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Kein Widerrufsrecht bei Eintrittskarten
Auch
Konzertkarten, Veranstaltungstickets oder sonstige Eintrittskarten für
Veranstaltungen werden über das Internet oder das Telefonat oder im Rahmen des
Versandhandels verkauft. Wenig bekannt ist, dass unter bestimmten
Voraussetzungen der Käufer kein Widerrufsrecht hat. Eine entsprechende Regelung
findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 312 b BGB.
Es heißt in § 312 b Abs. 3 Nr. 6:
Die
Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen.
In den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist diese
Rechtslage durch eine Entscheidung
des Amtsgerichtes München vom 02.12.2005, Aktenzeichen: 182 C 26144/05, die
nunmehr rechtskräftig geworden ist. Das Landgericht München I hat die Berufung
zurückgewiesen. Eine gegen die Berufung eingelegte Revision beim
Bundesgerichtshof war erfolglos. Hintergrund der Entscheidung war, dass der
Kläger im Dezember 2004 in einem Ticketcenter telefonisch vier Eintrittskarten
für eine Veranstaltung bestellt hatte und diese Bestellung durch eine Email
bestätigt hatte. Der Käufer wollte die Karten zwei Wochen später nicht mehr und
verlangte den Kaufpreis zurück.
Das
Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung des Kaufpreises abgewiesen mit der
Begründung, dass für den Fall, dass der Verkäufer Leistungen im Bereich
Freizeitgestaltung -wie hier die Lieferung von Eintrittskarten für einen
bestimmten Zeitpunkt- erbringt, ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nicht
besteht. Im Übrigen fällt auch die Vermittlung von Tickets für Veranstaltungen
unter die Ausnahmeregelungen des § 312 b BGB.
Die
Entscheidung ist richtig, die Regelungen des Gesetzgebers sinnvoll. Gerade bei
Veranstaltungen oder Konzerten würde ein vorhandenes Widerrufsrecht mit zum Teil
langen Fristen, wie von einem Monat
bei eBay dazu führen, dass der Verkäufer nicht sicher sein könnte, die
Karten zeitnah wieder zurückzuerhalten und wieder zum Verkauf anzubieten. Wohl
gemerkt gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Dienstleistung (das Konzert
beispielsweise) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitpunktes zu erbringen ist. Dies dürfte jedoch bei Konzerten oder
Events regelmäßig der Fall sein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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