|
Schwarz surfen mit offenem Wlan ist strafbar
Es
gibt immer noch genug Internetnutzer, die ihren Wlan-Anschluss nicht
verschlüsselt haben, so dass jeder, der das Wlan-Signal empfangen kann,
kostenlos ins Internet kommen kann.
Neben
Problemen für den Anschlussinhaber bei Nutzung des Wlan´s für
Internet-Tauschbörsen ist vielen Schwarz-Surfern (auch War-Driver genannt) nicht
klar, dass sie sich mit der Nutzung offener Wlan´s strafbar machen. Diese
Tatsache ist deshalb nicht so bekannt, weil derartige Fälle nur selten auffallen
und ermittelt werden. Um hier erwischt zu werden, muss man sich schon sehr
auffällig anstellen.
Die
unangenehmen Folgen eines Schwarz-Surfens hat das Amtsgericht
Wuppertal mit Urteil vom 03.04.2007, Az.: 23 Ds 70 Js 6906/06 einmal
ausgeführt.
Der Angeklagte hatte kein Geld für einen eigenen
Internetanschluss und hat mit seinem Notebook sich in ein offenes Funknetzwerk
eingewählt. Der Inhaber des Internetanschlusses rief die Polizei, als er
bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer
eingewählt hatte. Die Polizei beschlagnahmte den Laptop nebst Zubehör.
Der
Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) in
Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz verwarnt. Dies
ist eigentlich die geringste mögliche Form der Verurteilung. Eine im weiteren
angedrohte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 5,00 Euro wird erst dann
vollstreckt, wenn der Angeklagte noch einmal auffällig werden sollte.
Besonders
unangenehm für den Angeklagten: Der sichergestellte Laptop mit Ladegerät, der
beschlagnahmt worden war, wurde durch das Gericht eingezogen. Der Angeklagte
wird somit seinen Laptop nicht wieder zurückerhalten, der ihm lt. Urteil 2006
ca. 1.000,00 Euro gekostet hatte.
Verurteilt
wurde der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz
sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
§
89 S. 1 TKG sieht ein Abhörverbot für nicht für den Empfänger bestimmter
Funkdienste vor, worunter auch Wlan-Sendungen fallen. Es heißt hier:
§
89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht des Betreibers von
Empfangsanlagen
Mit
einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage,
Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997, die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden.
Eine
offene Wlan-Sendung ist ggf. einfach abzuhören, erlaubt ist dies nicht. § 148
TKG sieht vor, dass bei einem Verstoß gegen § 89 S. 1 TKG eine Freiheitsstrafe
von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe droht.
Die
Verurteilung nach Bundesdatenschutzgesetz, hier sind strafrechtliche
Verurteilungen selten, bezieht sich auf § 43 Abs. 2 Nr. 3
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ordnungswidrig handelt demzufolge, wer
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält. § 44
Abs. 1 BDSG regelt, dass der derjenige, der in die vorgenannte vorsätzliche
Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen begeht, dieser mit Freiheitsstrafe
bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Unabhängig
von der Tatsache, dass das Opfer eine Flatrate hatte und diesem keinen Schaden
entstand, hat der Angeklagte einen Internetzugang genutzt, der üblicherweise nur
gegen Entgelt gewährt wird. Ob der Anschlussinhaber zudem über eine Flatrate
verfügte, konnte der Angeklagte nicht wissen.
Strafverfahren
wegen der Nutzung offener Wlan´s
sind in der Praxis zwar selten, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Wer
sich erwischen lässt, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen, im
vorliegenden Fall der Einziehung des Computers.
Anschlussinhabern
ist dringend anzuraten, Internetanschlüsse nur verschlüsselt zu betreiben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|