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1.
Strafverfahren wegen W-Lan Schwarzsurfen
Nunmehr
ist das erste Strafverfahren gegen einen W-Lan Hacker öffentlich geworden . Wie
www.heise.de am 13.06.2004 meldete hat die
Staatsanwaltschaft in Hamburg ein Ermittlungsverfahren gegen einen Studenten
eingestellt, der sich beim Surfen in völlig offenen Funknetzen erwischen ließ.
Der Vorfall wurde anscheinend ernst genommen, da das Notebook des Studenten
beschlagnahmt und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde.
Die
Einstellungsmitteilung gibt dem geschulten Juristen jedoch Rätsel auf. Das
Verfahren wurde wegen geringer Schuld gemäß § 153 Strafprozeßordnung
eingestellt, die Behörde scheint sich selber nicht ganz klar zu sein, was dem
Studenten eigentlich vorgeworfen wird. Soweit hier der Tatbestand "Ausspähen von
Daten“ genannt wird, kann dieser Tatbestand bei einem offenen W-Lan Netz nicht
erfüllt sein. Dies ergibt sich zwangsläufig schon aus dem Wortlaut des Gesetzes
selber:
§
202 a StGB Ausspähen von Daten.
I.
Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt oder die gegen unberechtigten
Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem Anderen verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II.
Daten im Sinne des Abs. I. sind nur solche die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt
werden.
Bei
offenen Funknetzen fehlt es in der Regel bei einer besonderen Sicherung gegen
den unberechtigten Zugang. Wer somit weder eine Verschlüsselung seines Funknetzes vornimmt, noch weitere
Vorkehrungen trifft, bietet keinerlei Sicherung gegen einen unberechtigten
Zugang, so dass eine Strafbarkeit vor diesem Hintergrund nicht gegeben sein kann. In der
Kommentarliteratur heißt es in sofern: "Der Verfügungsberechtigte muss
durch die Zugangssicherung sein
Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen zum
Ausdruck bringen. Sicherungen im Sinne von § 202 a StGB sind auch
Datenverschlüsselungen weil sie den Zugang
zu den Originaldaten ausschließen sollen. Da der Gesetzgeber ausdrücklich
auch Datenübertragung per Funk schützen und dabei nicht auf eine besondere
Technologie abstellen wollte, Datenverschlüsselung aber die Wirksamste und
übliche Schutzmaßnahme darstellen, verschafft sich der Täter Zugang zu den Daten
mit Überwindung der Verschlüsselung.“
Ergo
liegt somit keine besondere Sicherung vor, wenn gar keine Verschlüsselung
gegeben ist.
Im
weiteren wird in der Einstellungsnachricht auf § 265 a StGB Bezug genommen, das
Erschleichen von Leistungen. Hier scheint die Behörde den Tatbestand als erfüllt
anzusehen. Wie wenig passend diese Norm für offene W-Lan Netze, ist ergibt sich
auch hier aus dem Wortlaut:
§
265 a StGB Erschleichen von Leistungen
I.
Wer die Leistungen eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationsnetzes ... in der Absicht erschleicht, das Entgeld nicht zu
entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
Gleich
aus mehreren Gesichtspunkten ist diese Norm für offene W-Lan Netze absoluter
Blödsinn:
Problematisch
ist schon die Entgeltlichkeit einer Leistung. Wobei man darüber diskutieren
könnte, ob es um die Entgeltlichkeit des hinter dem W-Lan liegendem DSL-
Anschlusses geht oder um das entgeltliche W-Lan Netz an sich. Endgültig
problematisch wird es jedoch bei der Frage der Leistung eines öffentlichen
Zwecken dienenden TK- Netzes. TK steht hierbei für Telekommunikation dazu
gehören auch öffentliche
Datenübertragungssysteme wobei man bei einem privaten W-Lan Netz wohl
nicht von einem öffentlichen Netz ausgehen dürfte.
Eine
Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 153 StPO liegt daher nach unser Auffassung
neben der Sache. Vielmehr wäre eine Einstellung zumindestens auf Grund der
Vorgeworfenen Normen gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Unschuld angebracht gewesen.
Diese kritische Betrachtung der Einstellnachricht der Staatsanwaltschaft hat
jedoch nicht zur Folge, dass die Tätigkeit des Studenten straffrei wäre.
Spezialgesetzliche Normen sehen sehr wohl eine Strafbarkeit auch des Abhörens
und Nutzens von nicht gesicherten W-Lan Netzen vor. Es handel sich um eine
Sondernorm aus dem Telekommunikationsgesetz,
die vielen nicht bekannt ist:
§
86 TKG ( Telekommunikationsgesetz) beinhaltet ein Abhörverbot. Es heißt dort:
§
86 TKG Abhörverbot
Mit
einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden.
Die
Strafbarkeit ergibt sich dann aus § 95 TKG. Demzufolge wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 eine
Nachricht abhört. Diese Norm wird immer wieder gerne übersehen.
Nach
unserer Auffassung dürfte es den Staatsanwaltschaften schwer fallen,
Straftatbestände zu konstruieren. Wer ein W-Lan Netz betreibt, sollte dieses
natürlich absichern, wenn er nicht möchte, dass die halbe Nachbarschaft auf
seinen Account mitsurft.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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