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Hotspots und
öffentliche WLANs – die Rechtslage
Anmeldepflichten,
Sicherheitsbeauftragte und Sicherheitskonzepte
1.
Einleitung
WLAN unterliegen gesetzlichen Regelungen. WLAN-Angebote
müssen zahlreiche Vorgaben erfüllen. Hierbei regelt das Telekommunikationsgesetz
(TKG
) welche
Voraussetzungen gegeben sein müssen, um WLAN-Netze überhaupt anbieten zu dürfen.
Auch für den Beitrieb selbst gelten Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit.
Die
Nutzung von WLAN fällt unter § 3 Nr. 16 TKG, d.h., der Telekommunikation. Bei
gewerblichen Angeboten liegt sogar eine Telekommunikaktionsdienstleistung gemäß
§ 3 Nr. 18 TKG vor. Für WLAN-Angebote sind die Frequenzbereiche von 2,4 GHz und
5 GHz freigegeben. WLAN-Netze sind hierbei nicht die einzigen Anwendungen, die
diese Frequenzbereiche nutzen. Etwaige Einschränkungen wie bspw. durch
Amateurfunk oder andere Funkanwendungen muss der jeweilige Betreiber hinnehmen.
2.
Lizenzpflicht
Wenig
bekannt ist, dass grundstücksüberschreitende WLAN-Übertragungen lizenzpflichtig
sind. § 6 TKG besagt diesbezüglich:
§
6 lizenzpflichtiger Bereich
I
Einer
Lizenz bedarf, wer
1.
Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und
für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt
werden.
Verantwortlich
für die Lizenzierung ist derjenige, der das WLAN betreibt und die
Funktionsherschaft ausübt.
Im
Regelfall wird dies der Eigentümer bzw. Mieter des Grundstückes sein, jedenfalls
derjenige, der die tatsächliche und rechtliche Kontrolle ausübt und über Betrieb
und Zugang des WLAN-Netzes entscheiden kann.
Denkbar
ist jedoch auch, dass ein Grundstückseigentümer lediglich eine Fläche zur
Installation des WLAN vermietet hat und die Funktionsherschaft somit beim
Betreiber des Hotspots liegt.
Nicht
jedes WLAN ist jedoch lizenzpflichtig. Voraussetzung ist zum Einen, dass
"Angebot eines Dienstes für die Öffentlichkeit" und "Überschreiten von
Grundstücksgrenzen".
§
3 Nr. 19 TKG regelt die Frage der Dienste für die Öffentlichkeit. Dies ist immer
dann gegeben, wenn nicht nur eine geschlossene Benutzergruppe angesprochen
wird.
Geschlossene
Benutzergruppen sind bspw. nicht öffentliche Netze für eine firmeninterne
Kommunikation oder Hausgemeinschaften, die gemeinsam einen DSL-Anschluss nutzen.
Die Bindungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe müssen
allerdings dauerhaft sein und der Verfolgung gemeinsamer beruflicher,
wirtschaftlicher oder hoheitlicher Ziele dienen. Insofern kann bereits ein
relativ offenes Netz einer Universität keine geschlossene Benutzergruppe mehr
darstellen. Dies gilt erst recht, bei einem offenen Netz, zu dem jeder Zugang
hat. Ein öffentliches Netz ist ferner gegeben, wenn die Nutzung des Netzes
beitragspflichtig ist und somit jeder der zahlungskräftigen Interessenten eine
Zugangsmöglichkeit erhält. Insbesondere öffentliche Dienste stellen WLANs in
Café, der Gastronomie oder Hotels dar.
Auch
das Merkmal der Grundstücksüberschreitung muss gegeben sein. Eine
Grundstücksüberschreitung ist nicht schon dann gegeben, wenn, wie häufig
technisch zu beobachten, auf Grund der Leistung des Fundnetzes, dieses auch auf
dem Nachbargrundstück oder dem Bürgersteig empfangen werden kann.
