Domainrecht Urteil 29

Domainrecht

 

Leitsatz:

  1. Wird die Verletzung der deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Toplaveldomain “.dk” geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich der EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insofern ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch die quasi deliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
  2. Internetwerbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden, die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.

OLG Hamburg, Urteil v. 02.05.2002, Az. 3 U 312/01, CuR 2002, 837 (nicht rechtskräftig)

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der M. auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine deutsche Hotelkette mit 40 Hotels und ist Inhaberin der deutschen Marke M mit Priorität aus dem Jahr 1989 und Schutz unter Anderem für den Betrieb von Hotels. Sie benutzt seit Anfang der 70er Jahre die Angabe M. zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes.

Die Beklagte betreibt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni unter Bezeichnung Hotel M…E. Sie wirbt in Deutschland mit einem mehrsprachigen Hotelprospekt welcher unter Anderem in deutscher Sprache gehalten ist. Auf Anfrage wird dieser Prospekt mit einem Anschreiben in englischer Sprache auch nach Deutschland versandt. Darüber hinaus unterhält die Beklagte seit 1996 die Domain hotel-m…e.dk. Über ihre Homepage bietet sie auch deutschsprachige Informationen zu dem Hotel an. Zudem besteht die Möglichkeit, in deutscher Sprache Onlinereservierungen und Buchungen vorzunehmen. Die Beklagte ist ferner Inhaberin der dänischen Marke Hotel M..E mit Priorität aus dem Jahre 1999.

Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch nicht angenommen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 III EuGVÜ. Insoweit ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt die EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch quasi deliktische Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechtes erfasst. Ort der unerlaubten Handlung ist bei Kennzeichenverletzung durch das Internet jeder Ort, an dem die Internetdomain abgerufen werden kann. Da Websites nicht im Wege der technischen Maßnahmen auf einzelne Empfängerländer beschränkt werden können, sind sie regelmäßig auch in der Bundesrepublik und in Hamburg abrufbar, somit ist die Zuständigkeit der Hamburger Gerichte eröffnet.

Unterlassungsansprüche aus § 14,15 Markengesetz bzw. 1,3 UWG hat das Gericht jedoch nicht angenommen. Es gilt hier das Schutzlandprinzip. Dabei ist ein bei Verletzung von Immaterialrechtsgütern das Recht des Staates anwendbar, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird. Es kommt mithin deutsches Recht zur Anwendung. Es kommt auf die Benutzungslage in der Bundesrepublik an, so dass vorgelegte Internetausdrucke nicht geeignet waren, die Unterscheidungskraft der Bezeichnung M. im Inland im Zweifel zu ziehen.

Kennzeichenrechtliche Ansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn eine Verletzungshandlung im räumlichen Schutzbereich der Marke bzw. der geschäftlichen Bezeichnung begangen worden ist. Da die Versendung der Hotelprospekte sowie die Bereitstellung der Homepage der Beklagten von dem Gebiet Dänemarks ausgehen ist festzustellen, inwieweit diese Handlungen Relevanz im Inland, d. h. in der Bundesrepublik haben können. Die Verbreitung eines Werbeprospekts für eine patentierte Vorrichtung im Ausland hat die Rechtsprechung als zulässig erachtet. Die Beklagte kann ihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen nicht jedoch im räumlichen Schutzbereich der klägerischen Marke. Als Anknüpfungspunkte für einen Inlandsbezug kommen jedoch nicht nur das Anbieten und in Verkehr bringen gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen im Inland in Betracht sondern auch jedes andere im Inland wahrnehmbare Verhalten insbesondere werbende Aktivitäten. Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Internetinhalte ist nicht ausreichend. Vielmehr müsse, insbesondere bei Zeichenbenutzung im Internet die in Deutschland abrufbar  sind, ein darüber hinaus gehender Inlandsbezug gegeben sein. Es muss daher eine Gesamtabwägung vorgenommen werden. für einen deutlichen Inlandsbezug spricht die deutsche Sprache. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Hotelgewerbe die Verwendung mehrsprachiger Informationen verbreitet und üblich ist. Zudem spricht gegen einen Inlandsbezug die Tatsache, dass die Beklagte ihre Leistungen nur im Ausland erbringen kann.

Auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von 1,3 UWG ist ein Inlandsbezug nicht geben.

Ihr Ansprechpartner: Johannes Richard, Rostock

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