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Widerrufsrecht
besteht trotzdem: Reifen mit Felgen sind keine
Kundenspezifikation
Das
Widerrufsrecht ist bei sogenannten Kundenspezifikationen ausgeschlossen. Wann im
Rechtssinne eine Kundenspezifikation gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB vorliegt,
ist letztlich ein bunter Strauß von Einzelrechtsprechungen der Gerichte. So hat
bspw. der Bundesgerichtshof
entschieden, dass Computer, die aus Standardbauteilen zusammengesetzt werden,
keine Kundenspezifikationen darstellen. Begründet wurde dies damit, dass die
Bauteile ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt
werden können. Eine Kundenspezifikation im allgemeinen Sinne dürfte dann gegeben
sein, wenn der Händler im Falle des Widerrufes die Ware nicht oder nur mit einem
unzumutbaren Preisnachlass wieder verkaufen kann. Das klassische Beispiel ist
hier insofern das maßgeschneiderte Kleidungsstück oder eine namentliche
Kennzeichnung eines Produktes.
Die
unübersichtliche Rechtsprechung wird um eine Facette reicher durch ein Urteil
des Landgerichtes Hannover (LG Hannover, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 13 S
36/08). Es ging um die Bestellung von Reifen mit Felgen. Etwas, was zurzeit auf
Grund des herannahenden Winters bei der Bestellung von Winterreifen mehr als
aktuell ist. Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag, der Händler lehnte den
Widerruf jedoch ab und behauptete, dass, wenn die Reifen von den Felgen wieder
getrennt werden würden, es Substanzveränderungen geben würde. Das Landgericht
sah jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Händlers durch die Rücknahme
der Reifen. Der Händler hatte offensichtlich pauschal behauptet, die Felgen würden vom
Hersteller und Lieferanten nicht ohne Weiteres zurückgenommen. Nach Ansicht des
Gerichtes fehlte es an einer Darstellung, wie hoch der finanzielle Nachteil des
Händlers eigentlich gewesen wäre, wenn er die Reifen wieder verkaufen
würde.
Das Problem von
Internethändlern, dass gerade bei Spezialbestellungen im Falle des Widerrufes
das Produkt unverkäuflich ist und insbesondere durch den Großhändler oder
Hersteller nicht zurückgenommen wird, ist uns im Übrigen aus der Beratungspraxis
nicht neu. Einen grundsätzlichen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht dürfte
diese Behauptung nicht darstellen. Im Einzelfall kann es jedoch durchaus denkbar
sein, dass ein auf Grund einer Bestellung eines Verbraucher bei einem Händler
georderte hoch spezielle Produkt im Falle des Widerrufes schlichtweg nicht mehr
verkäuflich ist. Hier dürfte es auf den Einzelfall ankommen. Insbesondere ist es
Sache des Händlers nachzuweisen, wie hoch seine finanziellen Verluste
tatsächlich sind.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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