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Ab Januar 2018 unzulässig: Zahlungsgebühren bei Lastschrift, Überweisung und Kreditkarte sind dann nicht mehr erlaubt

Am 13. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft.

Unter anderem wird es eine Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geben. Dort wird ein neuer § 270 a BGB eingeführt:

§ 270a BGB
Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Die Regelung betrifft insbesondere Internethändler, die Geschäfte mit Verbrauchern machen.

Sowohl beim Angebot einer PayPal-Zahlung, wie bspw. auch bei einer Kreditkartenzahlung fallen beim Internethändler Gebühren an. Nicht wenige Internethändler stellen diese Gebühren ihren Kunden in Rechnung.

Dies ist nach bisherigem Recht zulässig, wenn zum einen eine übliche kostenlose Zahlungsart angeboten wird, zum anderen die geforderten Gebühren und Aufschläge nicht höher sind als die tatsächlich beim Händler anfallenden Gebühren.

Dies wird ab Januar 2018 unzulässig sein.

Welche Zahlungsarten sind betroffen?

Vereinfacht gesagt geht es um alle bargeldlosen Zahlungsmittel, d.h. die SEPA-Lastschrift, die klassische Überweisung oder die Zahlung mit einer Kreditkarte. Es heißt insofern in der Gesetzesbegründung:

“Nach § 270 a BGB dürfen für besondere gängige bargeldlose Zahlungsmittel jedoch auch kostendeckende Aufschläge nicht mehr vereinbart werden: Dies gilt einerseits für die Überweisungen und Lastschriften in Euro, auf die die SEPA-Verordnung anwendbar ist, andererseits für die Nutzung von Zahlungsarten… Darunter fallen alle ???- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlungsverfahren ausgestellt werden. Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschlands.”

Anwendbar ist die Regelung schon dann, wenn nur einer der an dem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der EU hat. Ein paar besondere Formen der Kreditkartenzahlung fallen nicht unter die Regelung.

Wir raten jedoch grundsätzlich davon ab, ab Januar 2018 für bestimmte Zahlungsarten Aufschläge zu verlangen.

Da bei der Zahlungsart PayPal das Geld beim Kunden unter Umständen über eine Lastschrift eingezogen wird durch PayPal, fällt nach unserer Auffassung auch PayPal unter diese Regelung. Gleiches dürfte auch für Amazon-Payment gelten sowie Factoring Anbieter wie Klarna oder Billpay.

Bezogen auf PayPal heisst in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 31.05.2017 zwar:

“Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot habe man nach intensiven Beratungen beschlossen, dass man den Gesetzentwurf diesbezüglich nicht verändern und auch keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle. Nach Aussagen der Bundesregierung sei es aber sowohl zivil-  als auch wettbewerbsrechtlich möglich, ein solches Surcharging-Verbot auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine Surcharges verlangt werden könnten.”

Surcharges bedeutet Aufschläge. Aus anwaltlicher Vorsorge raten wir von Zahlungsaufschlägen auch bei Paypal ab. Gerichte können durchaus einer anderen Meinung sein, als der Finanzausschuss des Bundestages.

Wie immer gilt: Wer als Shopnetreiber nicht fristgerecht reagiert, kann abgemahnt werden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Umstellung.

Stand: 22.06.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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