Domainrecht

Urteile zum Thema Domainrecht

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Leitsatz:

Die Vereinbarung über das “Besorgen” einer Domain stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Dieser ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Übertragung der Domain auf den Geschäftsherrn und die Anmel­dung auf ihn als Domaininhaber geschuldet ist.

Urteil vom 5.12.2002 ‑ 6 U 5770/01 (LG München 1); nicht rechtskräftig (MMR 2003,795)

Leitsatz:

Bei der Verwendung der Topleveldomain .ag geht der Verkehr von einer Aktiengesellschaft als Domaininhaber aus. Es kann eine wettbewerblich relevante Täuschung des Verkehrs über die Rechtsform vorliegen.

Landgericht Hamburg  2. 9. 2003 AZ 312 0 271/03

Leitsatz 

1. Die Bezeichnung “tauchschule-dortmund” erweckt den Eindruck, dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt, mit der Folge, dass eine überragende Stellung behauptet wird.

2.Dieser Eindruck einer Spitzenstellung ist wettbewerbswidrig, wenn es vor Ort noch eine größere Tauchschule gibt.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 4 U 14/03, Urteil vom 18.03.2003

Leitsatz

1. Die Verwendung des Domainnamens “Presserecht” durch eine Anwaltskanzlei verstößt nicht gegen die Berufsordnung und ist auch nicht wettbewerbswidrig.

2. Für die Registrierung von Gattungsbegriffen gelten keine besonderen Regeln, allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip.

3. Die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Domainnamen ist in der Regel keine unzutreffende Alleinstellungsbehauptung.

BGH, Beschluss v. 25.11.2002, Az. AnwZ (B) 41/02, MMR 2003, Seite 252 ff.

Leitsatz:

1. Eine Domainadresse, die ein Produkt mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung verbindet, ist eine irreführende Alleinstellungswerbung gem. § 3 UWG.

2. Ist der Ort der Regionalbezeichnung (hier Dortmund) in vielen Sportbereichen führend und genießt einen exelenten Ruf, liegt eine unzulässige Rufausbeutung vor.

LG Dortmund, Urteil v. 24.10.2002, Az. 18 O 70/02, MMR 2003, Seite 200 (Tauchschule-Dortmund.de), nicht rechtskräftig

Leitsatz

1. Bei Verträgen über eine Domainüberlassung und der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit handelt es sich um einen Miet- bzw. Pachtvertrag.

2. Ist für diesen Vertrag weder eine feste Laufzeit noch eine bestimmte Kündigungsfrist vereinbart worden, kann das Vertragsverhältniss, soweit es die Bereitstellung von Speicherkapazitäten betrifft, grundsätzlich frei, d.h., mit einer Frist von höchstens zwei Tagen, zu jedem beliebigen Termin gekündigt werden (§ 565 Abs. 4, § 565 Abs. 2 BGB).

3. Soweit wegen der Verpachtung der Domainnamen mangels Sachqualität Pachtrecht Anwendung findet, kommt eine Kündigung nach § 584 BGB a.F. nur für den Schluß des Pachtjahres und zwar spätestens zum 03. Werktag des halben Jahres in Betracht, in dessen Ablauf die Pacht enden soll.

OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U 211/01, MMR 2003, Seite 191 f.

Leitsatz:

  1. Die Verwendung einer Marke bzw. einer Unternehmenskennzeichnung, die nicht zur Kennzeichnung des eigenen Geschäftsbetriebes dient, hat keine Markenrechtsverletzung zur Folge. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch der flüchtige Verkehr bereits angesichts des Bedeutungsgehalts (stoppesso) erkennen kann, dass es sich um eine Domain handelt, die eine Plattform für Kritik an dem Unternehmen bereitstellt.
  2. Auf Grund des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes, sich auch im Internet kritisch mit einem Unternehmen zu befassen, ist unter marken- und namensrechtlichen Gesichtspunkten kein Raum für ein Verbot einer derartigen Domain.

