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Widerrufsrecht
bei Lieferung an Firmenadresse? (BGH)
Das
Widerrufsrecht bei Bestellungen im Internet gilt ausschließlich für Verbraucher.
Die Definition des Verbrauchers ergibt sich aus § 13 BGB:
§ 13
Verbraucher
Verbraucher ist
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
In der Praxis
gibt es immer wieder Probleme bei der Frage, ob die Bestellung durch einen
Verbraucher oder durch einen Unternehmer ausgelöst wurde. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn als Lieferadresse eine Firmenadresse angegeben ist. Selten
ist dieser Fall nicht, da durch die Lieferung der Ware an die Firma, in der der
Besteller tätig ist, gewährleistet ist, dass auch jemand da ist, der die
Warensendung entgegennimmt.
Da es in diesem
Bereich häufig Streitigkeiten gibt, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der
Bundesgerichtshof zu dieser Frage Stellung nehmen würde. Dies hat er nunmehr mit
Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09, getan. Hintergrund der Entscheidung
war die Bestellung einer Rechtsanwältin von drei Lampen über eine
Internetplattform. In der Liefer- und Rechnungsadresse gab die Rechtsanwältin
ihren Namen an und die Anschrift der Kanzlei unter Angabe des Kanzleinamens. Die
Rechtsanwältin widerrief den Kaufvertrag mit der Begründung, dass die Lampen für
ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und verlangte die Rückzahlung des
Kaufpreises. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht
die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof wiederum hatte der Klage dann
stattgegeben. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die - wie die
Klägerin - sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB), als auch in ihrer freiberuflichen
Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten
rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist,
wenn dieses Handeln eindeutig im Zweifelsfall ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen
dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person
abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln
nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn
sie dies Ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen
des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
Nach Ansicht des
BGH war im vorliegenden Fall die Rechtsanwältin als Verbraucherin tätig
geworden, da sie die Lampen für die Privatwohnung kaufte. Konkrete Umstände, aus
denen der Händler hätte zweifelsfrei schließen können, dass der Lampenkauf für
die freiberufliche Sphäre der Klägerin zuzurechnen gewesen seien, lagen nicht
vor. Insbesondere reicht die Angabe einer Kanzleianschrift als Liefer- und
Rechnungsadresse nicht für eine Eindeutigkeit des Handelns
aus."
Mit anderen
Worten:
Wenn die
objektiven Umstände dafür sprechen, dass hier ein Verbraucher gehandelt hat,
liegt auch ein Widerrufsrecht vor. Etwas anderes dürfte bspw. dann gelten, wenn
die Rechtsanwältin eine Robe, ein Diktiergerät oder juristische Fachliteratur
bestellt hätte.
Bedauerlich ist,
dass der BGH insbesondere die Angabe eines Unternehmens als Rechnungsadresse
nicht als eindeutig für ein gewerbliches Handeln ansieht. Wir wissen aus unserer
Beratungspraxis durchaus, dass Unternehmer bei Privatbestellungen darum bitten,
dass die Firmenschrift in die Rechnungsadresse mit aufgenommen wird,
vermutlicher Weise deshalb, um die entsprechende Bestellung als Betriebsausgaben
absetzen zu können. Auch hier dürfte es auf den Einzelfall
ankommen.
Wenn somit eine
Lieferung an die Adresse eines Gewerbetreibenden erfolgt bei Produkten, die
eigentlich nur Verbraucher verwenden, dürfte ein Widerrufsrecht gegeben sein.
Bei einem Produkt, das sowohl beruflich wie auch privat benutzt werden kann (bei
Lampen durchaus nicht undenkbar), kommt es auf den Einzelfall an.
Die
Rechnungsadresse selbst kann nur ein Indiz sein, nicht jedoch
mehr.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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