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Abmahnbetrug: Massenabmahnung bei Aufteilung der Abmahngebühren zwischen Anwalt und Abmahner ist Betrug (BGH)

Massenabmahnungen begleiten uns in unserer Beratungspraxis seit vielen Jahren.

Immer wieder haben wir die Vermutung, dass es entsprechende Absprachen zwischen dem Abmahner und seinem Rechtsanwalt gibt. Beweisen kann man dies in der Regel nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az.: 1 StR 483/16) hat sich mit einem Fall einer betrügerischen Massenabmahnung befassen müssen.:Ein Rechtsanwalt und ein eBay-Verkäufer von Sport- und Freizeitartikeln planten eine Massenabmahnung und vereinbarten, dass eventuell eingehende Gelder hälftig aufgeteilt werden. Für den Fall, dass die Abgemahnten nicht zahlen, sollten dem Abmahner keinerlei Kosten für die Tätigkeit des Anwaltes entstehen. Eine Durchsetzung der angeblichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, d.h. eine einstweilige Verfügung oder eine Hauptsacheklage auf Unterlassung war nicht beabsichtigt.

Gesagt, getan: Am 09.08.2012 wurden 377 eBay-Verkäufer per Serienbrief abgemahnt. Angeblich würden sie ihre Unternehmereigenschaft verschleiern. Es wurden Gebühren zwischen 555,60 Euro – 755,80 Euro geltend gemacht.

Bemerkenswerterweise zahlten “nur” 25 Abgemahnte einen Betrag in Höhe von etwas über 13.000,00 Euro. Die übrigen Abgemahnten zahlten nicht.

Die zweite Welle kam dann am 12.09.2012. Der angeklagte Rechtsanwalt versandte in Absprache mit dem eBay-Händler erneut Abmahnschreiben an 1.149 eBay-Verkäufer.

Dieses Mal wurde nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Anwaltsgebühren wurden in dem Abmahnschreiben selbst noch nicht geltend gemacht.

Am 25.09.2012 fand bei dem angeklagten Rechtsanwalt, wie auch bei dem eBay-Händler eine Durchsuchung statt. Dies hielt jedoch den angeklagten Rechtsanwalt nicht davon ab, dass dieser noch im Dezember 2012 die Abgemahnten zur Zahlung von Abmahngebühren aufforderte. Aufgrund dieser Zahlungsaufforderung überwiesen 31 Abgemahnte etwas über 16.000,00 Euro.

Der Rechtsanwalt wurde wegen Betruges in 25 Fällen, wegen versuchten Betruges in 352 Fällen sowie wegen Beihilfe zu 31 Fällen des Betruges und in 1.180 Fällen des versuchten Betruges zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.

Dieses Urteil hat der BGH bestätigt.

Warum Betrug?

Strafrechtliche Urteile wegen Abmahnbetruges gibt es eher selten. Dies hängt damit zusammen, dass der Sachverhalt oftmals nicht leicht ermittelt werden kann. Häufig ist es zudem so, dass Staatsanwaltschaften sich bei entsprechenden Strafanzeigen überfordert fühlen.

Einen Betrug leitet der BGH daraus her, dass der Rechtsanwalt in seinem Schreiben aus Sicht der Abgemahnten deutlich macht, dass der Forderung (den Abmahnkosten) ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und nicht die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren. Es wäre auch ja auch verwunderlich, wenn in einer Abmahnung stehen würde, dass es eigentlich nur um die Gebühren geht.

Soweit im Übrigen im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung gemäß § 8 Abs. 4 UWG abgemahnt wird und zwar deshalb, weil diese nur dazu dienen sollen, Einnahmen zu generieren, ist auch dies Betrug. Es geht nicht um weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele.

“Die vorliegende Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein klassischer Fall des Rechtmissbrauches” so der BGH.

Der Vermögensschaden besteht im Übrigen in Form der in Rechnung gestellten Beträge, unabhängig davon, ob diese gezahlt wurden oder nicht.

Fazit

Abmahnbetrug lässt sich nur dann nachweisen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Strafanzeigen darauf einsteigt. Uns sind aus unserer langjährigen Beratungspraxis mehrere Fälle bekannt, in denen es Hausdurchsuchungen unter anderem auch bei Rechtsanwälten gab. Dies dürfte wohl die einzige Möglichkeit sein, um gerichtsfest Informationen zu sichern, welches “Gebührenmodell” zwischen Anwalt und Abmahner der Massenabmahnung zugrunde liegt. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es immer wieder Indizien gibt, die darauf hindeuten, dass irgendetwas nicht stimmt. Dies von außen nachzuweisen, ist jedoch ohne Hilfe der Staatsanwaltschaft schwierig.

Bemerkenswert ist, dass hier kurzfristig eine Hausdurchsuchung angeordnet wurde. Aus Erfahrung wissen wir, dass in derartigen Fällen es gar nicht einfach ist, der Staatsanwaltschaft zu erklären, wie Abmahnbetrug eigentlich funktioniert.

Stand: 16.08.2018

Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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