LG Hamburg, Beschluss v. 10.06.2002, Az. 312 O 280/02, MMR 2003, 53 (“stoppesso.de”), rechtskräftig


Leitsatz:

  1. Aus der Wortmarke “Deutsche Post” und einer Wort/ Bildmarke “Post” der aus der früheren Deutsch Bundespost hervorgegangenen Anbieterin von Postdienstleisungen, lassen sich keine Verbotsansprüche herleiten gegen die Marken “Citipost”, die diesen Wortbestandteil aufweisende Firma, die Domainbezeichnung und die e-Mailadresse eines Unternehmens, das mit Erlaubnis der Reg TP diverse, dem Gewicht nach jeweils im Einzelnen beschränkte Briefsendungen in Deutschland für andere befördert.
  2. Die prioritätsjüngere Domainbezeichnung citipost.de ist unmittelbar verwechselbar mit der Marke Citipost.

 OLG Köln, Urteil v. 08.05.2002, Az. 6 U 195/01, MMR 2003, S. 61 (“citipost” nicht rechtskräftig)


 Leitsatz:

  1. Wird die Verletzung der deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Toplaveldomain “.dk” geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich der EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insofern ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch die quasi deliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
  2. Internetwerbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden, die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.

OLG Hamburg, Urteil v. 02.05.2002, Az. 3 U 312/01, CuR 2002, 837 (nicht rechtskräftig)


Leitsatz:

Zwischen der Marke Bioland und der Domain Biolandwird.de besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr

LG München I, Urteil v. 13.08.2002, Az. 9 HKO 8263/02, MMR 2002, 832 (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Die Verwertung einer .de Domain im Wege der Zwangsvollstreckung kann durch eine Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher im Internet erfolgen. Die Übertragung des Rechtes findet nicht mit Zuschlag, sondern mit Erklärung des Gerichtsvollziehers statt.
  2. Bei einer vor dem 15.08.2000 registrierten Domain darf dies nur mit Zustimmung der Denic erfolgen.

AG Berleburg, Beschluss v. 16.05.2001, Az. 6 M 576/00, MMR 2002, 848


Leitsatz:

  1. Dem Zeitschriftentitel “Versicherungsrecht” kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit einer gleichlautenden Domain.
  2. Die Tatsache, dass bei entsprechender Bekanntheit eine Domain gewinnbringend veräußert werden kann, macht die Registrierung einer Domain nicht sittenwidrig. Sofern die Bekanntheit der Domain durch entsprechende abrufbare Inhalte bewirkt wird, da der Bekanntheit dann eine eigene Leistung zu Grunde liegt.

LG Düsseldorf (Versicherungsrecht.de), Urteil v. 12.06.2002, Az. 2a O 11/02, MMR 2002, 758 f.


Leitsatz:

  1. Bei Verträgen über Domainüberlassungen (Domainvermietung) handelt es sich um Verträge mit miet- oder pachtrechtlichen Charakter. Da die Domain selbst keine Sachqualität hat, finden die mietrechtlichen Vorschriften des § 581 BGB Anwendung.
  2. Bei Beendigung der Domainüberlassung sind im Voraus entrichtete Verwaltungs- und Nutzungsgebühren mangels abweichender Parteivereinbarung zurück zu erstatten.

OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U 211/01, CuR 2002, 832 f.


Leitsatz:

Die Benutzung der Domain “Canal Grande”  auf der über Kanäle in Venedig berichtet wird, verletzt nicht das Namensrecht eines Restaurants “Zum Bootshaus Canal Grande”. Wenn auf einer Domain kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, sowie ebenfalls keine Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit, sind auch keine markenrechtlichen Ansprüche gegeben.

LG Düsseldorf (Canal Grande.de), Urteil v. 12.06.2002, Az. 2a O 346/01, MMR 2002, 756 f.


Leitsatz:

Ein Internetserviceprovider, der eine Domain hosted, haftet für die Domain, die Rechte Dritter verletzt, wenn er Kenntnis über die Rechtsverletzung hat und ihm eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Domaininhaber um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt und dem Provider keine Anhaltspunkte für Namensrechte des Domaininhaber an der Domain vorliegen.

