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 Leitsatz

1. 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312 b, Abs. 3 Nr. 6  BGB.

2. In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar, mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen sind.

3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG.

LG Berlin, Urteil v. 28.05.2002, Az. 102 O 48/02, CuR 2003, Seite 63 f. (rechtskräftig)

Mit diesem Urteil hat die Rechtsprechung nochmals die rechtlichen Anforderungen für sogenannte 0190-Dialer definiert.

Der Antragsteller beanstandete, dass bei einem 0190-Dialer keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluß führen, keine Mitteilung darüber, was Gegenstand des Vertrages sind, sowie andere Informationen nach BGB InfoVO enthalten habe.

Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Die Antragsgegnerin hatte zunächst eingewandt, Informationen, die als fehlend beanstandet wurden, könnten über ihre AGBs abgerufen werden. Dies erfolgte von Seiten der Antragsgegnerin erst später, so dass das Gericht leider die Frage, inwieweit diese Informationen bei einem 0190 – Dialer durch AGBs auf der Anbieterwebseite ersetzt werden können, nicht beantwortet werden.

Jedenfalls hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 BGB InfoVO angenommen.

Die Fernabsatzregelungen hat das Gericht bei 0190-Dialern zur Nutzung von erotischen Datenbankinhalten für anwendbar erachtet. Es läge kein Fall des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, demzufolge die Vorschrift über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung finden.

Daher sei, da § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar sei, der Kunde nach der BGB InfoVO entsprechend zu informieren, und zwar rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung sowie klar und verständlich. Dazu gehören insbesondere Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluß führen und auch solche darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluß vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Alles das war wohl, wie bei 0190-Dialern üblich, nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB hat nach zutreffender Ansicht des Gerichtes zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG zur Folge. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war geeignet, ihr einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitwettbewerbern zu verschaffen.

Erfolgt die gebotene Information rechtzeitig vor Vornahme der vertragsbegründenden Handlung des Kunden, und zwar klar und verständlich, wird einem durchaus beachtlichem Teil der angesprochenen Verkehrskreise jetzt noch einmal deutlich werden, dass er unmittelbar vor dem “Klick” steht, der entgeltliche vertragliche Leistungen zu seinen Lasten auslöst. Der Kunde wird sich im Zweifel noch einmal überlegen, ob er sich auf diesen Vertragsschluß einlassen will.

Deshalb bedeutet das Mißachten dieser Informationspflichten mehr als nur ein Verschaffen eines lediglich formalen Wettbewerbsvorteils.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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