LG-Essen-44-O-18-03

LG Essen: Neues zu Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung und Preisangaben

Einen bunten Strauß online- und internetrechtlicher Fragen beleuchtet ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Essen (LG Essen, AZ: 44 O 18/03, hier als Volltext).

Das lesenswerte Urteil ist das Ergebnis eines Kleinkrieges zwischen zwei Firmen, die gleichartige Produkte im Internet bewerben und sich gegenseitig Wettbewerbsverstöße vorwerfen, die ihren Ursprung in speziellen Normen des Internetrechts haben.

Das Urteil ist jedoch in einigen Punkten zu kritisieren, da es dort über das Ziel hinaus schießt.

Grundsätzlich ist dem Landgericht zuzustimmen, das die Informationen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Satz 1 TDG komplett unmittelbar dargestellt werden müssen. Es ist somit nicht zulässig, einzelne Daten, wie die des Vertretungsberechtigten, die HRB- Nummer oder die Steuernummer in einer anderen Rubrik zu verstecken. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Rubrik unter dem Begriff “Zahlen und Fakten” nicht als zu einer Anbieterkennzeichnung zugehörig zu erkennen ist. Hier hat sich zwischenzeitlich in der Rechtsprechung herauskristallisiert, das Begrifflichkeiten wie “Kontakt”, “Impressum”, “Anbieterkennzeichnung” durch den Verkehr entsprechend verstanden werden. Für Bezeichnungen wie “Zahlen und Fakten” oder “Backstage” gilt dies eindeutig nicht. Zuzustimmen ist auch der Ansicht, dass die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite zu finden sein muss, da nur so eine unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6 Satz 1 TDG gegeben ist. Wir empfehlen daher immer einen Aussenframe einzurichten indem die Anbieterkennzeichnung erreichbar ist. Problematisch sind bereits Intros bei denen dies wegen beispielsweise Flash- Annimationen oftmals nicht gegeben ist.

1.

Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Ansicht des Gerichtes, dass die Anbieterkennzeichnung nur für Seiten zu gelten hat, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen. Letztlich handelt es sich bei dem Gesamtangebot einer solchen Seite um “geschäftsmäßige Teledienste” im Sinne des § 6 Satz 1 TDG. Im Übrigen widerspricht sich das Gericht selbst, wenn es auf der einen Seite annimmt, dass die Anbieterkennzeichnung auf jeder Seite darzustellen ist, auf der anderen Seite den Antrag als zuweitgehend und nur auf Bestellmöglichkeiten beschränkt als begründet erachtet.

2.

Zuzustimmen ist dem Gericht auch in der Ansicht, dass über ein Widerrufsrecht nur dann informiert werden muss, wenn dieses überhaupt besteht. Ist dies grundsätzlich nicht gegeben, weil nach Kundenspezifikation eine Ware angefertigt wird, besteht auch keinen Bedarf auf ein Widerrufsrecht aufmerksam zu machen. Die Spitzfindigkeit, Nebenleistungen wie z. B. eine Überprüfung der hergestellten Ware mit einem Widerrufsrecht zu versehen liegt neben der Sache, wie das Landgericht auch zutreffend annimmt. Ein Widerruf kann nur einheitlich erfolgen und orientiert sich somit am Hauptgeschäft. Wir halten es im Übrigen entgegen der Ansicht des Landgerichtes für erheblich, ob die Kläger per Katalog Lötsin verkauft oder nicht, da hier, dies stellt ein Fernabsatzgeschäft dar, ein Widerrufsrecht besteht.

3.

Das Urteil stellt auch eins der ersten dar, die sich mit der Verpflichtung zur Information über die Datenverarbeitung gemäß § 4 I TDDSG befasst. Zutreffend führt das Gericht aus, dass eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf jeder Webseite nicht besteht. Für zutreffend halten wir auch die Ansicht, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 I TDDSG um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt, die nicht dem Schutz des Wettbewerbs dient. Letztlich wird es hier jedoch ankommen, was mit den verarbeiteten Daten tatsächlich geschieht.

4.

Auch die aktuelle Preisangabenverordnung hat im Urteil ihren Niederschlag gefunden. Aus Sicherheitsgründen sollte man immer darauf hinweisen, dass die Preise die Mehrwertsteuer und ggf. Versandkosten enthalten. In der Praxis ist zu beobachten, dass sich viele, auch große Anbieter, daran nicht halten. Ob es sich nur um das Angebot zur Unterbreitung eines konkreten Angebotes handelt oder um eine direkte Bestellung kann, so das Gericht zutreffend, nicht entscheidungserheblich sein. Nicht vergessen sollte man auch die Angabe, ob noch zusätzlich Versandkosten anfallen.

Grundsätzlich ist der Trend, den dieses Urteil eröffnet hinsichtlich der einzelnen angesprochenen Punkte zu begrüßen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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