LG München I, Urteil v. 27.02.2002, Az. 1 HK O 16598/01, MMR 2002, 690 (rechtskräftig)


Leitsatz:

Wer durch ein gerichtliches Urteil zur Unterlassung einer Domainnutzung verurteilt wurde, ist verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, umgehend nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Registrierung der Domain und die Konnektierung der Homepage zu beenden. Erfolgt dies nicht, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (hier in Höhe von 2.000,00 DM) angemessen und rechtmäßig.

OLG Hamm, Beschluss v. 26.03.2002, Az. 4 W 151/01, CuR 2002, 752 f.


Leitsatz:

Die Nutzung einer markenrechtsverletzenden Domain begründet einen Schadenersatzanspruch nach der so genannten Lizenzanalogie soweit die Nutzung der Domain nicht von einer Relevanz für den Absatz der Produkte des Markenrechtsinhabers gewesen ist oder dies ernsthaft zu erwarten gewesen wäre, ist eine Lizenz i.H.v. 150,00 €/Monat für die Domainnutzung angemessen.

LG Hamburg, Urteil v. 02.07.2002, Az. 312 O 116/02, MMR 2002, 628 f.


Leitsatz:

Eine geschützte Marke ist auch gegen eine Verwässerung bei Verwendung im politischen Meinungskampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr geschützt.

LG Essen, Urteil v. 23.05.2002, Az. 11 O 96/02, MMR 2002, 631 (Castor.de)


Leitsatz:

Bei gleichlautenden Domainnamen, die sich nur durch eine Top-level-domain unterscheiden (de, com, info, biz) genügen diese Unterschiede nicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

OLG Hamburg (handy.de-handy.com), Beschluss v. 04.02.2002, Az. 3 W 8/02, MMR 2002, 626


Leitsatz:

Die Registrierung einer Domain mit der Bezeichnung “duck.de” eröffnet mangels beschreibender Inhalts kein Informationsportal über die Ente als Tier und Nahrungsmittel sondern verletzt eine natürliche Person mit diesem Familiennamen in ihrem Namensrecht.

OLG München, Urteil v. 10.01.2002, Az. 6 U 3512/01 C, MMR 2002, 627 f.


Leitsatz:

  1. Die Domain “playmatemoni96.de” und die Marke “playmate” sind verwechslungsfähig, da sie einen prägenden Wortbestandteil der Marke “Playmate” enthalten.
  2. Eine Verwendung der Bezeichnungen “playboy” und “playmate” als Metatags hat ebenfalls eine Verwechslungsfähigkeit zur Folge.

LG Stuttgart (“playmatemoni96.de”), Urteil v. 03.12.2001, Az. 4 KfH O 131/01, MMR 2002, 486 f.


Leitsatz:

Ein titulierter Anspruch auf eine Abgabe einer Verzichtserklärung für eine Domain ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 888 ZPO. Eine Vollstreckung daher vor Rechtskraft des Urteils möglich.

OLG Frankfurt, Teilurteil v. 17.01.2002, Az. 6 U 128/01, MMR 2002, 471


Leitsatz:

  1. Ist ein Namensträger nach der Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internetadresse zu verwenden. Vielmehr kann einen möglich Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
  2. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domainnamen im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domainnamen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des kennzeichenrechtlichen Anspruchs- etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche- zu verwenden.
  3. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, die zur Schadensberechnung benötigte Auskunft über Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

BGH (“vossius.de”), Urteil v. 11.04.2002, Az. I ZR 317/99, MMR 2002, 456 f.


Leitsatz:

  1. Der zeichenrechtliche Schutz nach Markengesetz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor.
  2. Schon die Registrierung eines markenrechtlich geschützten Domainnamens stellt einen unbefugten Namensgebrauch gem. § 12 BGB dar.
  3. Bei Namensgleichheit einer natürlichen Person mit einem markenrechtlich geschützten Begriff darf die natürliche Person den Namen im Internet nur mit  einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden.
  4. Bei einer Namensverletzung besteht kein Anspruch auf Umschreibung der Registrierung, sondern nur auf Löschung.

BGH (“Shell.de”), Urteil v. 22.11.2001, Az. I ZR 138/99, CuR 2002, Seite 525 ff.


