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Neu seit dem 13.06.2014: Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen

Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen hat sich seit dem 13.06.2014 erheblich erweitert. Es heißt insofern in § 312g Abs. 1 BGB:

“Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrechts gemäß § 355 BGB zu.”

Wie schnell ein “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Verbrauchervertrag” vorliegen kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Segeberg (AG Bad Segeberg Urteil vom 13.04.2015 Az: 17 C 230/14).

In diesem Fall hatte ein Verbraucher eine Renovierung im eigenen Haus beauftragt. Der Vertragsschluss fand hierbei bei dem Verbraucher zu Hause statt. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gab es offensichtlich nicht. Der Verbraucher widerrief den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Vorschusses.

Es kam für das Gericht in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Verbraucher den Handwerker offensichtlich in die Wohnung eingeladen hatte. Es handelte sich somit ausdrücklich nicht um die klassische Situation eines Haustürvertrages bei dem ein Vertreter überraschender Weise klingelt und Verbrauchern Verträge aufschwatzt.

Kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparaturarbeiten

Der Gesetzgeber hat durchaus nachgedacht und in § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB geregelt, dass in bestimmten Reparaturkonstellationen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist:

So besteht ein Widerrufsrecht nicht, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Wenn somit ein Handwerker einen Wasserrohrbruch repariert, muss er nicht befürchten, dass der Verbraucher sich durch die Ausübung des Widerrufsrechtes aus der Verpflichtung zur Zahlung des Werklohn herausmogelt.

Verträge außerhalb von Geschäftsräumen sind häufiger als man denkt

Gerade bei Handwerksleistungen ist es häufig so, dass der Handwerker den Verbraucher zu Hause aufsucht, um sich ein Bild von den notwendigen Arbeiten zu machen. Wenn in dieser Situation ein Kostenvoranschlag erstellt und der Vertrag geschlossen wird, ist somit eine Belehrung über das Widerrufsrecht notwendig (die Fälle in denen es um dringende Reparaturen geht einmal außen vor gelassen).

Nach unserem Eindruck ist die neue Rechtslage im Handwerk noch nicht angekommen.

Notwendig für den Handwerker ist es somit, den Kunden zum einen ordnungsgemäß und richtig über das Widerrufsrecht zu belehren. Für den Handwerker gibt es durchaus eine Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher vor Ablauf der Frist sein Widerrufsrecht verliert. Notwendig ist in diesem Fall, dass die Voraussetzungen von § 356 Abs. 4 BGB ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Stand: 29.04.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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