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Vervielfältigungsrecht gemäß § 60 Urhebergesetz gilt nicht für das Internet und Firmen

 

§ 60 Urhebergesetz sieht vor, dass der Besteller eines Bildes und sein Rechtsnachfolger dieses Bild durch Lichtbild vervielfältigen darf.

§ 60 Urhebergesetz hat folgenden Wortlaut:

§ 60 Bildnisse

 

Abs. 1 Der Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

 

Das OLG Köln (Urteil vom 19.12.2003, AZ: 6 U 91/03) hatte sich mit der interessanten Frage zu beschäftigen, ob die Veröffentlichung eines Portraitfotos im Internet von § 60 Urhebergesetz gedeckt ist. Hinzu kam, dass das Bild durch eine GmbH beauftragt wurde und auf dem Portraitfoto der Geschäftsführer der GmbH abgebildet war. Dieses Bild hatte die GmbH ins Internet gestellt, womit der Fotograf nicht einverstanden war. Vielmehr hatte die GmbH für das ins gestellt Bild Schadensersatz in Höhe von 1.160,00 Euro zu zahlen.

Eine GmbH kann nicht auf einem Foto abgebildet werden. Der Geschäftsführer einer GmbH als ihr vertretungsberechtigtes Organ ist der GmbH nicht gleich zu stellen. Somit ist § 60 grundsätzlich auf juristische Personen nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere auf Grund des Umstandes, dass einen GmbH als juristische Person nicht abgebildet werden kann, so das OLG wörtlich. § 60 Urhebergesetz hat den Zweck, wegen der durch das Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit dem abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch Weitergabe an Dritte einzuräumen. Das persönliche Interesse an dem eigenen Bild gilt nur für natürliche Personen nicht jedoch für juristische Personen wie GmbH´s. Eine Verwendung des Fotos etwa für die Gestaltung einer Präsentationsmappe ist daher nicht zulässig im Sinne des § 60 Urhebergesetz.

Hinzu kommt, dass private Fotos gemäß § 60 Urhebergesetz zwar weitergegeben werden dürfen nicht jedoch einem unübersehbaren Personenkreis im Internet in Form einer Veröffentlichung zugänglich gemacht werden dürfen.

Das Urteil verdeutlicht nochmals, wie fahrlässig viele Webseitenbetreiber mit dem Urheberrecht, gerade bei Fotos oder Abbildungen bei Gestaltung Ihrer Seite umgehen. Hier drohen zum Teil nicht unerhebliche Schadenersatzforderungen. Gerne vergessen wird auch, dass über die Bildersuche bei der Suchmaschine Google es relativ problemlos möglich ist, entsprechende Grafiken aufzufinden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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