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Urteile zum
Wettbewerbsrecht und Markenrecht im Internet
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Bearbeiter und sind, wenn nicht anders angegeben, nicht amtlich. Alle Angaben
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Leitsatz
Im
Falle einer Drittunterwerfung sind die Abmahnkosten einer weiteren Abmahnung
nicht zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Schadenersatzes.
Landgericht
Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 17 O 59/09 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze:
1.
Bei einem Umsatz von ca. 238.00,00 Euro pro Jahr sind 164 wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.
2.
Die fortlaufende Überprüfung des Internets auf Wettbewerbsverstöße dient ganz
überwiegend dazu, dem eigenen Rechtsanwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu
verschaffen.
3.
Hat der Abmahner nur ein Kleinunternehmen und mahnt gleichwohl systematisch
bundesweit ab, stehen Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund der
kontinuierlichen Abmahnaktionen.
Landgericht Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09
(durch Urteil des OLG Celle vom 30.07.2009, AZ. 13 U 77/09
aufgehoben)
Leitsatz:
Die im Unterlassen der Grundpreisangaben liegenden unlautere
Wettbewerbshandlungen sind nicht im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen, und damit als Bagatellverstöße zu werten.
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenteichen: 4 U 1219/05,
Urteil vom 25. April 2006 (nicht
rechtskräftig)
Leitsätze
1. Es ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn beworbene Ware
trotz eines Hinweises in der Anzeige „Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit,
dass er trotz sorgfältiger Bevorratung, ausverkauft ist." nach einer Stunde
ausverkauft ist.
2.
Auf OEM Software und ihre eingeschränkten Produkteigenschafteten muss deutlich
hingewiesen werden. Der vertikal in einer Anzeige angebrachte Hinweis „Alle im
Lieferumfang enthaltenen Programme sind OEM-Versionen und dürfen nur i.V.m.
einem gekauften PC-System benutzt werden. OEM-Versionen können in
Ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen.
Produkt-Aktivierung bei Neuinstallation oder Wechsel von
Systemkomponenten erforderlich." reicht insofern nicht aus.
OLG
Stuttgart, Urteil vom 30.6.2005 AZ
2U 7/O5, rechtskräftig (LG Heilbronn, Urteil vom16.12.2004, AZ 23 O
157/04)
Leitsätze:
1. Produktempfehlungen, die durch
einen Dritten an eine Emailadresse versandt werden können sind nicht
wettbewerbswidrig gem. § 7 UWG.
2. Ist in der Produktempfehlung
jedoch weitergehende Werbung über das Produkt hinaus enthalten, liegt eine
wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung vor.
OLG
Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005 - Az.: 3 U 1084/05
Leitsätze:
Eine
Abmahnung eines Internetauftritts ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG,
wenn die Seite des Abmahners im
Internet letztlich nur gefunden werden kann, wenn man sie gezielt ansurft.
Gleiches gilt, wenn der Abmahner durch gerichtliche Wettbewerbsverfahren ein
nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko eingeht, das zu seiner nur geringen
Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem
vernünftigen Verhältnis steht. Ein weiteres Indiz sind nicht individualisierte
Vollmachten.
Landgericht
Hamburg , Az 312 O 298/05, Urteil vom 07.06.2005
Leitsatz
(amtlich):
Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses
angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene
Ware unverzüglich
versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen
einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen
wird.
BGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 314/02 -
OLG Hamburg LG
Hamburg
Thema
Preisabsprachen
von eBayhändlern und Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen
Bußgeldbescheid
des Bundeskartellamtes vom 02.09.2003, AZ B7
69/03 Leitsätze
1. Die Verwendung von Markennamen
in Meta Tags stellt keinen kennzeichnungmäßigen Gebrauch gem. §§ 14,15 MarkenG
dar.
2. Der Verkehr erwartet bei
Suchergebnissen von Suchmaschienen nicht nur Links auf den
Kennzeicheninhaber.
