widerrrufsfrist-abgabe-beim-nachbarn

Widerrufsfrist beginnt nicht, wenn die Ware beim Nachbarn abgegeben wurde

Was ist bei Packstationen?

Die Widerrufsfrist beim Internetkauf von Waren beginnt u. a. erst dann, wenn der Kunde die Ware erhalten hat. Das Gesetz spricht hier im § 312 d BGB bei einer Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger.

Die spannende Frage ist, wann die Ware tatsächlich beim Empfänger “eingegangen” ist. Nach Ansicht des Amtsgerichtes Winsen (Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11) beginnt diese Frist nicht schon dann, wenn das Paketunternehmen die Ware beim Nachbarn abgegeben hat. Nach Ansicht des Gerichtes beginnt die Frist erst dann, wenn die Sache dem Käufer so überlassen wird, dass er sie auch untersuchen kann. Letztlich somit, wenn ihm die Sache tatsächlich übergeben wurde.

Dies bedeutet, dass der Empfänger die Ware so erhalten haben muss, dass innerhalb seines Organisationsbereiches für ihn die Möglichkeit besteht, die Ware zu untersuchen und daraufhin zu prüfen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht.

Wenn die Ware im Haushalt des Empfängers eingeht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass er dadurch in die Möglichkeit versetzt worden ist, die Ware zu untersuchen.

Bei einer Abgabe in der Nachbarschaft trifft dies hingegen nicht zu.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Empfänger einen bestimmten Nachbarn bevollmächtigt hat, für ihn Sendungen entgegen zu nehmen und damit eingestehen will, dass die Sache ihm als zugestellt gilt, wobei der Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hätte. Ein Indiz für eine Bevollmächtigung wäre, dass der Empfänger mit dem Nachbarn vereinbart hat, was der Nachbar bei wichtigen fristgebundenen Sendungen zu tun hat (und auch tun darf) und ggf. wie der Nachbar ihn bei wichtigen Sendungen erreichen kann, damit der Empfänger kurzfristig auf die Sendung Zugriff hat.

In der Praxis ist es so, dass eine offizielle Empfangsvollmacht eines Nachbarn, über die der Paketdienst Kenntnis hat, nicht vorliegt, vielmehr wird, um eine erneute Anlieferung zu vermeiden, die Ware bei einem erreichbaren Nachbarn abgegeben und ein entsprechender Zettel im Briefkasten hinterlassen. Der Fall, in dem, so das Amtsgericht wörtlich, der freundliche hilfsbereite Nachbar von nebenan ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Empfänger eine Ware entgegennimmt, gilt letzten Endes nicht als Zugang der Ware im Rechtssinne beim Käufer.

Eine Schutzbedürftigkeit des Internethändlers sieht das Gericht nicht:

Soweit die Beklagte dagegen einwendet, sie sei bei einer solchen Verfahrensweise schutzlos der Willkür des Kunden ausgeliefert, so verkehrt sie den Sachverhalt ins Gegenteil. Durch die Übersendung der Ware an die Klägerin hat die Beklagte bestimmt, dass die Ware der Empfängerin oder einer im Haushalt der Empfängerin befindlichen Person zu übergeben ist. Legt der Paketdienst dann aber die Ware bei der Empfängerin vor die Haustür, auf die Terrasse oder gibt er sie bei den nahen oder fernen Nachbarschaft ab, so ist die Sendung der Empfängerin gerade nicht ordnungsgemäß zugegangen. Das kann die Beklagte auch jederzeit in der Sendungsverfolgung selbst nachsehen. Liest die Klägerin – wie hier – dass die Ware beim Nachbarn abgegeben worden ist, dass die Ware durch diese Ablieferung nicht im Sinne von § 312 d BGB “beim Empfänger eingegangen ist”…Der abwesende Empfänger kann eine “liebenswürdigen aber schrecklich neugierigen Nachbarin” schon 10 x verboten haben, für ihn Ware entgegen zu nehmen, macht sie es aber trotzdem, so ist der Empfänger dagegen machtlos. Der Paketdienst hingegen hat es in der Hand, z. B. nur an solche Nachbarn etwas herauszugeben, die ihm eine schriftliche Berechtigung zum Sendungsempfang vorlegen. Sobald also die Beklagte in der Sendungsverfolgung sieht, dass die Ware nicht bei der Empfängerin abgegeben worden ist, weiß sie, dass die Ware zunächst dem Empfänger nicht zugegangen ist. Sie lebt dann mit der Gefahr, das  Datum der tatsächlichen Übergabe nicht zu kennen. Wenn aber jemand es in der Hand hat, diese Unsicherheit zu vermeiden, dann ist es die Beklagte. Mag sie bei ihrem Paketservice sicherstellen, dass jener die Ware nicht irgendeinem Dritten übergibt.

