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Urteile zum Wettbewerbsrecht und Markenrecht im Internet

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Leitsatz

Im Falle einer Drittunterwerfung sind die Abmahnkosten einer weiteren Abmahnung nicht zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes.

Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 17 O 59/09 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze:

1. Bei einem Umsatz von ca. 238.00,00 Euro pro Jahr sind 164 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

2. Die fortlaufende Überprüfung des Internets auf Wettbewerbsverstöße dient ganz überwiegend dazu, dem eigenen Rechtsanwalt kontinuierlich besondere Einnahmen zu verschaffen.

3. Hat der Abmahner nur ein Kleinunternehmen und mahnt gleichwohl systematisch bundesweit ab, stehen Gebührenerzielungsinteressen im Vordergrund der kontinuierlichen Abmahnaktionen.

Landgericht Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 8 O 46/09 (durch Urteil des OLG Celle vom 30.07.2009, AZ. 13 U 77/09 aufgehoben)

Leitsatz:

Die im Unterlassen der Grundpreisangaben liegenden unlautere Wettbewerbshandlungen sind nicht im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, und damit als Bagatellverstöße zu werten.

Oberlandesgericht Koblenz, Aktenteichen: 4 U 1219/05, Urteil vom 25. April 2006 (nicht rechtskräftig) 

Leitsätze

1. Es ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn beworbene Ware trotz eines Hinweises in der Anzeige “Bei diesem Artikel besteht die Möglichkeit, dass er trotz sorgfältiger Bevorratung, ausverkauft ist.” nach einer Stunde ausverkauft ist.

2. Auf OEM Software und ihre eingeschränkten Produkteigenschafteten muss deutlich hingewiesen werden. Der vertikal in einer Anzeige angebrachte Hinweis “Alle im Lieferumfang enthaltenen Programme sind OEM-Versionen und dürfen nur i.V.m. einem ge­kauften PC-System benutzt werden. OEM-Versio­nen können in Ihrem Umfang und Erscheinungsbild von den Originalversionen abweichen. Produkt-Ak­tivierung bei Neuinstallation oder Wechsel von Sys­temkomponenten erforderlich.” reicht insofern nicht aus.

OLG Stuttgart, Urteil  vom 30.6.2005 AZ 2U 7/O5, rechtskräftig (LG Heilbronn, Urteil vom16.12.2004, AZ 23 O 157/04)

Leitsätze:

1. Produktempfehlungen, die durch einen Dritten an eine Emailadresse versandt werden können sind nicht wettbewerbswidrig gem. § 7 UWG.

2. Ist in der Produktempfehlung jedoch weitergehende Werbung über das Produkt hinaus enthalten, liegt eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung vor.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005 – Az.: 3 U 1084/05

 

Leitsätze:

Eine Abmahnung eines Internetauftritts ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG, wenn die Seite des Abmahners im Internet letztlich nur gefunden werden kann, wenn man sie gezielt ansurft. Gleiches gilt, wenn der Abmahner durch gerichtliche Wettbewerbsverfahren ein nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko eingeht, das zu seiner nur geringen Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Ein weiteres Indiz sind nicht individualisierte Vollmachten.

Landgericht Hamburg , Az 312 O 298/05, Urteil vom 07.06.2005

Leitsatz (amtlich):

Der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich

versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.

BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 314/02 – OLG Hamburg LG Hamburg

Thema

Preisabsprachen von eBayhändlern und Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen

Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 02.09.2003, AZ B7 69/03
Leitsätze

1. Die Verwendung von Markennamen in Meta Tags stellt keinen kennzeichnungmäßigen Gebrauch gem. §§ 14,15 MarkenG dar.

2. Der Verkehr erwartet bei Suchergebnissen von Suchmaschienen nicht nur Links auf den Kennzeicheninhaber.

OLG Düsseldorf, AZ  20 U 104/03 vom 17. 02.2004

Leitsätze

           

1. Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs.2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder es muss mit einem Link darauf hingewiesen werden.

2. Es ist nicht ausreichend, diese Informationen am oberen Bildschirmrand von Unterseiten wie “Service” oder “AGB” unterzubringen. Auch eine Informationen während des Bestellvorganges ist nicht ausreichend.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2004, Az: 5 U 187/03

Leitsatz:

Die Angabe einer Telefonnummer in einer Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz ist nicht notwendig, solange Anfragen per E-mail oder Internet kurzfristig beantwortet werden.

