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Verbraucherzentrale strebt Musterprozess an: Internetverkäufer
sollen im Falle des Widerrufes auch Hinsendekosten erstatten.
Auf
die hochstreitige Frage, wer im
Falle eines Widerrufes eigentlich die Hinsendekosten trägt, hatten wir in
einem gesonderten Beitrag bereits hingewiesen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will diese
Frage nunmehr im Wege eines Musterprozesses klären. Wie die Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen am 12.12.2005 meldete, ging die erste Runde des
Musterprozesse zu ihren Gunsten aus: Das Landgericht
Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05) hat entschieden, dass Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen
und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, die Kosten für die Hinsendung
nicht bezahlen müssen. Diese müssen zusammen mit dem Kaufpreis ebenfalls
erstattet werden. Im Ergebnis gleich hatte das LG Karlsruhe auch unter AZ 10 O
984/05
entschieden. Ein Versender hatte - wie eigentlich andere Versender auch - im Falle
des Widerrufes von dem Kunden eine Versandkostenpauschale für die Hinsendung
verlangt, die im Falle des Widerrufes nicht erstattet wird.
Nach
Ansicht der Verbraucherzentrale hält diese Regelung Käufer davon ab, Verträge zu
widerrufen, dies gilt insbesondere bei Bestellungen im einem geringen Warenwert,
da der Widerruf hier auf Grund der hohen Kosten für die Hin- und Rücksendung
nicht wirtschaftlich sei.
Die Entscheidung ist bedenklich und dürfte die
Kostenkalkulation im Internetversandhandel kräftig durcheinanderwirbeln. Dies
gilt insbesondere beim Angebot niedrigpreisiger Artikel bei eBay. Nach unserer
Auffassung ist abhängig von der Regelung der Rücksendekosten nur das zu
erstatten, was der Käufer erlangt hat, die Hinsendekosten sind bereits
verbraucht worden. Das Gericht argumentiert mit Artikel 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie
. Nach unserer Auffassung hat
der Deutsche Gesetzgeber jedoch die Frage der Erstattungen gesetzlich abschließend
geregelt.
Es
liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass die Versandkosten, die nicht nur
die Portokosten, sondern auch den Arbeitsaufwand für die Verpackung und die
Kosten für die Verpackung selbst betreffend, relativ ähnlich sind, egal
was der Artikel an sich kostet. Da sowohl das Versandrisiko, wie auch das
Rücksenderisiko, wie auch das Widerrufs- oder Rückgaberecht eine erhebliche
Belastung für gewerbliche Verkäufer darstellt, stellt es nach unserer Auffassung
eine erhebliche Benachteiligung der gewerblichen Verkäufer dar, wenn diese im
Rahmen eines ausgeübten Widerrufsrechtes auch noch die Hinsendekosten tragen
müssten. Die Gefahr der Rechtsmissbräuchlichkeit, die ohnehin bei der Ausübung
des Widerrufsrechtes immer gegeben ist, steigt hier rapide an. Zudem beziehen
sich gesetzliche Regelungen nur auf die Rücksende- und nicht auf die
Hinsendekosten, so dass letztlich wohl der Bundesgerichtshof über diese Frage
entscheiden wird.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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