Spamming
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Leitsätze
1. Bereits bei Übersendung einer einzigen Werbemail liegt ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers vor.
2. Gem. 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG hat der Versender das (mutmaßliche) Einverständnis des Empfängers nachzuweisen.
3. Eine Widerholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassung erklärung ausgeräumt werden
4. Der Streitwert für unverlangte Emailwerbung beträgt 6000 €
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004. AZI-15 U 41/04
Das Grundsatzurteil des BGH:
Leitsätze (amtlich)
a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich
gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur
dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent
sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder
wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter
tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet
werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers
der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es
nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund
des Schreibversehens eines Dritten kommt.
BGH, Urt. v. 11. März 2004 – I ZR 81/01 –
Leitsatz:
Eine Abbestellmöglichkeit in einer Werbeemail lässt einen Unterlassungsanspruch nicht entfallen
OLG Koblenz
Beschluss vom 10.06.2003 AZ: 1 W 342/03 (Volltext)
Leitsatz
Der Streitwert (Beschwer) bei unverlangter Emailwerbung beträgt 500 €
LG Rostock, Az. 1 S 49/03, Beschluß vom 24.06.2003
Leitsatz
Die unverlangte Zusendung von SMS- Werbung ist rechtswidrig und richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Zusendung von unverlangter e-Mailwerbung.
LG Berlin, Az. 15 O 420/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, 339 f.
Leitsatz:
1. Gegen unverlangte e-Mailwerbung besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, 104 BGB analog
2. Insoweit kann dringender Fall im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO dann gegeben sein, wenn sich mehrere e-Mailadressen des Antragstellers in einer Maillingliste des Antragsgegners befinden, so dass objektiv kurzfristig mit weiteren Werbezusendungen per e-Mail zu rechnen ist.
AG Bonn, Beschluss v. 21.05.2002, Az. 14 C 233/01, CuR 2003, Seite 67
Leitsatzquelle: Rechtsanwalt Ralf Winter, Bonn
Leitsatz:
- Die Zusendung unerwünschter Werbe-e-Mails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. In diesen Schutzbereich fallen auch die Angehörigen freier Berufe, wie Rechtsanwälte.
- Ein Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb liegt schon im Aussortieren von e-Mail-Werbung, da dieses den Betriebsablauf stört.
- Das Interesse des Empfängers einer e-Mail an der ungestörten Ausübung des Gewerbebetriebes ist höher zu bewerten, als das Interesse des Absenders an dieser für ihn bequemen und kostengünstigen Werbemethode.
- Die Zusendung von Werbe-e-Mails ist nur gerechtfertigt, wenn der Empfänger zugestimmt hat. Eine offenkundige Ablehnung reicht als Voraussetzung nicht aus.
- Das Austragen aus einer Newsletterliste ist nicht zumutbar.
LG Berlin, Urteil v. 16.05.2002, Az. 16 O 4/02, K&R 2002, 428 f.
Leitsatz:
- Es ist unzulässig, durch den Versand von e-Mails zu werben, es sei denn, der Beworbene hat der jeweiligen Sendung sofort zugestimmt oder das Einverständnis kann vermutet werden.
- Der Gegenstandswert einer Unterlassungsklage eines Freiberuflers bei e-Mail-Werbung ist mit 2.500,00 € anzusetzen.
LG Berlin, Beschluss v. 19.09.2002, Az. 16 O 515/02, K&R 2002, Seite 669
Leitsatz:
- Die Zusendung unverlangter Werbe-e-Mails unter Gewerbetreibenden ist nicht sittenwidrig, sondern sozial üblich und notwendig, um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten.
- Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes kommen nicht in Betracht.
AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, CuR 2002, 455ff.
Leitsatz:
Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen einer unverlangten Werbe-e-Mail mit einer Größe von 2,5 MB hat keine Schadeneratzansprüche zur Folge.
AG Dachau, Urteil v. 10.07.2001, Az. 3 C 167/01, MMR 2002, Seite 179
Leitsatz:
- Ein Onlinemarketingunternehmen, das optimierte Werbung durch ein Index-Spamming ermöglicht, haftet als Mitstörer auf Unterlassung.
- Der Hinweis einer Internetapotheke, dass sich ein Angebot nicht an Deutsche richtet, ist nicht ausreichend, um eine Inlandsrelevanz des Angebots auszuschließen.
LG Frankfurt, Urteil v. 10.08.2001, Az. 3/12 O 96/01, CuR 2002, Seite 222 f.
Leitsatz:
- So genanntes „Index-Spamming“, d. h. das systematische Überfluten von Suchmaschinen mit Links auf eine eigene Homepage, stellte einen Behinderungswettbewerb im Sinne des § 1 UWG da.
- In diesem Fall ist der Suchmaschinenbetreiber in der Regel nicht wettbewerbsrechlicher Mitstörer.
- Eine Prüfungspflicht hinsichtlich wettbewerbspflichtiger Inhalte besteht für Suchmaschinenbetreiber nicht.
- Eine Sperrung von Links ist dem Suchmaschinenbetreiber gem. § 5 Abs. IV TDG nicht zumutbar.
LG Frankfurt, Urteil v. 05.09.2001, Az. 3/12 O 107/01, CuR 2002, Seite 220 (rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Äußerung gegenüber einem Gewerbetreibenden, es bestände wenig Interessen an Angeboten per e-Mail ist auslegungsbedürftig und beinhaltet keine Ablehnung in die Zusendung von e-Mails mit werbenden Inhalt.
- Die Weitergabe einer e-Mail-Adresse an einem Gewerbetreibenden lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung von e-Mails einverstanden ist.
Amtsgericht Rostock, Az. 42 C 410/01, CuR 2002, 613 f.
Leitsatz:
Rechtsanwälte haben einen Unterlassungsanspruch bei Zusendung von unverlangten zugesandten Werbe-e-Mails.
LG Berlin, Urteil v. 07.01.2000, Az. 15 O 495/99, CuR 2000, 622
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