3-2-1-meins-markenrecht

Markenrecht einmal anders: “3…2…1…meins!” ist nicht eBay seins

Das Online-Auktionshaus eBay wirbt seit Oktober 2003 mit dem mittlerweile bekannten Spruch “3…2…1…meins!”. Bislang hat eBay mindestens 60 Mio. Euro mit diesem einschlägigen Spruch ausgegeben (Quelle: Die Welt). Durch Unachtsamkeit von eBay oder  der Werbeagentur hatte eBay es jedoch versäumt, diesen Slogan als Wortmarke anzumelden. Dies hatte im Januar 2004 ein Unternehmensberater getan und den Slogan als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 30404403.2 für die Leitklasse 09 sowie die Klassen 9, 28 und 33 angemeldet. Die Anmeldung erfolgte insbesondere für die Waren Tonträger, Datenverarbeitungsgeräte, PC’s, Karten-, Brett-, Würfel- und elektronische Spiele, Alkopops sowie Fun-Getränke. Der Markeninhaber hatte somit die besseren Rechte für seine Waren und Dienstleistungsgruppen und hat vor dem Landgericht Hamburg in einem Eil-Verfahren (Aktenzeichen: 312 O 213/05) eine einstweilige Verfügung gegen eBay erwirkt. Eine Priorität, die eBay gegebenenfalls ermöglicht hätte, den Slogan zu verwenden, wurde nicht angenommen. Wird eine Herkunftsbezeichnung früher benutzt,  als eine danach folgende markenrechtliche Anmeldung, kann hier gegebenenfalls ein Schutz in Betracht kommen. Der Slogan “3…2…1…meins!” ist jedoch kein Herkunftshinweis auf eBay, sondern werde nur “für das Glücksgefühl eines erfolgreichen Bieters am Ende einer Auktion verwendet”. Es liegt somit keine Firmen-, Produkt- oder Herkunftsbezeichnung vor, sondern letztlich nur eine gefühlsmäßige Äußerung. Markenrechtliche Ansprüche außerhalb einer Anmeldung kommen somit nicht in Betracht.

Ebay darf daher den Werbespruch für die Produkte, für die die Marke registriert worden ist, nicht mehr verwenden.

Ebay selbst hat nunmehr selbst den Werbespruch als Marke angemeldet, jedoch für andere Waren- und Dienstleistungsklassen, nämlich Kleidungsstücke, Einkaufs- und Aktentaschen sowie Online-Handelsdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen.

Mit einem Count-Down der in einer Besitzangabe mündet, gefolgt von einem Ausrufezeichen sollte man daher im geschäftlichen Verkehr vorsichtig sein.

Weiterführende Links und wie man´s besser macht:

·  Übersicht und Einleitung in das Markenrecht und die Markenanmeldung  

·  Oft gestellte Fragen: FAQs zum Markenrecht

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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