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Verbraucherzentrale strebt Musterprozess an: Internetverkäufer sollen im Falle des Widerrufes auch Hinsendekosten erstatten.

 

Auf die hochstreitige Frage, wer im Falle eines Widerrufes eigentlich die Hinsendekosten trägt, hatten wir in einem gesonderten Beitrag bereits hingewiesen.

 

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will diese Frage nunmehr im Wege eines Musterprozesses klären. Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 12.12.2005 meldete, ging die erste Runde des Musterprozesse zu ihren Gunsten aus: Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05) hat entschieden, dass Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen müssen. Diese müssen zusammen mit dem Kaufpreis ebenfalls erstattet werden. Im Ergebnis gleich hatte das LG Karlsruhe auch unter AZ  10 O 984/05 entschieden. Ein Versender hatte - wie eigentlich andere Versender auch - im Falle des Widerrufes von dem Kunden eine Versandkostenpauschale für die Hinsendung verlangt, die im Falle des Widerrufes nicht erstattet wird.

 

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hält diese Regelung Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen, dies gilt insbesondere bei Bestellungen im einem geringen Warenwert, da der Widerruf hier auf Grund der hohen Kosten für die Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.

 

Die Entscheidung ist bedenklich und dürfte die Kostenkalkulation im Internetversandhandel kräftig durcheinanderwirbeln. Dies gilt insbesondere beim Angebot niedrigpreisiger Artikel bei eBay. Nach unserer Auffassung ist abhängig von der Regelung der Rücksendekosten nur das zu erstatten, was der Käufer erlangt hat, die Hinsendekosten sind bereits verbraucht worden. Das Gericht argumentiert mit Artikel 6 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie . Nach unserer Auffassung hat der Deutsche Gesetzgeber jedoch die Frage der Erstattungen gesetzlich abschließend geregelt.

 

Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass die Versandkosten, die nicht nur die Portokosten, sondern auch den Arbeitsaufwand für die Verpackung und die Kosten für die Verpackung selbst betreffend, relativ ähnlich  sind, egal was der Artikel an sich kostet. Da sowohl das Versandrisiko, wie auch das Rücksenderisiko, wie auch das Widerrufs- oder Rückgaberecht eine erhebliche Belastung für gewerbliche Verkäufer darstellt, stellt es nach unserer Auffassung eine erhebliche Benachteiligung der gewerblichen Verkäufer dar, wenn diese im Rahmen eines ausgeübten Widerrufsrechtes auch noch die Hinsendekosten tragen müssten. Die Gefahr der Rechtsmissbräuchlichkeit, die ohnehin bei der Ausübung des Widerrufsrechtes immer gegeben ist, steigt hier rapide an. Zudem beziehen sich gesetzliche Regelungen nur auf die Rücksende- und nicht auf die Hinsendekosten, so dass letztlich wohl der Bundesgerichtshof über diese Frage entscheiden wird.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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