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Widerrufsrecht besteht trotzdem: Reifen mit Felgen sind keine Kundenspezifikation

 

Das Widerrufsrecht ist bei sogenannten Kundenspezifikationen ausgeschlossen. Wann im Rechtssinne eine Kundenspezifikation gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB vorliegt, ist letztlich ein bunter Strauß von Einzelrechtsprechungen der Gerichte. So hat bspw. der Bundesgerichtshof entschieden, dass Computer, die aus Standardbauteilen zusammengesetzt werden, keine Kundenspezifikationen darstellen.  Begründet wurde dies damit, dass die Bauteile ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können. Eine Kundenspezifikation im allgemeinen Sinne dürfte dann gegeben sein, wenn der Händler im Falle des Widerrufes die Ware nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass wieder verkaufen kann. Das klassische Beispiel ist hier insofern das maßgeschneiderte Kleidungsstück oder eine namentliche Kennzeichnung eines Produktes.

 

Die unübersichtliche Rechtsprechung wird um eine Facette reicher durch ein Urteil des Landgerichtes Hannover (LG Hannover, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 13 S 36/08). Es ging um die Bestellung von Reifen mit Felgen. Etwas, was zurzeit auf Grund des herannahenden Winters bei der Bestellung von Winterreifen mehr als aktuell ist. Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag, der Händler lehnte den Widerruf jedoch ab und behauptete, dass, wenn die Reifen von den Felgen wieder getrennt werden würden, es Substanzveränderungen geben würde. Das Landgericht sah jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Händlers durch die Rücknahme der Reifen. Der Händler hatte offensichtlich pauschal  behauptet, die Felgen würden vom Hersteller und Lieferanten nicht ohne Weiteres zurückgenommen. Nach Ansicht des Gerichtes fehlte es an einer Darstellung, wie hoch der finanzielle Nachteil des Händlers eigentlich gewesen wäre, wenn er die Reifen wieder verkaufen würde.

 

Das Problem von Internethändlern, dass gerade bei Spezialbestellungen im Falle des Widerrufes das Produkt unverkäuflich ist und insbesondere durch den Großhändler oder Hersteller nicht zurückgenommen wird, ist uns im Übrigen aus der Beratungspraxis nicht neu. Einen grundsätzlichen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht dürfte diese Behauptung nicht darstellen. Im Einzelfall kann es jedoch durchaus denkbar sein, dass ein auf Grund einer Bestellung eines Verbraucher bei einem Händler georderte hoch spezielle Produkt im Falle des Widerrufes schlichtweg nicht mehr verkäuflich ist. Hier dürfte es auf den Einzelfall ankommen. Insbesondere ist es Sache des Händlers nachzuweisen, wie hoch seine finanziellen Verluste tatsächlich sind.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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