OLG
Düsseldorf, AZ 20 U 104/03 vom 17.
02.2004
Leitsätze
1. Die Angaben zu Umsatzsteuer
und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von
Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu
den beworbenen Artikeln befinden oder es muss mit einem Link darauf hingewiesen
werden.
2. Es ist nicht ausreichend,
diese Informationen am oberen Bildschirmrand von Unterseiten wie „Service“ oder
„AGB“ unterzubringen. Auch eine Informationen während des Bestellvorganges ist
nicht ausreichend.
Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, Az: 5 U 187/03
Leitsatz:
Die Angabe
einer Telefonnummer in einer Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz
ist nicht notwendig, solange Anfragen per E-mail oder Internet kurzfristig
beantwortet werden.
OLG Hamm:
Urteil vom 17.3.2004 ‑ 20 U 22 2/03 (LG
Dortmund); nicht rechtskräftig
Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 150/04 anhängig.
BGH vom 11.03.2004
zur E-mail Werbung: Wettbewerbswidrig, Versender muss Einverständnis
nachweisen
Telefonnummer ist
zwingender Bestandteil der Anbieterkennzeichnung (OLG Köln vom
13.02.2004)
Leitsätze:
1. Allgemeine
Geschäftsbedingungen können über einen Links im Bestellvorgang wirksam in den
Vertrag miteinbezogen werden.
2. Die Klausel in AGB „Die
Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch den Verkauf der Ware“ ist
wirksam.
Landgericht Essen,
Urteil vom 13.02.2003 AZ. 16 O 416/02
Leitsatz:
Auch ausländische Gesellschaften haben gem. § 6 Nr. 4 TDG ihre
Handelregisternummer des ausländischen Registers anzugeben.
LG Frankfurt/M.
Urteil vom 28.3.2003 ‑ 3‑12 0 151/02; rechtskräftig
(Volltext)
Leitsatz:(amtlich)
Der Anbieter eines
Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt
nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1
Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der
erstmaligen Bezeichnung von
Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der
fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer
hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesenwird.
BGH, Urteil vom 3.
April 2003 - I ZR 222/00
Leitsatz
1. Eine Anbieterkennzeichnung gem. § 6
TDG muss vollständig sein. Einzelne vorgeschriebene Angaben wie
Vertretungsberechtigte, HRB-Nummer oder Steuernummer dürfen nicht unter einem
Untermenu mit der Bezeichnung „Zahlen und Fakten“ verborgen sein.
2. Die Anbieterkennzeichnung muss sich
auf jeder Seite und nicht nur der Startseite befinden.
3. Einer Anbieterkennzeichnung bedarf es
nur auf solchen Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit
eröffnen.
4. Über Widerrufsrechte ist nur zu
informieren, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist nicht der
Fall, wenn nur vertragliche Nebenleistungen (hier eine Funktionsprüfung)
dem Widerrufsrecht unterliegen.
5. Eine Verpflichtung zu einem
Datenschutzhinweis auf jeder Seite besteht nicht. § 4 TDDSG ist wertneutral und
dient nicht dem Schutz des Wettbewerbs.
6. Auch ausserhalb von konkreten
Bestellmöglichkeiten (hier: Bitte um Unterbreitung eines Angebotes) sind die
Vorschriften der PreisangabenVO zu beachten. Auf Versandkosten ist
hinzuweisen.
7. Der Zusatz „TM“ (Trademark) ist nur
dekorativ und nicht wettbewerbswidrig
LG Essen,
Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03
Leitsatz
1.
Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem
Erwerbsgeschäft über das Internet - zulässigerweise - auf eine eigenen
Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem
vorbehaltslosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der
Verkehrserwartung angemessenen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.
2. Erkennt
der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht
hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl
weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich
eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung
der Ware als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Dies gilt zum Beispiel dann,
wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine
offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt
werden konnte.
