widerrufsbelehrung-gefahr

“Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden.”:Weiterer Fehler in der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung kann zur Abmahnfalle werden!

  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!

Im Rahmen der Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht hat der Gesetzgeber in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung u. a. eine Widerrufsbelehrung bereitgestellt. Ursprünglich war, dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, beabsichtigt, dass der Unternehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, wenn er das amtliche Muster verwendet. Wie sich u. a. aus den Diskussionen zum Fristbeginn und zum Wertersatz ergibt, können gewerbliche Händler im Internet oder bei eBay dem amtlichen Muster leider nicht mehr vertrauen. Dies nehmen Abmahner zum Anlass, auch aus weiteren Fehlern in der Widerrufsbelehrung Kapital zu schlagen.

Ein aktueller Fall ist in den Widerrufsfolgen die Regelung zur Rücksendung. In der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es: “Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden.” Innerhalb dieses Satzes gibt es ein Gestaltungshinweis Nr. 7, der die Regelung enthält, dass bei einem Rücksendewert von bis zu 40,00 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Es heißt in diesem Gestaltungshinweis: “Ist entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen…” Folge ist, dass der Klammerzusatz wegfällt und die Formulierung zur Rücksendung lautet: “Paketversandfähige Sache sind zurückzusenden.” Insbesondere fehlt der Hinweis “auf unsere Gefahr”. Hintergrund der Gefahrtragung ist § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem eindeutig geregelt ist, dass der gewerbliche Verkäufer die Gefahr der Rücksendung trägt. Gefahrtragung bedeutet hierbei, dass für den Fall, dass die Ware beschädigt wird oder verloren geht, der Verbraucher nicht dafür haftet. Die Gefahrtragung für die Versendung liegt somit ausschließlich beim Unternehmer.

Bisher war dieser redaktionelle Fehler eigentlich als unproblematisch angesehen worden. Dies gilt umso mehr, als dass bei Verwendung des amtlichen Musters immer noch ein wenig dafür spricht, dass die Formulierung des Gesetzgebers richtig ist, zum anderen wird nicht aktiv über gegenteilige oder falsche Rechtsfolgen informiert. Vor dem Hintergrund, dass bspw. das Landgericht Hamburg die Angabe des unversicherten Versandes nicht zwangsläufig als wettbewerbswidrig ansieht, war dieser Punkt somit bisher unproblematisch. Aus diesem Grund haben die allermeisten Internethändler diese Formulierung verwandt, was für Abmahner natürlich ein erhebliches Abmahnpotential eröffnet. Ein derartiger Punkt ist Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichtes Berlin vom 01.08.2007, AZ 96 O 138/07  gewesen. Eine gegen die Ursprungsformulierung gerichtete einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Wir gehen, die Entscheidungsgründe liegen uns noch nicht vor, davon aus, dass das Gericht den Verstoß selbst als Bagatelle ansieht. Das letzte Wort wird in dieser Instanz sicherlich noch nicht gesprochen sein.

Belehrung sicherheitshalber abändern!

Unabhängig davon empfehlen wir, die Widerrufsbelehrung entsprechend zu modifizieren, um Abmahnern den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wir empfehlen daher, in der Widerrufsbelehrung statt

“Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden.”

die Formulierung zu verwenden:

“Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden.”

Die Anführungsstriche gehören selbstverständlich nicht mit zu der zu übernehmenden Formulierung.

Dieses Abmahnbeispiel macht deutlich, wie wichtig es ist, dass der Gesetzgeber dem Internethandel endlich ein rechtssicheres Muster zur Verfügung stellt. Nach unserer Kenntnis ist dies jedoch z.Z. leider nicht der Fall.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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