Leitsatz:

  1. Bei einer Gleichnamigkeit der Gemeinde und einer natürlichen Person gilt der Prioritätsgrundsatz.
  2. Hierbei ist es unerheblich, ob der Domainnutzer die Domain für private oder geschäftliche Zwecke nutzt.

LG Flensburg (“Sandwig.de”), Urteil v. 08.01.2002, Az. 2 O 351/01, CuR 2002, 537 f.


Leitsatz:

 

  1. Die Auskunft über die Verfügbarkeit eines Domainnamens bei einer “Whois-Abfrage” ist keine Namensrechtsverletzung.
  2. Grundsätzlich gilt im Bereich der Gleichnamigen das Prioritätsprinzip. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen auch bei überragender Bekanntheit einer Person nicht.

OLG Köln “Günther Jauch.de” II (rechtskräftig), Urteil v. 27.11.2001, Az. 15 U 108/01, 15 U 109/01, CuR 2002, S. 533 ff.


Leitsatz:

  1. Bei einer Berechnung eines Schadenersatzes für eine markenrechtswidrige Domain, kann im Sinne der Lizenzanalogie nicht der Tarif der VG Bild-Kunst zugrunde gelegt werden.
  2. Als Schaden wird unter Zugrundelegung eines hypothetischen Lizenzvertrages für die ausschließliche Benutzung der Domain 300 DM im Monat zugrunde gelegt. Bei Verletzung einer bekannten Marke ist dieser Wert zu verdoppeln.
  3. Bei einem Schaden, der Lizenzanalogie festgelegt, fällt keine Umsatzsteuer an.

LG Mannheim (zwilling.de), Urteil v. 30.11.2001, Az. 7 O 296/01, MMR 2002, Seite 400 ff. (nicht rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Eine Gemeinde hat auch an einer Kurzbezeichnung ihres amtlichen Namens ein eigenes Namensrecht.
  2. Kommen mehrere Parteien als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei gilt in erster Linie das Prioritätsprinzip.

LG Düsseldorf (bocklet.de.), Urteil v. 16.01.2002, Az. 2a O 172/01, MMR 2002, Seite 398 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

Eine Namensrechtsverletzung bei Verwendung eines Städtenamens in einer Domainbezeichnung stellt keine Namensverletzung der entsprechenden Gebietskörperschaft dar.

OLG Düsseldorf (duisburg-info.de), Urteil v. 15.01.2002, Az. 20 U 76/01, CuR 2002, 447 f., (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Bei der Benutzungsberechtigung eines Domainnames zwischen einer Gemeinde als Person des öffentlichen Rechts und einem unter der gleichen Kurzbezeichnung auftretenden Unternehmen sind die Interessen der Namensträger gegeneinander abzuwägen.
  2. Für die Abwägung kommt es ausschließlich auf die Benutzung des Namens als Internetadresse an. Hierbei ist der Zeitpunkt der Reservierung des Namens entscheidend.
  3. Eine Gemeinde mit einem historischen Namen hat kein besseres Namensrecht als eine im Handelsregister eingetragene Firma.

OLG Koblenz (“Vallendar.de”), Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00, CuR 2002, Seite 280 ff. (nicht rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Die Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt zum alleinigen Zweck der Freihaltung, stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar.

  2. Eine sittenwidrige Behinderung ist einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domainnamens in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu sperren.

OLG Karlsruhe (dino.de), Urteil v. 12.09.2001, Az. 6 U 13/01, MMR 2002, 118 f.


Leitsatz:

  1. Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden, stellt noch keine Kennzeichen rechtlicher Benutzung dar. Da die Internetdomain als solche nicht als verwechslungsfähiges Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision.
  2. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domainnamens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für die Konkurrenz zu sperren.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2001, Az. 6 U 13/01, CuR 2002, Seite 60 (noch nicht rechtskräftig)


Leitsatz:  

Die Denic e.G. als Registrierungsstelle für Top-Level-Domains mit der Endung .de ist für eine rechtsverletzende Domain nur ausnahmsweise mit verantwortlich. Dies gilt insbesondere nur dann, wenn eine Domain für Sie erkennbar in grober Weise Rechte eines Dritten verletzt, sofern die Domain aus einem allgemein bekannten und vielseitig verwendbaren Begriff besteht, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (Nordsee.de).

