Urheberrecht Urteile 15

Urheberrecht

 

Leitsatz: 

  1. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 Urhebergesetz umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls soweit, als dass sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
  2. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichem dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter  § 49 Abs. 1 Urhebergesetz. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Fall der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

BGH, Urteil v. 11.07.2002, Az. I ZR 255/00, MMR 2002, 739 f.

Parteien des Rechtsstreites sind auf der Klägerseite ein Zeitungsverlag auf der Beklagtenseite die Verwertungsgesellschaft (VG Wort). Die VG Wort ist die einzige VG in Deutschland, die urheberrechtliche Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Bislang machte die Beklagte auf Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz einen Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie ist der Ansicht § 49 Urhebergesetz erfasse auch den elektronischen Pressespiegel.

Die Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht.

Der BGH entschied, dass auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten Bedingungen unter das Privileg des § 49 Urhebergesetz fallen kann. § 49 Abs. 1 Urhebergesetz erfasst den zum internen Gebrauch erstellten herkömmlichen Pressespiegel, d.h., alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im Einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens, Aufklebens etc., besteht nunmehr die Möglichkeit, ausgewählte Artikel einzuscannen und sie je nach Notwendigkeit in elektronischer Form dem Format des Pressespiegels anzupassen und sodann auszudrucken. Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im Wesentlichen den herkömmlichen Pressespiegeln entsprechen, fallen sie noch unter den Begriff des Informationsblattes im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz Urhebergesetz.

Eine Gleichstellung mit den herkömmlichen Pressespiegeln kommt nach Ansicht des Gerichtes jedoch nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im Wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigen, Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten gegeben sind. Dies erfordert Einschränkungen hinsichtlich der Gefahr einer ungehinderten elektronischen Verbreitung. Diese ist dann nicht gegeben, wenn es sich um einen betriebs- oder behördeninternen Pressespiegel handelt.

Um der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel grafisch darzustellen, nicht vom Privileg erfasst ist, da gegen eine Volltexterfassung.

Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg des § 49 Abs. 1 Urhebergesetz ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die vorgenannten Bedingungen eingehalten sind.

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/31f0b8933d69402aba9f519c530bcf5f