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Kein Widerrufsrecht bei Eintrittskarten

 

Auch Konzertkarten, Veranstaltungstickets oder sonstige Eintrittskarten für Veranstaltungen werden über das Internet oder das Telefonat oder im Rahmen des Versandhandels verkauft. Wenig bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Käufer kein Widerrufsrecht hat. Eine entsprechende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 312 b BGB. Es heißt in § 312 b Abs. 3 Nr. 6:

 

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

 

In den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist diese Rechtslage durch eine Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 02.12.2005, Aktenzeichen: 182 C 26144/05, die nunmehr rechtskräftig geworden ist. Das Landgericht München I hat die Berufung zurückgewiesen. Eine gegen die Berufung eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger im Dezember 2004 in einem Ticketcenter telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung bestellt hatte und diese Bestellung durch eine Email bestätigt hatte. Der Käufer wollte die Karten zwei Wochen später nicht mehr und verlangte den Kaufpreis zurück.

 

Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung des Kaufpreises abgewiesen mit der Begründung, dass für den Fall, dass der Verkäufer Leistungen im Bereich Freizeitgestaltung -wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen bestimmten Zeitpunkt- erbringt, ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nicht besteht. Im Übrigen fällt auch die Vermittlung von Tickets für Veranstaltungen unter die Ausnahmeregelungen des § 312 b BGB.

 

Die Entscheidung ist richtig, die Regelungen des Gesetzgebers sinnvoll. Gerade bei Veranstaltungen oder Konzerten würde ein vorhandenes Widerrufsrecht mit zum Teil langen Fristen, wie von einem Monat bei eBay dazu führen, dass der Verkäufer nicht sicher sein könnte, die Karten zeitnah wieder zurückzuerhalten und wieder zum Verkauf anzubieten. Wohl gemerkt gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Dienstleistung (das Konzert beispielsweise) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitpunktes zu erbringen ist. Dies dürfte jedoch bei Konzerten oder Events regelmäßig der Fall sein.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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