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Widerrufsrecht ja oder nein? Wann liegt ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vor?

Häufig übersehen wir, dass Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht nur bei Internetgeschäften haben, sondern unter anderem auch bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312 b BGB.

Viele gewerbliche Anbieter haben diesen Umstand nicht auf dem Schirm. Es gibt eine Vielzahl von Situationen, wo Verbraucher Verträge außerhalb von Geschäftsräumen schließen mit der Folge, dass eigentlich über das Widerrufsrecht informiert werden müsste.

Zu dem Thema, wann eigentlich ein Geschäftsraum im Sinne des § 32 b BGB vorliegt, gibt es bisher nicht besonders viel Rechtsprechung.

Das Autohaus als Geschäftsraum?

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 30 S 196/16) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Verbraucher ein Sachverständigengutachten beauftragt hatte. Es ging um ein Kfz-Sachverständigengutachten, welches in einem Autohaus beauftragt wurde. Die besondere Konstellation war, dass der betriebsfremde Sachverständige offensichtlich im Autohaus beauftragt wurde. Nach Ansicht des Gerichtes lag jedoch kein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312 b BGB vor. Unter dem Strich hat die Werkstatt des Autohauses die Eigenschaft als Geschäftsraum eines Kfz-Sachverständigen, jedenfalls in diesem Fall.

Unabhängig davon sollte sich jeder Unternehmer, der Verträge außerhalb seiner Geschäftsräume abschließt, in welchem Sachzusammenhang auch immer, konkret beraten lassen, um einen überraschenden Widerruf eines Verbrauchers zu vermeiden. Gerade bei Dienstleistungsverträgen ist die Rechtsfolge unangenehm:

Der Unternehmer kann mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht einmal Wertersatz für seine bisherig erbrachte Leistung geltend machen.

Stand: 11.09.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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