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Widerrufsrecht bei Reisen? Hier: Bahntickets

Immer mehr Reisen werden über das Internet verkauft. Beim Kauf von Waren hat der Verbraucherbis auf wenige Ausnahmen in der Regel ein Widerrufsrecht.

Wie sieht es aus bei Reisen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt allgemein was Fernabsatzverträge sind. Diese Regelung findet sich in § 312 b Abs. 1 BGB:

Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden……

Bei einem Verkauf von Reisen über das Internet, Verträge über das Internet sind eigentlich grundsätzlich Fernabsatzverträge, ist der Gesetzgeber einen etwas ungewöhnlichen Weg gegangen: Anstatt das Widerrufsrecht in diesem Fall auszuschließen, wie es in einigen Fällen im § 312 d Abs. 4 BGB geschehen ist, hat man sich für einen grundsätzlichen Weg entschieden. Gemäß § 312 b Abs. 3 BGB finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge

6. Über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen.

Folge ist nicht nur, dass in diesem Fall ein Widerrufsrecht schon vom Grundsatz her nicht existiert, auch weitere Informationspflichten entfallen.

Knackpunkt der Regelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB bei der Buchung eines Fluges, Pauschalreisen oder Bahnticktes über das Internet ist der Umstand, dass “die Reise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitpunktes zu erbringen ist”.

Dies kann bei Reisegutscheinen mit einem sehr unklar gefassten Gültigkeitsdatum schon zum Problem werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2010, Az.: 6 U 49/09) hatte sich mit dem Widerrufsrecht bei dem Erwerb von Bahntickts zu beschäftigen.

Die Bahn hat im Rahmen einer Internetversteigerung Tickets versteigert, mit denen in einem genau angegebenen Zeitpunkt zwei einfache Bahnfahrten nach Wahl des Kunden absolviert werden konnten.

Auf Grund des genau angegebenen Zeitpunktes, in dem die Bahntickets zu nutzen waren, bestand ein Widerrufsrecht schon vom Grundsatz her nicht, wie das OLG Frankfurt zutreffend erkannt hat. Es wurde klargestellt, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge einschließlich der Vorschriften, über das Widerrufsrecht zu informieren, hier nicht anwendbar sind. Das Bahnticket wurde als ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich der Beförderung eingeordnet. Da der Reisende nur innerhalb eines genauen Zeitraumes die Bahn nutzen konnte, waren die Voraussetzungen für den Ausschluss der Anwendbarkeit der Regelungen des Fernabsatzrechtes gegeben. Die Reise muss daher nicht unbedingt an einem bestimmten Tag stattfinden, ein “von – bis” reicht aus, solange Anfangs- und Endzeitpunkt mit einem genauen Datum angegeben sind.

Eine spannende Frage ist, wie lange der Zeitraum eigentlich sein darf. Vorliegend waren es 11 Wochen. Diesen Zeitraum hat das Gericht als gerade noch zulässig angesehen.

Praktische Folge:

Wer eine Pauschalreise zu einem festen Datum, eine Flug- oder Bahnreise bucht, hat kein Widerrufsrecht. Man sollte sich daher genau überlegen, ob man die Reise tatsächlich antreten kann. Anderenfalls sind es nur die (freiwilligen) Stornierungsregelungen des Anbieters, mit denen man in dem Fall, dass man die Reise nicht antritt, Geld zurückerhalten kann, meist unter Abzug erheblicher Gebühren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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