OLG Hamburg,
Aktenzeichen: 5 U 164/02 (amtlicher Leitsatz) K & R 2003, Seite
407
Leitsatz:
1. Eine
unmittelbare Bestellmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG liegt vor,
wenn nach Angabe der Lieferadresse auf der Seite eine Funktion mit dem Begriff
"Bestellen" vorhanden ist, die im übrigen der Internetpräsentation erst ihren
Sinn gibt.
2. Das TDG
ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer
Unlauterkeitsumstände. Diese können darin liegen, dass bei einer
Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere über
die Gesellschaftsform und zugleich über die Vertreter informiert worden
ist.
3. Ein
unlauteres Handeln ist insbesondere bei einer dauerhaften Präsentation im
Internet naheliegend.
OLG Hamm, Az. 4 U
90/02, MMR 2003, Seite 410 ff.
Leitsatz:
Die
kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer
Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des
Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.
LG Hamburg,
Aktenzeichen: 315 O 624/02
Leitsatz:
1. Die Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist
nicht wettbewerbswidrig.
2. Sniper- Software ist nichts anderes, als der für den
abwesenden Interessenten im Saal präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in
einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.
3. Die der Verwendung von Sniper- Software eventuell
entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen
nur nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.
LG Berlin,
Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003, Seite 294 ff.
Leitsatz
1.
Eine
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist wettbewerbswidrig, wenn die
entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon
gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf
mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten ist.
2.
Ein Verstoss
gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoss gegen § 1
UWG.
LG Düsseldorf,
Az. 34 O 188/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, S. 380 f.
Leitsatz:
Bei einer
Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im
Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.
OLG Oldenburg, Az. 1
W 6/03, CuR 2003 Seite 374
Leitsatz (amtlich)
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen
dasRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages
ausgeschlossen
ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann
nicht gegeben,wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus
vorgefertigten
Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem
Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder
getrennt werden können.
b) Die Darlegungs und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach
§ 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf
den Ausnahmetatbestand beruft.
LG
Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295
f.
Leitsatz
1.
Die Angabe eines Nachnamens zwischen der Angabe des Firmennamens und der
Anschrift der Firma erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG. Dies gilt
insbesondere, wenn der Name beispielsweise mit dem Zusatz "Inhaber" versehen
ist.
2.
Die Angabe des vollständigen Namens des Diensteanbieters im oberen Teil der auf
einer Homepage einsehbaren AGB erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen des § 6
TDG, da diese Informationen nicht unmittelbar erreichbar sind.
3.
Ein Verstoss gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoss gegen § 1 UWG, da § 6
TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen
sorgen soll.
LG Berlin,
Beschluss v. 17.09.2002, Az. 103 O 102/02, CuR 2003, 139
f.
Leitsatz
Bei
gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der
gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.
Oberlandesgericht
Oldenburg, Az.: 1 W 06/03 vom 20.01.2003
Leitsatz
1.
0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte ermöglichen unterliegen den
Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen
im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312 b, Abs. 3 Nr. 6
BGB.
2.
In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar, mit der Folge, dass bei
0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe
von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen sind.
3.
Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß
gegen § 1 UWG.
LG Berlin, Urteil v.
28.05.2002, Az. 102 O 48/02, CuR 2003, Seite 63 f.
(rechtskräftig)
Leitsatz:
1.
Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internethomepage für die
Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet - Glückspiels
durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs.
1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen
Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar.
2.
Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein "Diensteanbieter" im
Sinne von § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der
Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der
Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F.,
sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem
Marktortprinzip orientiert.
3.
Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines
Teledienste findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung. Insoweit gilt -
wie bei Hyper-Links - die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2
Satz 1 der RL 2000/31/EG.
(amtliche
Leitsätze)
OLG Hamburg, Urteil v.
05.06.2002, Az. 5 U 74/01, CuR 2003, Seite 56 f.
