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Zitieren - aber richtig!
Nicht jedes Zitat ist zulässig
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Das Zitieren
anderer Autoren ist in der Wissenschaft sinnvoll und erforderlich. Aber auch auf
gewerblichen Webseiten und Briefbögen finden sich oft Zitate mehr oder weniger
bekannter Personen in Form von Redewendungen oder Sprüchen. Dabei werden im
sicheren Vertrauen auf die Zitierfreiheit fremde Texte und Bilder in einem
Umfang übernommen, der keinesfalls mehr als urheberrechtlich zulässiges Zitat
darstellt. Denn die Zitierfreiheit ist nicht unbegrenzt! Im Gegenteil: das
Gesetz stellt strenge Anforderungen, unter denen es zulässig ist ein
urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers zu eigenen
Zwecken zu verwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht
zitiert werden! Anderenfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, die eine
teure Abmahnung nach sich ziehen kann.
§ 51
Urheberrechtsgesetz - Zitate
Zulässig
ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichen Werkes zum Zweck des Zitates, sofern die Nutzung in ihrem Umfang
durch den besonderen Zweck gerechtfertig ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches
Werk zu Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk
angeführt werden;
3.
einzelne Stellen eines erschienen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk
der Musik angeführt werden.
Daraus geht
hervor, dass sie alles, was nicht urheberrechtlich geschützt ist, frei verwenden
dürfen. Aber wann eine Redewendung, ein Spruch oder eine kurze Beschreibung
geschützt ist, lässt sich nicht immer einfach zu beantworten. Ohne Probleme
eingebunden werden können aber Werke, wie beispielsweise
-
gemeinfreie Werke, also Texte, Bilder, Musik, deren Schöpfer bereits 70 Jahre
tot ist. Dann ist der Urheberrechtsschutz abgelaufen.
- amtliche
Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse
-
wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse
Bei
letzterem ist allerdings darauf zu achten, dass neben den schutzfreien Daten und
Fakten an sich, deren Darstellung (Grafik, Tabelle etc.) und Formulierung sehr
wohl Schutz genießen kann. Daher in jedem Falle die Quelle des Zitates angeben.
Das Gesetz
kennt also drei Arten von Zitate: das Großzitat (Nr.1), das Kleinzitat (Nr. 2)
und das Musikzitat (Nr. 3). Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass auch Bild-
und Filmzitate zulässig sein können.
Am
weitestgehend ist das Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG). Danach dürfen ganze
Werke in ein neues wissenschaftliche Werk zur Erläuterung aufgenommen werden.
Das Zitatrecht beschränkt sich hier (anders als in Nr. 2) also nicht nur auf
einzelne Stellen, sondern gestattet die vollständige Übernahme eines Werkes.
Allerdings muss dass übernehmende Werk wissenschaftlich sein. In alltäglichen
Informationen, Reportagen und Zeitungsartikel dürfen fremde Werke demnach nicht
vollständig zitiert werden.
Zu anderen
als zu wissenschaftlichen Zwecken ist das Kleinzitat (§ 51 Nr. 2 UrhG)
zulässig, wenn einzelne
Stellen eines fremden Werkes in ein eigenes Werk übernommen werden. Wichtig
also: die Nutzungserlaubnis umfasst also immer nur einen kleinen Auszug aus dem
ganzen Werk. Entscheidend ist dabei jeweils das Verhältnis der Länge des Zitates
zur Länge des zitierten Werkes.
Da ein
sinnvolles Zitat aus einem einzelnen Foto, einem Bild oder einem kurzen Gedicht
nicht möglich ist, kann die Verwendung des ganzen Fotos als sogenanntes „kleine
Großzitat“ zulässig sein, sofern die übrigen Voraussetzung des Zitatrechts
erfüllt sind.
Mit dem
Musikzitat (§ 51 Nr. 3 UrhG) dürfen einzelne Stellen eines Werkes der
Musik in eine selbständiges neues Musikwerk eingefügt werden. Wegen des starren
Melodieschutzes unterliegt das Musikzitat jedoch engen Grenzen. Deshalb unterlag
auch die Sängerin Sabrina Setlur in der Klage der Gruppe Kraftwerk vor dem BGH
(Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06 -Metal auf Metal). Die Sängerin und 2
weitere Beklagte hatten in einem Titel eine etwa zwei Sekunden lange Sequenz aus
dem Titel der Gruppe Kraftwerk „Metal auf Metal“ elektronisch kopiert
(gesampelt) und in dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Diese Nutzung, so die obersten Richter, sei zumindest nicht vom Zitatrecht
gedeckt und unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Die Entscheidung wird nun
wieder an das Berufungsgericht zurückgewiesen, das entscheiden muss, ob es sich
der Nutzung um eine zulässige „freie Benutzung“ des Werkes handelt.