LG Kiel, Urteil v. 15.03.2001, Az. 15 O 194/00, MMR 2002, Seite 64


Leitsatz:  

  1. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Bundesbehörden.
  2. Eine Zuordnungsverwirrung kann auch dann entstehen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch, hier der Begriff “Verteidigungsministerium” für die offizielle Bezeichnung, nämlich “Bundesministerium der Verteidigung” verwendet wird.
  3. Bei Behörden mit einer für die Sozialgemeinschaft herausragenden Funktion sind deren Interessen grundsätzlich stärker schützenswert als bloße Gewinnmaximierungsinteressen gewerblicher Unternehmen.

LG Hannover, Urteil 12.09.2001, Az. 7 O 349/01 (18), K§R 2001, Seite 652 f. (“Verteidigungsministerium.de”)


Leitsatz:  

Die Registrierungsstelle “Denic” ist zur Sperrung von bei ihr registrierten Internetdomains verpflichtet, wenn der Domaininhaber gröblichst das Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht verletzt und dies schlüssig dargelegt wird.

LG Frankfurt (“Viagratip.de”), Urteil v. 21.03.2001, Az. 2/6 O 687/00, CuR 2001, 785


Leitsatz:  

Die Registrierungsstelle DENIC e.G. für Internetdomains mit der Top-Level-Domain “.de” haftet nicht als Störer für rechtsverletzende Inhalte eine Website. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsverfolgung gegenüber dem Domaininhaber mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

LG Wiesbaden, Urteil v. 13.06.2001, Az. 10 O 116/01, MMR 2001, 769 (rechtskräftig)


Leitsatz:  

Der Internetnutzer erwartet bei einem branchenbezogenen Domainnamen den Zugang zu einem Informationsarchiv und sachverwandte Themen. Ein branchenfernes Angebot unter diesem Domainnamen indem beispielsweise e-Mailadressen und Subdomains angeboten werden, ist daher irreführend.

LG Frankfurt (“Drogerie.de”), Urteil v. 23.03.2001, Az. 3/12 O 4/01, CuR 2001, 713 f.


Leitsatz:  

  1. Auskunftserteilung bezüglich der Verfügbarkeit eines Domainnamens bildet ein Beitrag für die in Anspruchnahme und Registrierung
    einer Domain und kann daher eine Namensrechtsverletzung zur Folge haben.
  2. Dem unbefugten Gebrauch eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung steht auch nicht eine geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegen. Hierbei ist vielmehr die Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen maßgebend.

LG Köln “Guenter – Jauch” (nicht rechtskräftig), Urteil v. 16.05.2001, Az. 28 O 144/01, CuR 2001,622 ff.


Leitsatz:  

Das Namensrecht von Städten ist nicht verletzt, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen reserviert, der den Zusatz “-info” enthält.

LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2001, Az. 34 O 16/01, MMR 2001, S. 626


Leitsatz:  

  1. Der Schutz gegen Namensverletzung richtet sich nach dem Recht des Tatorts. Daher unterfällt auch eine “.com-domain” dem deutschen
    Recht.
  2. Eine Identitäts-Zuordnungsverwirrung im Sinne des § 12 BGB besteht bei unberechtigter Verwendung von Städtenamen auch bei der Top-Level-Domain “.com”

OLG Karlsruhe, NJW-CuR 99, 498


Leitsatz:  

Eine Internetdomain ist ein pfändbares Vermögensrecht gemäß § 857 ZPO

LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2001, Az. 25 T 59/01, CuR 2001, S. 468


Leitsatz:  

Bei der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-Level-Domain (hier: Autovermietung) ist keine Behinderung von Mitbewerberin im Sinne von § 1 UWG gegeben.

OLG München, Urteil v. 19.04.2001, Az. 29 U 5725/00, CuR 2001, 463 ff.


