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Widerrufsbelehrung und AGB im Scrollfenster können
wettbewerbswidrig sein
Aus
Platzgründen stellen viele Betreiber von eBay-Auftritten oder Internetshops die
gesetzlich verpflichtende Widerrufsbelehrung und AGBs in einem Scrollkasten oder
Frame dar. Wenn dieser Kasten jedoch zu klein ist und der Verbraucher zu sehr
scrollen muss, um mehr über die Widerrufsbelehrung zu erfahren, kann es
problematisch sein. Die Widerrufsbelehrung ist für den Verbraucher ohnehin
schwer verständlich. Bei einem Scrollkasten, der nur zwei Zeilen tief ist, kann
es somit zu Transparenzproblemen kommen. Eine derartige Widerrufsbelehrung mit
einem zu kleinen Scrollkasten kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche
auslösen, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss
vom 09.05.2007, Az: 6 W 61/07) ergibt. Die Entscheidung wird zum Teil im
Internet auch mit OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2007, Az: 3 / 8 O 25/07
zitiert. In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die
mit dem Beschwerdeantrag zu 1.) beanstandete Gestaltung der Widerrufsbelehrung
nach § 312 c I BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV wird den gesetzlichen
Anforderungen an die Kleid und Verständlichkeit einer solchen Belehrung nicht
gerecht. Auf Grund der aus dem Tenor ersichtlichen geringen Größe des
Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten
Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit selbst
für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu
vereinbarenden Weise beeinträchtigt. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin,
dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein
kann."
Auch
die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem kleinen
Scrollkasten wird für unzulässig angesehen.
Wichtig
erscheint der Hinweis, dass die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder einer Widerrufsbelehrung in
einem Scrollkasten nicht per se wettbewerbswidrig ist. Wie groß die Mindestgröße
für ein Scrollkasten sein muss, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen.
Falls möglich, sollten Scrollkästen vermieden werden. Auf jeden Fall sollte ein
Scrollfeld für gesetzliche Pflichtbelehrungen so groß sein, dass große Teile des
Textes erkennbar sind und einfach gelesen werden können. Denkbar ist bspw., dass
der Scrollkasten für eine Widerrufsbelehrung die Größe hat, dass das
Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsadresse zu erkennen ist und durch
Herunterscrollen die Widerrufsfolgen im Gesamten im Scrollkasten dargestellt
werden.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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