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Spät: Widerruf kann auch erst in der gerichtlichen Verhandlung erklärt werden

 

Wenn bei Fernabsatzgeschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, offensichtlich vorher geschlafen wurde und, aus welchen Gründen auch immer, kein Widerruf des Vertrages erklärt wurde, kann dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nachgeholt werden, so das Landgericht Krefeld (LG Krefeld, Az.: 9 O 49/10). Der Fall war etwas komplizierter. Es ging um den Erwerb von Zertifikaten.

 

Wenn in der mündlichen Verhandlung vor Gericht das Widerrufsrecht erklärt wird, stellt sich natürlich die Frage, wo bleibt die Textform? Eine mündliche Erklärung eines Rechtsanwaltes vor Gericht reicht insofern nicht aus. Hier sieht das Gericht keinerlei Probleme: "Die von § 355 Abs. 1 S. 2 BGB verlangte Textform ist das durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt."

 

Besser spät als nie

 

In einem längeren Verfahren vor Gericht kann es einer Partei prozessual auf die Füße fallen, wenn entsprechende Erklärungen erst spät abgegeben werden. Es gibt daher die Möglichkeit in der Zivilprozessordnung, dass das Gericht verspäteten Vortrag nicht mehr berücksichtigen muss. In erster Linie kommt es darauf an, ob sich der Rechtsstreit durch die verspätete Erklärung verzögert. Auch dies hat das Gericht nicht angenommen: "Die mit der Widerrufserklärung im Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, so dass sich die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten."

 

Das Gericht hatte ganz offensichtlich auf Grund des erklärten Widerrufes der Klage stattgegeben, so dass sich die interessante Frage stellt, weshalb dieser sehr wichtige Punkt durch den Klägervertreter nicht eher vorgetragen wurde, was wir an dieser Stelle nicht beurteilen können.

 

Für Fernabsatzhändler ist das Urteil durchaus von Relevanz: Immer wieder gibt es Fälle, in denen es in erster Linie um Mängel an der Sache geht. Wenn der Verbraucher mit seinen Argumenten hier nicht weiterkommt, kann es dem Händler durchaus passieren, dass die Karte "Widerrufsrecht" dann doch noch gezückt wird, wie man an diesem Fall sieht, im letzten möglichen Moment.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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