Leitsatz:

Berühmte Marken dürfen von Dritten nur dann als Domainnamen verwendet werden, wenn diese Marken lokalisiert werden und durch den Hinweis auf das Fehlen einer Verbindung zum Markenrechtsinhaber eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise ausgeschlossen wird.

LG München, Urteil v. 16.11.2000, Az. 17 HK O 17624/00, CuR 2001, 416 f.


Leitsatz:

  1. Eine Stadt hat auch bei einem historisch begründeter Namen keinen größeren Namensschutz als eine nahezu unbekannter Namensträger.
  2. Die Nichtzahlung der Registrierungsgebühren für eine Domain mit der Folge, dass die Domain wieder verloren geht, ist als Verzicht auch eine Nutzung der Namensfunktion der Domain zu werten.

LG Erfurt (suhl.de), Urteil v. 31.01.2002, Az. 3 O 2554/01, MMR 2002, S. 396 f.


Leitsatz:

Die Registrierung der Domain “Nominator.de” durch einen Dritten verletzt weder die Produzenten der “Big Brother-Show” noch den Show-Kandidaten “Christian”, der durch die Show als “Der Nominator” bekannt wurde, in ihren Rechten, da der Bezeichnung “Nominator” zum Zeitpunkt der Registrierung noch keine Verkehrsgeltung zukam.

LG München, Urteil v. 07.12.2000, Az. 4 HK O 20974/00, K&R 2001, 224 ff.


Leitsatz:

  1. Wird eine Domain nicht gebraucht, um eine eigene Identität zu kennzeichnen, liegt eine Zuordnungsverwirrung und eine Namensanmaßung nach § 12 BGB nicht vor.
  2. Eine Namensrechtsverletzung ist ebenfalls dann nicht gegeben, wenn der Domainname nicht als Name sondern als Suchbegriff (netz.de)
    erscheint.

OLG Stuttgart (www.netz.de), Urteil v. 07.03.2002, Az. 2 U 184/01, MMR 2002, Seite 388 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:  

Die Pfändung eines Domain-Namens ist dann nicht zulässig, wenn sich bei dem Domain-Namen um den Nachnamen des Domain-Inhabers handelt und der Gläubiger somit mit der Pfändung des Domain-Namens das Namensrecht des Schuldners verletzen würde.

LG München, Beschluss v. 28.06.2000, Az. 20 T 2446/00, CuR 2000, 703 ff.


Leitsatz:  

Wer sich ohne nachvollziehbares eigenes Interesse ein Internet-Domain-Namen registrieren lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist, kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.04.2000, Az. 6 W 33/00, CuR 2000, 615 ff. (Weideglueck.de)


Leitsatz:

  1. Allein die Existenz einer markenrechtsverletzenden Domain-Adresse vermag diese erreichbar zu sein oder nicht, bewirkt eine Verletzung des Markenrechts.
  2. Der Provider ist (markenrechtlicher) Störer, wenn der Domain-Inhaber nicht erreichbar ist.

LG Bremen, Urteil v. 13.01.2000, Az. 12 O 453/99, CuR 2000, 543


Leitsatz:  

Die Aufgabe einer Registrierung einer namens- und markenrechtlich verletzenden Internetdomain kann nicht im Wege einer
einstweiligen Verfügung verlangt werden.

OLG Frankfurt, Urteil v. 27.07.2000, Az. 6 U 50/00, CuR 2001, 412


Leitsatz:  

  1. Die bloße Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens für einen Dritten ist kein Gebrauch des Namens. Die Registrierungsstelle haftet daher nur bei groben Rechtsverstößen als Verletzter für eine Namensverletzung.
  2. Eine umfassende Prüfungspflicht der Registrierungsstelle besteht nicht; dies gilt nicht, wenn die Namensverletzung unschwer zu erkennen ist.

In der Regel ist die Registrierungsstelle zur Eintragung oder Löschung einer Domain nur verpflichtet, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil dem anderen die Benutzung der Second-Level-Domain untersagt.

OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2000, Az. 14 U 2486/00, CuR 2001, S. 408 ff.

 

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