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Rechtsprechungschaos OLG Hamm vs. LG Traunstein:
Wie muss die Widerrufsbelehrung bei eBay erfolgen - alles
offen?
In
unserem Beitrag "Gerichtlich
geklärt: Widerrufsbelehrung bei eBay muss auf der Angebotsseite selbst
untergebracht sein" hatten wir das Urteil des Oberlandesgerichtes
Hamm vom 14.04.2005, Az.: 4 U 2/05 besprochen. Demzufolge muss die
Widerrufsbelehrung bei eBay auf der Angebotsseite selbst untergebracht sein.
Dass der Sachverhalt, den das OLG der Entscheidung zu Grunde gelegt hat, diese
eigentlich nicht trägt, hatten wir bereits deutlich gemacht. Das OLG war noch
über die Entscheidung der ersten Instanz hinaus gegangen und hatte festgestellt,
dass eine Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite selbst untergebracht werden
muss. Die Begründung vermag insofern nicht komplett zu überzeugen.
Dem
gegenüber steht eine Entscheidung des Landgerichtes
Traunstein, zeitlich nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 18.05.2005, Az.: 1
HK 5016/04. Im vorliegenden Fall war die Anbieterkennzeichnung auf der
"Mich"-Seite untergebracht. Das Widerrufsrecht konnte im eBay-Shop unter dem
Link "Shop-Bedingungen" unter der Überschrift "Lieferbedingungen" eingesehen
werden. Beides hat das Landgericht Traunstein als wettbewerbskonform angesehen.
Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Verbraucher die Pflichtangaben nicht deshalb
weniger leicht zur Kenntnis nehmen, weil sie nicht auf der ersten Seite
vollständig aufgeführt sind, sondern diese erste Seite Rubriken enthält, die
angeklickt werden können. Im Gegenteil: Die Verteilung der Pflichtangaben auf
weiteren Seiten dienen eher der Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten
Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine Überfrachtung der "Mich"-Seite vermieden
werden kann.
Aus
dem Tatbestand des Urteils ergibt sich nicht deutlich, ob der eBay-Verkäufer auf
seine Angebotsseite selbst überhaupt darauf hingewiesen hatte, unter welchem
Link die entsprechenden Informationen zu finden sind.
Die beiden Urteile, sowohl das OLG Hamm, wie auch das LG
Traunstein gehen somit hinsichtlich Ihrer Rechtsansichten erheblich auseinander:
Während das OLG Hamm fordert, dass die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite
selbst untergebracht werden muss, ist es nach der Ansicht des LG Traunstein
vollkommen ausreichend, wenn Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung unter
weiteren Links untergebracht werden können hinsichtlich deren Inhalt nicht
einmal ein besonderer Hinweis erfolgen muss. Insofern ist es nicht unkritisch,
wenn das Landgericht annimmt, dass der Verbraucher weiß, dass er unter dem Link
"Shop-Bedingungen" die Widerrufsbelehrung findet, da die Widerrufsbelehrung
keine "Shop-Bedingung" sondern eine Pflichtangabe ist. Ganz
klar sind die Forderungen des Oberlandesgerichtes Hamm zur Platzierung der
Widerrufsbelehrung bei eBay-Angeboten, im Übrigen nicht. Es heißt im Urteil:
"Auch die ausführliche Darstellung der Antragsgegnerin, mit wie vielen Klicks
man zur Widerrufsbelehrung gelangt, ist unerheblich. Denn der Kunde macht
nämlich schon den ersten Klick nicht, weil er nicht vermutet, unter "Mich" etwas
zu den Kaufvertragsbedingungen zu finden." Das Problem in dem vom OLG Hamm
entschiedenen Fall, dass es gar keinen Hinweis gab, dass die Widerrufsbelehrung
auf der "Mich"-Seite zu finden ist. Im Umkehrschluss erscheint es somit auch
nach den Grundsätzen des OLG Hamm möglich, mittels eines deutlich gestalteten
Links auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Auch diese Interpretation des
Urteils des OLG Hamm ist jedoch relativ unsicher und weitgehend. Die
Rechtsprechung hat im Übrigen hier auch bisher keine klare Linie gefahren.
Während das OLG Frankfurt annimmt, dass der Verbraucher vor Abschluss eines
Vertrages zum Aufruf einer Widerrufsbelehrung durch eine entsprechende
Programmgestaltung gezwungen wird, sieht das Landgericht Stuttgart diese
Erforderlichkeit ausdrücklich als nicht gegeben an.
Nach
unserer Auffassung ist die Entscheidung des OLG Hamm zu weitgehend, da es
durchaus möglich sein muss, durch einen deutlich gestalteten Hinweis auf
eine Widerrufsbelehrung zu verweisen, wenn der Link klar als solcher bezeichnet
ist und nur durch einen Klick die Widerrufsbelehrung eingesehen werden kann. Auf
der anderen Seite erscheinen nach unserer Auffassung die Anforderungen zu
gering, wenn sich Impressum und Anbieterkennzeichnung hinter Links befinden, die
nicht schon vom Namen her deutlich machen, was der Verbraucher dahinter
findet.
Eine
rechtlich zutreffende Lösung liegt nach unserer Auffassung in der Mitte:
Ausreichend dürfte es sein, wenn auf der Angebotsseite selbst durch einen
deutlich gestalteten Link (ein sogenannter sprechender Link) darauf hingewiesen
wird, dass der Verbraucher bei Anklicken des Links bspw. die
Anbieterkennzeichnung, wie auch die Widerrufsbelehrung einsehen kann.
Eine
entsprechende Formulierung könnte unter der Voraussetzung dass sich diese
Informationen ordnungsgemäß auf der Mich-Seite befinden wie folgt aussehen: "Die
Anbieterkennzeichnung sowie die Widerrufsbelehrung finden Sie auf unserer
Mich-Seite. " Sie sollten dann noch einen Link unter diese Beschreibung auf die
Mich-Seite legen.
Wir
möchten jedoch an dieser Stelle nicht verschweigen, dass dies eine
Rechtsauffassung ist, für die höchstrichterliche Urteile bisher fehlen.
Zumindestens hinsichtlich der Anbieterkennzeichnung müsste nach der bisherigen
Rechtsprechung klar sein, dass diese auch über einen Link erreichbar sein kann.
Bezüglich der Widerrufsbelehrung empfehlen wir bis zu einer endgültigen Klärung
durch den Bundesgerichtshof, diese auf jeden Fall vorsorglich auch im Volltext
auf der Angebotsseite selber unterzubringen.
Bei
der Gestaltung Ihres gewerblichen eBay-Angebotes beraten wir Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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