Telekommunikationsrechtlich wird zwar nicht an den liegenschaftlichen
Grundstücksbegriff des Grundbuches angeknüpft, sondern an einer einheitliche
wirtschaftliche Verwendung gemäß § 3 Nr. 6 TKG. Relativ ungeklärt ist jedoch die
Frage, ob der Grundstücksbegriff auch dann gilt, wenn ein einzelnes Unternehmen
in einem Teilbereich eines Gesamtkomplexes tätig wird. Die zuständige
Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (Reg-TP) hält jedenfalls so
betriebene WLANs für lizenzpflichtig.
Auf
jeden Fall lizenzpflichtig sind WLANs, die miteinander verbunden aber räumlich
getrennt sind, wie bspw. bei einer Straßen- oder Stadtteil übergreifenden
WLAN-Versorgung.
3.
Die aktuelle Rechtslage
Obwohl die Lizenzpflicht in aktuell geltenden TKG noch
verankert ist, ist sie durch die seit dem 25.07.2003 geltende Richtlinie Nr. 2002/20/WG
über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und- Dienste
(Genehmigungsrichtlinie)
aufgehoben worden.
Die Umsetzung der Richtlinie ist durch eine Neufassung des
TKG, dem sogenannten TKG-E
beabsichtigt.
Gemäß
des neuen § 6 TKG-E besteht zukünftig nur noch eine reine Anzeigenpflicht. Die
Anzeige unterscheidet sich von der Lizenz insofern, als das dies nur eine
einseitige Erklärung ist, eine Lizenz jedoch mit einer Genehmigung, d.h., einem
aktiven Tun der Behörde gleichzustellen ist. Im neuen § 6 TKG -E heisst es:
Meldepflicht
I
Wer
gewerblich, öffentlich Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme,
Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der
Regulierungsbehörde unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der
Schriftform.
Nach
der Neuregelung kommt es auf eine Überschreitung von Grundstücksgrenzen somit
nicht mehr an. Voraussetzung ist lediglich die Erbringung von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, wenn diese gewerblich
betrieben werden.
In
der Gesetzesbegründung heisst es hierzu:
Auf
Grund der Vorgaben des europäischen Rechts kann das bislang praktizierte Lizenz
Regime nicht beibehalten werden...
Absatz
1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 4 Satz 1 TKG alt. Vorgeschrieben wird
jedoch künftig eine unverzüglich Meldung, wie sie im § 14 GewO, und nicht wie
bisher eine Meldung erst 4 Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit. Die
Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt von dieser Meldepflicht unberührt. Die
Anzeige nach Absatz 1 dient dem Zweck, der Reg-TP die Führung eines
Verzeichnisses der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und der
Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu
ermöglichen. Sie dient weiter dem Zweck, der Behörde die Überwachung der
Tätigkeit auf dem Markt und die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem
Gesetz zu ermöglichen. Meldepflichtig sind nur Anbieter öffentlicher
Telekommunikationsnetze und Anbieter gewerblicher Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit. Gewerblich in diesem Sinne ist hier die Tätigkeit die
zumindestens mit der Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten
wird. Öffentlichkeit ist jeder unbestimmter Personenkreis.
Ob
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, ist daher nicht entscheidend. Ein bloßes
Hobby wird daher wohl keine Anzeigenpflicht auslösen. Ausreichend dürfte jedoch
sein, dass ein Gastronomieinhaber durch die Verfügungsstellung eines WLANs die
Verweildauer seiner Gäste erhöhen möchte, um den Umsatz anzukurbeln.
Eine
Anzeigenpflicht wird ferner dann nicht angenommen, wenn ein WLAN nur
gelegentlich angeboten wird, ohne das damit besondere Gewinne bezweckt werden,
wie bspw. bei LAN-Partys. Insbesondere dürfte dies auch nicht gelten, wenn zu
Kostenreduzierung ein DSL-Anschluss in einer Hausgemeinschaft von mehreren
gemeinsam über das WLAN genutzt werden.
