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Widerrufsbelehrung wie und wo? (OLG Frankfurt vom
14.12.2006)
Die
rechtliche Diskussion über die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist durch eine
aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2006, Az: 6 U
129/06) um eine Facette reicher. Die
Rechtsprechung verbreitet nicht nur erhebliche Unsicherheit zum Inhalt der
Widerrufsbelehrung sondern auch zur Frage, wie und wo denn eigentlich zu
belehren ist. Das OLG Frankfurt hält eine Verlinkung auf die Widerrufsbelehrung
für zulässig, wenn die Verlinkung hinreichend klar und verständlich ist. Die
Frage, ob der Kunde im Rahmen eines Kaufabschlusses mit dem gesamten Text der
Widerrufsbelehrung konfrontiert werden muss, wird ausdrücklich offen gelassen.
Das OLG bezieht sich hier ablehnend auf die aktuelle
BGH-Entscheidung "Anbieterkennzeichnung im Internet"
, die dies
nicht für notwendig hält. Unabhängig davon reicht ein Link auf die vollständige
Widerrufsbelehrung nach Ansicht des Senates nur aus, wenn die Kennzeichnung
dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine
Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann. Es genügt nicht, dass der Käufer, der
bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage
ist, auf der Internetseite hierüber näheres in Erfahrung zu bringen. Diesen
Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen
lässt, dass der Link Informationen über das Widerrufsrecht enthält im Sinne
eines sogenannten sprechenden Links. Ein Link, der keinerlei Hinweise auf eine
Widerrufsbelehrung enthält, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Wir empfehlen jedenfalls rein vorsorglich auch in einem
Internetshop im Volltext auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Bei eBay ist diese
Frage, nämlich die Verpflichtung, in jedem Angebotstext selbst im Volltext auf
die Widerrufsbelehrung hinzuweisen, seit der Entscheidung
des OLG Hamm
ohnehin
geklärt.
Unzulässig
ist auch die unauffällige Einbettung der Widerrufsbelehrung in Allgemeine
Geschäftsbedingungen. § 1 Abs. 4, 3 BGB-Informationspflichtenverordnung verlangt
eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form der Belehrung. Wir halten es
insgesamt für kritisch, gerade in längeren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf
das Widerrufsrecht hinzuweisen. Sollte dies der Fall sein, kann die Hervorhebung
gar nicht deutlich genug sein.
Wenn
dann noch Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht mit aufgenommen werden, wie im
vorliegenden Fall wohl für Unterwäsche, geht letztlich an einer Annahme der
Wettbewerbswidrigkeit kaum ein Weg vorbei. Wieder einmal bestätigt mit dem OLG
Frankfurt ein Gericht, dass eine falsche oder unzureichende Belehrung
wettbewerbswidrig ist. Begründet wird dies in der Regel damit, dass der
Unternehmer aus einer unzureichenden Belehrung gegebenenfalls einen Vorteil
daraus zieht, dass der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden
Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich
zustehenden Widerrufsrecht abgehalten wird. Der Verbraucher, der widerruft,
steht, so der Senat, erneut als Kaufinteressent für gleichartige
Konkurrenz-Angebote zur Verfügung (ob der Konkurrent hier ein Interesse hat,
weil der Käufer hier gegebenenfalls wieder von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
macht, steht auf einem anderen Blatt).
Soweit
das Gericht im Folgenden sehr lesenswerte Ausführungen zur Frage der
Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen macht, können diese nur als skandalös
bezeichnet werden. Der Antragsteller hatte einen Umsatz von 150.000,00 Euro
erzielt und etwa 200 Abmahnungen mit einem überzogenen Gegenstandswert von
25.000,00 Euro aussprechen lassen. Das Gericht errechnet selbst Abmahnkosten in
Höhe von fast 200.000,00 Euro, somit Abmahnkosten, die oberhalb des Umsatzes des
Antragstellers lagen. Wohl gemerkt geht es hier um Umsatz und nicht um den
Gewinn, aus dem man gegebenenfalls einen Anwalt bezahlen kann! Dem Antragsteller
ist es tatsächlich gelungen, den Senat davon zu überzeugen, dass es ihm nur um
Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden
Markt gegangen sei. Dem Antragsteller sei klar gewesen, dass die selbst zu
tragenden Kosten sich auf 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro belaufen könnten.
Dieses Risiko sei die Sache dem Antragsteller jedoch wert gewesen. Ein
sogenanntes kollusives Zusammenwirken zwischen Antragsteller und Anwalt (mit
anderen Worten: Der Rechtsanwalt macht keine Gebühren geltend, der Antragsteller
bekommt von den eingenommenen Abmahnkosten etwas ab) lag nach Überzeugung des
Senates nicht vor. Ohne den Sachverhalt und die Beteiligten zu kennen, liegt
diese Vermutung oftmals nahe, wenn in unserer Praxis immer wieder die gleichen
Abmahner auffällig werden. Beweisen lässt sich jedoch nur in den seltensten
Fällen irgendeine Absprache zwischen Abmahner und Anwalt. Hinzukommt, dass das
tatsächliche Kostenrisiko für eine Abmahnung bezogen auf die Abmahnkosten,
einstweilige Verfügungsverfahren nebst Berufungsverfahren und
Hauptsacheverfahren sehr viel höher liegen als eigentlich vom Senat angenommen.
Dieser Teil der Entscheidung muss daher als krasse Fehlentscheidung gewertet
werden und macht deutlich, wie schwierig es ist, rechtsmissbräuchliche Abmahner
zur Strecke zu bringen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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