Werb_WBW

Werbung ist nicht wettbewerbswidrig

 

Wettbewerbsfragen sind ein zentraler Streitpunkt bei der gewerblichen Nutzung des Internets. Einzelfragen des Wettbewerbsrechts auf Ihrer Internetseite oder die Ihres Mitbewerbers können daher nur individuell beurteilt werden.

Folgende Einzelfragen möchten wir dennoch kurz ansprechen:

a) Preissenkungen:

Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen diese Form der Werbung. Dennoch muss die Irreführung im Sinne des § 3 UWG vermieden werden. Dies ist dann gegeben,

  • wenn der durchgestrichene höhere Preis nie oder nur kurzfristig gegolten hat
  • wenn der beworbene niedrigere Preis bereits vorher gegolten hatte
  • lediglich pauschaler Preisabschlag auf das gesamte Sortiment gegeben wird (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 PAngV.).

b) Trennung von Werbung und Inhalt

Es gilt das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil. Dies ist für das Internet ausdrücklich in § 9 Abs.2 Satz 1 MDStV geregelt. Eine deutliche Kennzeichnung aller Werbeblöcke und Werbeeinblendungen innerhalb einer Homepage ist daher erforderlich .

c) Preisangabeverordnung

Beachten Sie bei der Nennung Ihrer Preise die Vorschriften der Preisangabeverordnung.

d) unaufgefordertes Zusenden von E-Mails oder Faxen

Werbung per E-Mail oder Fax ist preiswert. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist dies – nicht nur im gewerblichen Bereich – wettbewerbswidrig. Etwas anders gilt nur für regelmäßige Geschäftsbeziehungen.

Fragen Sie den Empfänger vorher oder holen Sie sich das Einverständnis bei der Datenaufnahme eines Neukunden.

Lesen Sie zum Thema “Unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung” auch den folgenden Artikel (….)

e) Werbungseinschränkungen

Die Werbevorschriften für die Produkte auf Ihrer Seite entsprechen den allgemeinen Vorschriften. Es gibt Einschränkung für bestimmte Produktgattungen:

aa) Arzneimittel

Die Einzelheiten sind im Arznei- und Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelt. Danach ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten und ähnlichen Approbierten erlaubt. Für das Internet bedeutet dies: Verbot jeglicher Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in frei zugänglichen Seiten.

bb) Tabakwerbung

§ 22 LBMG enthält ein allgemeines Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Rundfunk und Fernsehen. Wir gehen davon aus, dass dies auch für das Internet gelten wird.

cc) Schockwerbung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2000 (1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 – Schockwerbung/Bennetton) entschieden,  dass die Werbewirtschaft Verbraucher mit unangenehmen oder mitleiderregenden Bildern schockieren darf, um auf diese Weise auf eigene Produkte aufmerksam zu machen.

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/57890c6f55b147608e066503070072a0