Obwohl
das neue TKG noch nicht verabschiedet wurde, gilt die EG-Richtlinie gemäß
Artikel 3 Absatz II direkt, so dass WLAN-Netze künftig nicht mehr von einer
Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden dürfen. Zumindestens seit der
Umsetzungsfrist am 25.07.2003, der Gesetzgeber hat bisher eine Umsetzung noch
nicht geschafft, findet sie somit unmittelbar Anwendung, mit der Folge, dass die
Reg-TP künftig weder Lizenz erteilen noch verlangen kann.
4.
Aktuelle Forderungen der RegTP
Die Regulierungsbehörde fordert daher eine Anzeige des
Betriebes(http://www.regtp.de/reg_tele/start/in_05-02-00-00-00_m/fs.html
). Die Reg-TP bezieht sich insofern auf § 4 TKG.
Für die Registrierung der Anzeige ist folgende Dienststelle zuständig:
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
112-1a/ DREG
Postfach 100443
66004 Saarbrücken
Jedenfalls
nach dem Gesetzesentwurf wie auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten,
dass die von der Regulierungsbehörde geforderten Informationen zu weitgehend
sind. Letztlich soll die Reg-TP nur diejenigen Daten erhalten, die sie benötigt,
um ein entsprechendes Verzeichnis der Anbieter führen zu können.
Ein
siebenseitiges Anmeldeformular erscheint daher übertrieben.
Das
Anmeldeformular finden Sie unter :
http://www.regtp.de/imperia/md/content/reg_tele/anbietertk/30.pdf
Keine
oder eine nicht rechtzeitige Anzeige ist nach neuem wie auch nach altem Recht
bußgeldbewährt gemäß § 96 I Nr. 1 TKG, § 147 I Nr. 2 TKG-E. Das Bußgeld kann bis
zu 10.000,00 € betragen.
Wir
empfehlen daher dringend im Falls der Anzeigenpflicht zumindestens eine
Kurzanzeige zu tätigen. Diese muss in Schriftform erfolgen, kann somit nicht per
e-Mail versandt werden.
5.
Die Rechtsfolgen eines anzeigepflichtigen WLAN-Netzes
a)
Schutzmaßnahmen
Mit
einer Anzeigenpflicht selber ist es nicht getan. Vielmehr muss der Betreiber
technische Schutzmaßnahmen gemäß § 87 TKG treffen.
Inbesondere
müssen somit personenbezogene Daten geheim gehalten werden und unerlaubte
Zugriffe auf Netze verhindert werden sowie Störungen, die die Funktionsfähigkeit
des Netzes beeinträchtigen, abgewährt werden. Die Pflicht trifft denjenigen, der
den Hotspot kontrolliert und betreibt.
Eine
Geringfügigkeitsschwelle bei kleinen privaten Netzes, zum Beispiel in der
Gastronomie, ist nicht vorgesehen, ist jedoch diskussionswürdig.
Jedenfalls
nach dem neuen TKG sieht § 107 I TKG-E vor, dass künftig alle Diensteanbieter
Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnis und personenbezogener Daten wie zur
Abwehr von unerlaubten Zugriffen auf Daten und
Telekommunikationsverarbeitungssysteme zu treffen haben.
Öffentliche
WLAN-Anbieter treffen somit umfangreiche Schutzpflichten.
Der
Betreiber muss alle erforderlichen, ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen
ergreifen. Notwendig ist ein nach dem Stand der Technik angepasstes mittleres
Schutzniveau. Auf technische Schwierigkeiten wird sich der Betreiber dabei nicht
berufen können. Ist ein wirksamer Schutz nur durch aufwendige und teure Systeme
möglich, muss der Betreiber dem grundsätzlich entsprechen.
Da
insbesondere ein 100%iger Schutz bei WLAN-Netzen durch Hacker nicht
gewährleistet werden kann, ist ein entsprechender Schutz auch gar nicht möglich.
Der Nutzer darf jedoch erwarten, dass beispielsweise eine WEP-Verschlüsselung
eingeschaltet ist.
b)
Weitergehende Verpflichtungen im TKG-E
Das
TKG-E sieht in § 107 jedoch sehr viel weitergehende Verpflichtungen
vor:
§ 107 TKG-E
Technische
Schutzmaßnahmen
(1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene
technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum
Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und
personenbezogener Daten und
2. der Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe
zu treffen.