Soweit die Beklagte theoretisch einwendet, bestimmte Kundschaft könnte Ware bestellen und dann lange nicht zu Hause sein, ist das kein Gegenargument. Bei einer solchen Kundschaft ist halt nicht festzustellen, dass die Ware dem Empfänger zugegangen ist und – so unerfreulich das sein mag – die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat.

Das Gericht kann es sich nicht verkneifen, nocheinmal mit seiner Fachkunde zu glänzen. Es heißt im Folgenden in der Entscheidung:

Das Gericht hat auch Verständnis dafür, dass die Beklagte im Fernabsatzgeschäft so manche Unerfreulichkeiten erlebt. Der Unterzeichner (gemeint ist der Richter) hält über die Regelungen des Fernabsatzgesetzes immer mal wieder Vorträge und bringt Beispiele, die nach traditionellen, kaufmännischem Denken als Überforderung des Kaufmanns eingestuft werden können. Es ist jedoch eine Tatsache, dass der europäische Richtliniengeber in etlichen Bereichen den Kunden enorme Rechte eingeräumt hat. Die deutsche Rechtsprechung hat diese im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung umzusetzen und natürlich zu respektieren. Deshalb darf im vorliegenden Fall das Ziel des europäischen Richtliniengebers, dem Kunden im Fernabsatzvertrag ein gesichertes Prüfungsrecht zu gewährleisten, nicht aus den Augen gelassen werden und war bei der Auslegung des Begriffes “beim Empfänger eingegangen” richtlinienkonform zu berücksichtigen.

Harte, aber wahre Worte. Nicht einmal berücksichtigt wird bei dieser Konstellation der Umstand, dass die Ware nicht immer so versandt wird, dass über eine Paketverfolgung feststellbar ist, was eigentlich aus der Ware geworden ist.

Uns sind aus der Beratungspraxis Fälle bekannt, in denen die Ware angeblich beim Empfänger abgegeben wurde, sich im Nachhinein jedoch herausstellte, dass die Unterschrift auf dem Empfangsschein gerade nicht vom Empfänger kam, sondern von einem nicht zu recherchierenden Dritten. Auch in diesem Fall war es so, dass die Ware quasi als nicht zugegangen galt und noch einmal geliefert werden musste.

Einem Missbrauch ist hier natürlich Tür und Tor geöffnet. Insbesondere dürfte es problematisch sein, in der Praxis einen Paketdienst dahingehend anzuweisen, dass die Ware wirklich nur an den Empfänger übergeben wird. Es gibt zwar die Versandform “eigenhändig”. Wir gehen jedoch davon aus, dass diese mit erheblichen Zusatzkosten verbunden ist.

Ungeklärt ist zudem die Frage, wann der Kunde eigentlich die Ware erhalten hat, wenn diese an Packstationen versandt wird. Auch hier wird man davon ausgehen können, dass die tatsächliche Prüfungsmöglichkeit der Ware entscheidend ist, somit das Datum, an dem der Kunde die Ware aus der Packstation entnimmt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b4d07db6a7ad4988b3a3ef2ac0f6d883