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Widerrufsrecht ohne wenn und aber - auch bei sittenwidrigen Verträgen (BGH)

 

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08, wieder einmal Grundsätzliches zum Widerrufsrecht ausgeurteilt:

 

Ein Widerrufsrecht besteht auch dann, wenn der Kaufvertrag selbst sittenwidrig ist. In der Sache selbst ging es um ein Radarwarngerät, das nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig ist. Der Verkauf ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngerätes im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Diese grundsätzliche Frage hatte der BGH bereits mit Urteil vom 23.02.2005, Az.: VIII ZR 129/04, entschieden.

 

Nachdem ein Käufer im Wege des Fernabsatzes ein Radarwarngerät erworben hatte, machte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der gewerbliche Verkäufer vertrat die Ansicht, dass bei derartigen Verträgen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Dieser Ansicht hat der BGH eine Absage erteilt und nochmals deutlich gemacht, dass das Widerrufsrecht ohne Wenn und Aber gilt. Es heißt insofern in einer Pressemitteilung des BGH´s zu diesem Urteil:

 

"Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 e, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechtes beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materielle Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt (...). Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn - wie im heute entschiedenen Fall - beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt."

 

Die Klarstellung des BGH ist weitreichend,  bedeutet sie im Endergebnis jedoch, dass letztlich jeder Fernabsatzvertrag, wenn ein Widerrufsrecht besteht, widerrufen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag an sich schon problematisch ist. Das Widerrufsrecht gilt selbst dann, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers nicht wirksam ist. Dies kann bspw. gelten, wenn Minderjährige im Wege des Fernabsatzes einen Vertrag geschlossen haben oder bspw. sich der Verbraucher geirrt hat oder nicht zurechnungsfähig war.

 

Das Urteil liegt letztlich auf einer Linie mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009 zum Widerrufsrecht: Deutsche Verbraucher haben unter dem Strich ein Widerrufsrecht ohne Wenn und Aber, Nachteile dürfen nicht entstehen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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