(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt,
die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit dienen, hat darüber hinaus
bei den zu diesem Zwecke betriebenen
Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen angemessene
technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen
zum Schutze gegen Störungen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen von
Telekommunikationsnetzen
führen, und zum Schutze von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen
gegen
äußere Angriffe und Einwirkungen von
Katastrophen zu treffen. Dabei sind der Stand der
technischen
Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung
eigener Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile
anderer
Netzbetreiber zu berücksichtigen. Bei
gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer
Einrichtungen
hat jeder Betreiber der Anlagen die
Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1 zu erfüllen,
soweit die Verpflichtung nicht einem
bestimmten Betreiber zugeordnet werden kann. Technische
Vorkehrungen
und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen,
wenn der dafür erforderliche technische und
wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Rechte
und zur Bedeutung der zu schützenden
Einrichtungen für die Allgemeinheit steht.
(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt,
die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit dienen, hat einen
Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu
benennen
und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus
dem hervorgeht,
1. welche Telekommunikationsanlagen
eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste für
die
Öffentlichkeit erbracht
werden,
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist
und
3. welche technischen Vorkehrungen oder
sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der
Verpflichtungen
aus Absatz 1 getroffen oder geplant
sind.
Das Sicherheitskonzept ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme der
Telekommunikationsdienste
vom Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer
Erklärung, dass die darin aufgezeigten technischen
Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen
umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
werden. Stellt die Regulierungsbehörde im
Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
Sicherheitsmängel
fest, so kann sie vom Betreiber deren
unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich die
dem
Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden
Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das Konzept
anzupassen
und der Regulierungsbehörde unter Hinweis auf
die Änderungen erneut vorzulegen. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht für Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang
oder
der Verteilung von Rundfunksignalen dienen.
Für Sicherheitskonzepte, die der Regulierungsbehörde
auf
der Grundlage des § 87 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
vorgelegt
wurden, gilt die Verpflichtung nach Satz 2
als erfüllt.
c)
Sicherheitsbeauftragter
Im
Gesetzesentwurf des TKG-E gehen die Verpflichtungen jedoch noch weiter. § 107
III TKG-E sieht bei öffentlichen Telekommunikationsleistungen die Bestellung
eines Sicherheitsbeauftragten vor. Dies ist relativ unproblematisch, da das
Gesetz keine Anforderungen an die fachliche oder persönliche Qualifikation
stellt. Auch die Zuweisung bestimmter Aufgaben ist mit der Bestellung nicht
verbunden.
d)
Sicherheitskonzept
Gleichzeitig
ist jedoch der Regulierungsbehörde auch ein Sicherheitskonzept vorzulegen.
Hierzu
ist erst einmal die Einsicht notwendig, welche Gefährdungen einem WLAN-Netz
drohen und welche technische Vorkehrungen der Betreiber dagegen treffen kann.
Einen
Ansatzpunkt kann ein Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 87 TKG des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation aus dem Jahr 1997 bieten.
Entsprechend dieses Kataloges kann ein entsprechendes Sicherheitskonzept
vorgelegt werden.
Mängel
im Sicherheitskonzept sind nicht bußgeldbewehrt. Die Reg-TP kann jedoch eine
Nachbesserung bzw. eine Beseitigung gemäß §§ 91 TKG, 113 TKG-E verlangen. Kommt
es nicht zu einer Abhilfe, kann die Reg-TP den Betreiber dem Betrieb des WLANs
untersagen. Zur Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen kann künftig auch ein
Zwangsgeld von bis zu 100.000,00 € verhängt werden gemäß § 113 II TKG-E.
6.
Zusammenfassung
Der
Betrieb eines öffentlichen WLAN-Netzes ist somit an umfangreiche rechtliche
Vorgaben geknüpft. Neben der Anzeigenpflicht sind insbesondere
sicherheitsrelevante Aspekte zu beachten.
Bei
rechtlichen Fragen bezüglich der Installation oder des Betriebes von
öffentlichen WLAN-Netzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
12/03
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