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Änderung des Widerrufsrechtes durch
Gesetzesänderung
Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen wurden die Relegungen
des Widerrufsrechtes zum 08.12.2004
geändert
. Die
Änderungen haben grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht und beschränken
sich nicht nur auf Finanzdienstleistungen.
In
der Vergangenheit war es zu unbilligen Belastungen von Versendern gekommen, die
darunter litten, dass Kunden bei ebay mehrere Waren bestellten, wobei schon aus
der Bestellung ersichtlich war,
dass der Kunde nur einen Artikel tatsächlich kaufen wollte. Dies gilt bspw. für die Fälle, dass ein
Kleidungsstück in verschiedenen Größen bestellt wird. Die Frage der
Rücksendekosten wird nunmehr anders geregelt. § 357 Abs. 2 Satz 3 lautet
zukünftig wie folgt:
"Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher
die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der
Preis der zurücksendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder
wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung
zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die
gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."
Diese
Regelung erweitert die Möglichkeiten des gewerblichen Verkäufers, dem Kunden die
Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die bisherige Regelung sah vor, dass eine
Verpflichtung des Käufers, die Kosten der Rücksendung zu zahlen, dann bestand,
wenn der Wert der Bestellung bis zu 40,00 € beträgt. Nunmehr kommt es nicht mehr
auf den Wert der Bestellung, sondern auf den Wert der zurückzusendenden Sache
an. Diese muss nunmehr mehr als 40,00 € betragen, damit der Verkäufer die Kosten
der Rücksendung tragen muss. Grundsätzlich muss zukünftig der Käufer die Kosten
der Rücksendung tragen, wenn er die Ware noch nicht bezahlt hat oder bei
Teilzahlungsverträgen noch keine Rate gezahlt hat. Dies ist in erster Linie bei
größeren Versandhandelsunternehmen der Fall, die ihre Ware auf Rechnung
verschicken. Für den regelmäßigen ebay-Verkauf dürfte diese Alternative nicht
gelten, da hier in der Regel per Vorkasse oder Nachnahme geliefert wird, eine
Lieferung gegen Rechnung ist hier unüblich.
Die
neue Belehrung
Durch
diese geänderten Rechtsfolgen ändert sich auch die amtliche Widerrufsbelehrung.
Zu dem Zeitpunkt, indem das Gesetz in Kraft tritt, sollten daher
Widerrufsbelehrung abgeändert werden. Die Kosten der Rücksendung entsprechen
nunmehr folgender Klausel in der amtlichen Widerrufsbelehrung:
Sie
haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferten Ware der
Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag
von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache
zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich
vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie
kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb
von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Verwenden Sie diese Formulierung statt
der folgender Formulierung in der alten
Belehrung:
Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren
Bestellwert insgesamt bis zu 40,00 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht.
Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
Geändert hat sich somit auch die offizielle
Belehrung der BGB-InfoV. Die vorgenannte Änderung stammt aus dieser
Belehrung.
Weitere
neue Regelungen
Neu
ist auch eine Regelung, die die Frage des Zeitrahmens der Rückabwicklung des
Kaufvertrages im Falle eines Widerrufes klärt. § 286 Abs. 3 BGB regelt
grundsätzlich, dass auch ein Verbraucher in Verzug gerät, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. An
diese Regelung knüpft die Neuformulierung des § 357 Abs. 1 BGB an. § 357 Abs. 1
Satz 2 BGB lautet zukünftig wie folgt:
"§
286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser
Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs-
oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers."
Satz
3
"Dabei
beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des
Unternehmers mit dessen
Zugang."
Dies
hat zur Folge, dass der Verkäufer nach einem Widerruf binnen 30 Tagen nach
Erhalt der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung den Kaufpreis an den Käufer
zurückzahlen muss. Im Gegenzug hat der Käufer die Verpflichtung, die Ware wieder
zurückzugeben. Satz 3 regelt, dass die Frist zur Rückgabe der Ware von 30 Tagen
mit Abgabe der Widerrufserklärung durch den Käufer läuft. Die Frist beginnt für
den Verkäufer zu laufen, wenn er die Widerrufserklärung erhalten hat.
Präzisiert
wird auch die BGB-Info-Verordnung. Die Informationen über die Identität des
Verkäufers lehnen sich nunmehr an die jetzt schon bestehende Verpflichtung nach
§ 6 TDG an. Während in der alten Regelung lediglich die Identität und die
ladungsfähige Anschrift in § 1 Nr. 1, 2 BGB-InfoV anzugeben war, besteht nunmehr
die Verpflichtung, auch die Handelsregisternummer sowie die Registernummer
anzugeben. Zudem muss die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem
Staat, indem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angegeben werden, jedoch nur dann,
wenn es einen solchen Vertreter gibt. Dieser Vertreter kann auch eine andere
gewerbliche Person sein, die für den Anbieter tätig ist.
Zudem
ist eine ladungsfähige Anschrift anzugeben sowie jede andere Anschrift, die für
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer maßgeblich
ist.
Wie
diese Norm auszulegen sein wird, bleibt abzuwarten. Würde man es in Auslegung
dieser Norm übertreiben, müsste die ladungsfähige Anschrift des
Versandunternehmens der Bank, des Providers oder der Plattform angegeben werden,
auf der der Käufer seinen Vertrag schließt.
Nummer 10 von
§ 1 BGB-InfoV sieht vor, dass neben der Information über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht,
der Verbraucher über den Betrag zu informieren ist, den er im Fall
eines Widerrufes oder eine Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte
Dienstleistung zu zahlen hat. Dieser Punkt dürfte sich ausschließlich auf
Dienstleistungen beziehen und nicht auf Warenkäufe, da das Gesetz auch hier deutliche Unterscheidungen trifft.
Im
Hinblick auf die aktuellen Regelungen im UWG zum Telefonmarketing sieht § 312 c
BGB nunmehr auch vor, dass ein Unternehmer bei "von ihn veranlassten
Telefongesprächen" seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontaktes
bereits zu Beginn eines jeden Gespräches ausdrücklich offen zu legen hat.
Telefonanrufe sowie deren Zweck müssen somit deutlich genannt werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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