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Verwirkt
ein Verbraucher sein Widerrufsrecht, wenn er die Ware nicht zeitnah
zurücksendet? (AG Bielefeld)
Aus
der Beratungspraxis wissen wir, dass es im Falle eines Widerrufes immer wieder
zu Problemen mit der Rücksendung der Ware kommt. Bislang ungeklärt war die
Frage, wie lange der Verkäufer eigentlich warten muss, bis er die Ware
zurückerhält. Das Amtsgericht Bielefeld (Beschluss
vom 20.08.2008, Az.: 15 C 297/08) hatte sich nun mit einem derartigen Fall
zu beschäftigen. Hintergrund war, dass ein Verbraucher am 24.08.2007 seinen
Widerruf per Email erklärt hatte. Der Verkäufer hatte mit Mail vom 05.09.2007
dem Verbraucher mitgeteilt, dass dieser die übersandte Paketmarke auch noch nach
drei Tagen nutzen könnte. Daraufhin erfolgte vom Verbraucher ein halbes Jahr
keine Reaktion mehr. Der Käufer meldete sich erstmals wieder am 26.02.2008 beim
Käufer per Email.
Nach Ansicht des Amtsgerichtes hat der Käufer
dadurch sein Widerrufsrecht verwirkt. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der
Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der
Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des
Berechtigten sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in
Zukunft nicht geltend machen werde.
Mit
anderen Worten:
Wenn
längere Zeit nicht reagiert wird, kann der gesamte Vorgang zu den Akten gelegt
werden.
Nach
Ansicht des Amtsgerichtes Bielefeld hatte der Verbraucher sein Widerrufsrecht
verwirkt, da er nicht innerhalb eines halben Jahres die Ware auf Grund des
Widerrufes zurückgesandt hatte. Insofern heißt es in der Entscheidung: "Die
Beklagte durfte zurecht davon ausgehen, dass sie das Klima-Gerät zeitnah im
Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf Zug um Zug gegen Erstattung des
Kaufpreises zurückerhalten würde. Indem der Kläger fast ein halbes Jahr nicht
reagiert hat, hat er das ihm
zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt."
Die
Entscheidung des Amtsgerichtes Bielefeld ist eher als Einzelfallentscheidung zu
werten. Bereits nach einem halben Jahr nach Absenden des Widerrufs eine
Verwirkung anzunehmen, wenn die Ware nicht zurückgesandt wird, halten wir für
problematisch.
Nach
der Rechtsprechung ist für die Frage der Verwirkung Art und Bedeutung des
Anspruches und der Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen. Inwieweit allein auf
Grund der Nichtreaktion des Verbrauchers der Internethändler darauf schließen
kann, der Verbraucher würde die Ware ggf. doch behalten wollen, halten wir für
zweifelhaft. Nach unserer Auffassung ist diese gerichtliche Entscheidung nicht
geeignet, mehr Klarheit in die Frage zu bringen, was mit Internet-Kaufverträgen
passiert, bei denen der Verbraucher im Falle des Widerrufes die Ware nicht
zeitnah zurücksendet.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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