Leitsatz:
- Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der
Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe
seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den
Verbraucher nur über einen Link 'Kontakt' zu erreichen und dort unter der
Überschrift 'Impressum' angeführt sind.
- Das Fehlen von gesetzlich gebotenen Informationen über
Identität, Anschrift und Art der Geschäftes bei einer gewerblichen
Internetpräsentation ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
- Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotenen
Dienstleistung eines in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine
Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche
Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn
dem Verbraucher nahe gelegt wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer
abschließt sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines
Tipps an andere Unternehmen gegen Zahlung eines Lohns umfasst.
- Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines
Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist keine Vertragserbringung von Wett-
und Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei
einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
- Über
bestehende Widerrufsrechte ist auch dann zu informieren, wenn der Unternehmer
sofort mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(Leitsatz 1, 3 und 4 amtlich)
OLG
Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01, CuR 2002, 682f.
(rechtskräftig)
Leitsatz:
- Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt bei
der Lieferung von Waren erst bei vollständigem Eingang aller Teillieferungen.
- Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer Lieferung,
die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist,
entscheidet sich im Einzelfall danach, ob die Rücknahme der Ware für den
Unternehmer zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Diesen
Ausnahmetatbestand hat der Unternehmer zu beweisen. Ist über die Ware, deren
Bestellung widerrufen wurde, ein Darlehensvertrag geschlossen worden, berührt
ein Festhalten des Verbrauchers an dem Darlehensvertrag das Widerrufsrecht
nicht.
- Bei
dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages sind dem Käufer auch die Versandkosten
zu erstatten.
OLG
Frankfurt, Urteil v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01, CuR 2002, 638
f.
Leitsatz:
- Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im e-commerce
gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1
UWG.
- Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der
Nutzung von Dialern anwendbar.
- Der
Anbieter eines Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2
BGB, § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.
Landgericht
Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02
Leitsatz:
Die Erreichbarkeit von Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I
Heilmittelwerbegesetz) ist ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere
Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.
OLG
München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f.
(rechtskräftig)
Leitsatz:
- Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b
Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei
Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein
Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das
Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch
wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB
vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe
'Auktion', 'Auktionator', 'Zuschlag', 'Versteigerung', 'Versteigerer' und
'Versteigerungsgut' zu verwenden.
KG Berlin,
Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig
)
Leitsatz:
Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio.
Gewerbetreibende durch einen Versandhandel für Büroartikel im Internet ist
wettbewerbswidrig. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des
Rabattgesetzes.
OLG
Hamburg, Urteil v. 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370
f.
Leitsatz:
- Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten haben
die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
- Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten, liegt ein
Verstoß gegen § 1 UWG vor.
- Bei
einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über
Geschäftlicher Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3
UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr
langsam übersandt werden.
LG
Frankfurt, Urteil v. 14.02.2002, Az. 2/3 O 422/01, MMR 2002, Seite 395
f.
Leitsatz:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Widerrufs- und
Rückgaberecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien auf Grund ihrer
Beschaffenheit gem. § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG nicht besteht, ist
unzulässig.
OLG
Dresden, Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01, CuR 2001, 819
ff.
Leitsatz:
- Eine Internetauktion ist keine Versteigerung gem. § 34 b
GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften der Versteigerungsverordnung.
- Eine
derartige Verkaufsaktion als 'Auktion' bzw. 'Versteigerung' zu bezeichnen, ist
nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.
KG
Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, K&R 2001, 519 ff.; OLG
Frankfurt, Urteil v. 01.03.2001, Az. 6 U 64/00, K&R 2001,
522ff.
Leitsatz:
- Ein - außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden
laufenden Geschäftsbedingungen - unaufgefordert und ohne Einverständnis
erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, ein Besuchstermin zu vereinbaren, der dem
Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig im
Sinne des § 1 UWG.
- Eine
vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der
der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in
Geldangelegenheit durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames
Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
BGH, Urteil v. 27.01.2000, Az. I ZR 241/97, CuR 2000, 596 f.
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