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Bundesfinanzhof: Abmahnkosten müssen einschließlich Mehrwertsteuer erstattet werden

Bisher galt bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Grundsatz, dass für den Fall, dass der Abmahner vorsteuerabzugsberechtigt ist, der Abgemahnte nur die Nettokosten ohne Mehrwertsteuer zu erstatten hat.  Abweichend von dieser Regelung ist bei einer Abmahnung eines Wettbewerbsvereins die Mehrwertsteuer zu erstatten. Bisher war es somit so, dass ausschließlich bei einer Abmahnung durch einen Kleinunternehmer, der gemäß § 19 UStG die Umsatzsteuer nicht ausweisen kann, die Umsatzsteuer bei einer Abmahnung mit zu erstatten war.

Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hat sich dies nunmehr geändert.

BFH: Bei einer Abmahnung muss der Abgemahnte auch die Umsatzsteuer erstatten

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 22.12.2016, Az.: XI R 27/14) hat nunmehr entschieden, dass bei einer Abmahnung grundsätzlich die Umsatzsteuer mit zu erstatten ist.

Die Klägerin hatte 2006 und 2007 abgemahnt und, wie es damals üblich war, die Abmahnkosten ohne Umsatzsteuer gefordert. Es heißt insofern im Tatbestand:

“Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz auf ein Konto des Rechtsanwaltes, der der Klägerin seine Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Sein Vergütungsanspruch wurde mit den Zahlungen der abgemahnten Mitbewerber verrechnet, so dass die Klägerin lediglich noch auf die Leistungen des Rechtsanwaltes entfallende Umsatzsteuer zu entrichten hatte, die sie mit ihrer Umsatzsteuererklärung für die Streitjahre als Vorsteuerbeträge abzog.”

Abmahnung als Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG

Nach Ansicht des BFH ist bei einer Abmahnung auch die Umsatzsteuer zu erstatten:

“Mit den Abmahnungen hat die Klägerin ihren Wettbewerbern einen Weg gewiesen, sie als Gläubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen und ihnen hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechtes führte.
Die Einordnung der streitgegenständlichen Leistungen als Leistung im Sinne von§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin die Erstattung ihrer Rechtsverfolgungskosten ggf. nicht nur aufgrund § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als Aufwendungsersetz beanspruchen konnte, sondern diese Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (auch) zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden gehören können.
Denn die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität der Mehrwertsteuer gebieten, die Abmahnleistung, die der Abmahnende an den Abgemahnten erbringt, gleich zu besteuern, ob sie nun zivilrechtlich auf § 9 oder auf § 12 UWG gestützt ist.”

Werden Abmahnungen somit teurer?

Soweit dem Abgemahnten die Abmahnkosten einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, ist der Betrag an sich um 19% höher. Wenn der Abgemahnte jedoch vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er diese Umsatzsteuer auch wiederum geltend machen. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Abgemahnten ändert sich somit nichts. In die Röhre schaut lediglich der Kleinunternehmer, der die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen kann.

Die Rechtsprechung des BFH führt im Übrigen dazu, dass rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen einfacher werden: Da der abmahnende Rechtsanwalt seinem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten die Umsatzsteuer nicht mehr in Rechnung stellen muss, sondern alles komplett gegenüber dem Abgemahnten in Rechnung stellen kann, entfällt eine lästige Mehrwertsteuerberechnung und Verrechnung gegenüber dem Abmahner.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung

Stand: 19.04.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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