung, was vor dem Hintergrund, dass man nach unserem Eindruck im damaligen Justizministerium auch keine Ahnung hatte, worum es ging, auch nicht weiter verwunderlich ist.

Wie sich aus der mittlerweile immer umfangreicher werdenden Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen ergibt, könnte durchaus Handlungsbedarf des Gesetzgebers bestehen.

Auf der anderen Seite darf jedoch ein Umstand auch nicht aus den Augen verloren werden: Nur ein rechtskonformer Online-Handel führt letztlich auch zu einem Vertrauen des Verbrauchers in den Online-Handel. So ärgerlich die weitreichenden Verbraucherrechte beim Internetkauf sein mögen, zu nennen ist hier bspw. das Widerrufsrecht mit all seinen Fassetten oder die Gefahrtragungsregelungen – nach unserer Auffassung ist dies eine Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher überhaupt im Internet kauft, da das Risiko für den Fall, dass etwas nicht klappen sollte, für den Verbraucher relativ gering ist.

Nicht außer Acht lassen darf man zudem, dass zwar eine kleine Kaste von Rechtsanwälten (vergleichen Sie hierzu bitte unsere Informationen in unserer Gegner-Liste) zwar umfangreich und schadensträchtig abmahnt. Das Wettbewerbsrecht ist jedoch weitaus mehr als die Abmahnung eines falschen Impressums oder einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in einem Internetauftritt.

Über das Ergebnis der kleinen Anfrage werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stand: 04.05.2010

Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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