Das Zitat
muss einen Zweck erfüllen
Das Zitat
darf nicht um seiner selbst willen übernommen werden. Es muss einen Zweck
erfüllen. Allein die Ansicht „weil das Gedicht so schön ist“ oder „Der Spruch
bildet ein tolles Motto für meine Webseite“ reicht dafür nicht. Vielmehr fordert
das Gesetz bei allen drei Zitatarten, dass das Zitat als Beleg oder der
Erläuterung des Inhalts des übernehmenden Werkes dient. Das Zitat muss also der
Unterstützung der eigenen vertretenen Auffassung dienen und Ausdruck der
geistigen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk sein. Im Einzelfall kann
jedoch das Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion zulässig sein. Die
Verwendung von Filmaterial allein zur Ausschmückung der eigenen TV-Sendung
genügt dafür hingegen nicht. Es sei weder eine geistige Auseinandersetzung noch
ein künstlerischer Ausdruck, wenn ein Moderator fremde Filmbeiträge in seiner
eigenen Sendung kommentiert. Mit dieser Argumentation wurde die Einblendungen
von Sendungen fremder Fernsehanstalten in der Sendung TV-Totoal von Stefan Raab
vom BGH als unzulässig gewertet (BGH ZUM-RD 2008, 337,341 – TV-Total.)
Weiter darf
das Zitat nicht verändert werden (Veränderungsverbot). Die übernommene Textpassage
beispielsweise darf also grammatikalisch nicht umformuliert werden, nur
damit das Zitat besser in den eigenen Text passt. Selbst geringe sprachliche
Veränderungen und Auslassungen gegenüber dem Original sind nicht mehr vom
Zitatrecht gedeckt.
Schließlich
ist bei jedem Zitat die Quelle so anzugeben (Quellenangabe), dass es
möglich ist, das Zitat zu prüfen. Genannt werden sollten daher der Name des
Autors und des Buches bzw. Beitrages.
Bei Bildzitaten ist – soweit möglich – der Fotograf bzw. der
Rechteinhaber in unmittelbarer Nähe zum Bildes bzw. Bildteil zu benennen. Wird
aus einem online-Beitrag zitiert, sollte neben Name des Autors und des Beitrages
der Direktlink aufgeführt werden. Diese Beitrag können Sie also folgendermaßen
zitieren:
Zitieren
– aber richtig!, Elisabeth Vogt, www.internetrecht-rostock.de/zitatrecht.htm
Bei uns
dürfen Sie privat sogar noch mehr, weil wir mehr erlauben, wie Sie unseren Nutzungbedingungen
für Links und Zitate entnehmen können.
Achtung
Abmahnung - Zitate können teuer werden!
Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Rechteinhaber gegen die unberechtigte
Nutzung vorgehen. Das Lieblingsgedicht oder der Lieblingsspruch auf der eigenen
Webseiten oder eBay-Auftritt können dann teuer werden. So werden schon seit
einiger Zeit die Verwendung von Redewendungen von Karl Valentin auf
privaten und gewerblichen Webseiten mit erheblichen Schadensersatz und
Kostenforderungen anwaltlich abgemahnt. Die Erbin des bekannten Münchner
Komikers und Schriftstellers kann es offenbar nicht akzeptieren, wenn hier und
da auf einer Webseite eine Redewendung ihres entfernten Vorfahren aufgenommen
und so dessen Schaffen in Erinnerung gehalten wird. Was würde wohl Karl Valentin
selbst dazu sagen?
Vorsicht ist
insbesondere im Bild- und Filmbereich geboten. Die digitale Technik verleitet
dazu, dass ein fremdes Foto oder fremdes Filmmaterial ohne Zustimmung des
Rechteinhabers übernommen und für eigene Zwecke verwendet werden.
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen des Urheber-, Medien- und Verlagsrechts ist F rau Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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