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Kein Problem für eBay-Händler: Widerrufsfrist von einem Monat ist zulässig

irrvideo-BVwitsaB18k Um eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung zu sein, ist es notwendig, die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Diese Verlängerung, die für den Verbraucher günstig ist, ist rechtlich unproblematisch – sollte man meinen.

Ein Abmahner wollte dies offensichtlich genauer wissen und rügte in einem wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren die Verlängerung der Widerrufsbelehrung auf einen Monat. Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 6 W 42/15) sah es als zulässig an, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat verlängert werden kann. Viele eBay-Händler mögen an dieser Stelle meinen, dass dies eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist. Man weiß jedoch in der deutschen Wettbewerbsrechtsprechung nie so genau, auf welche komischen Ideen ein Gericht kommen kann. Nicht auszudenken gewesen wäre, wenn das Gericht dies aus irgendwelchen Gründen für unzulässig angesehen hätte.

In dem Beschluss heißt es jedenfalls:

“Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, enthält die Widerrufsbelehrung das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinen Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könne, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur 14 Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.”

Wir sind ehrlicherweise froh, dass ein Oberlandesgericht diese Frage geklärt hat, da es durchaus denkbar gewesen wäre, dass ein Gericht aus irgendwelchen Gründen anders entscheidet.

Im Endergebnis können eBay-Verkäufer mit Top-Bewertung somit unproblematisch eine Widerrufsbelehrung mit einer Monatsfrist verwenden.

Stand: 01.06.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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