OLG Hamm:  Urteil  vom 17.3.2004 ‑ 20 U 22 2/03 (LG Dortmund); nicht rechtskräftig Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 150/04 anhängig.

 

BGH vom 11.03.2004 zur E-mail Werbung: Wettbewerbswidrig, Versender muss Einverständnis nachweisen

 

Telefonnummer ist zwingender Bestandteil der Anbieterkennzeichnung (OLG Köln vom 13.02.2004)

 

Leitsätze:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen können über einen Links im Bestellvorgang wirksam in den Vertrag miteinbezogen werden.

2. Die Klausel in AGB “Die Annahme Ihrer Bestellung erfolgt durch den Verkauf der Ware” ist wirksam.

Landgericht Essen, Urteil vom 13.02.2003 AZ. 16 O 416/02

Leitsatz:

Auch ausländische Gesellschaften haben gem. § 6 Nr. 4 TDG ihre Handelregisternummer des ausländischen Registers anzugeben.

LG Frankfurt/M. Urteil vom 28.3.2003 ‑ 3‑12 0 151/02; rechtskräftig (Volltext)

Leitsatz:(amtlich)

Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt

nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der

erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmißverständlich hingewiesenwird.

BGH, Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 222/00

Leitsatz

1. Eine Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG muss vollständig sein. Einzelne vorgeschriebene Angaben wie Vertretungsberechtigte, HRB-Nummer oder Steuernummer dürfen nicht unter einem Untermenu mit der Bezeichnung “Zahlen und Fakten” verborgen sein.

2. Die Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur der Startseite befinden.

3. Einer Anbieterkennzeichnung bedarf es nur auf solchen Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen.

4.  Über Widerrufsrechte ist nur zu informieren, wenn tatsächlich ein Widerrufsrecht besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn nur vertragliche Nebenleistungen (hier eine Funktionsprüfung)  dem Widerrufsrecht unterliegen.

5. Eine Verpflichtung zu einem Datenschutzhinweis auf jeder Seite besteht nicht. § 4 TDDSG ist wertneutral und dient nicht dem Schutz des Wettbewerbs.

6. Auch ausserhalb von konkreten Bestellmöglichkeiten (hier: Bitte um Unterbreitung eines Angebotes) sind die Vorschriften der PreisangabenVO zu beachten. Auf Versandkosten ist hinzuweisen.

7. Der Zusatz “TM” (Trademark) ist nur dekorativ und nicht wettbewerbswidrig

LG Essen, Urteil vom 04.06.2003, AZ 44 O 18/03

Leitsatz

1. Verzichtet ein Händler von Gegenständen der Unterhaltungselektronik bei einem Erwerbsgeschäft über das Internet – zulässigerweise – auf eine eigenen Warenvorratshaltung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass er bei einem vorbehaltslosen Angebot die fragliche Ware in einem entsprechend der Verkehrserwartung angemessenen kurzen Zeitraum zur Auslieferung bringen kann.

2. Erkennt der Händler, dass eine rechtzeitige bzw. ausreichende Selbstbelieferung nicht hinreichend zuverlässig gewährleistet ist und bietet er die Ware gleichwohl weiterhin ohne einschränkende Hinweise auf ihre gegenständlich bzw. zeitlich eingeschränkte Verfügbarkeit an, stellt sich die hiermit verbundene Bewerbung der Ware als irreführend im Sinne von § 3 UWG dar. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn zum Zeitpunkt einer fortdauernden Bewerbung bereits seit einiger Zeit eine offene Bestellung vorliegt, die mangels vorhandener Ware noch nicht ausgeführt werden konnte.

OLG Hamburg, Aktenzeichen: 5 U 164/02 (amtlicher Leitsatz) K & R 2003, Seite 407

Leitsatz:

1. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG liegt vor, wenn nach Angabe der Lieferadresse auf der Seite eine Funktion mit dem Begriff “Bestellen” vorhanden ist, die im übrigen der Internetpräsentation erst ihren Sinn gibt.

2. Das TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände. Diese können darin liegen, dass bei einer Internetpräsentation nicht vollständig über den Firmennamen, insbesondere über die Gesellschaftsform und zugleich über die Vertreter informiert worden ist.

3. Ein unlauteres Handeln ist insbesondere bei einer dauerhaften Präsentation im Internet naheliegend.

OLG Hamm, Az. 4 U 90/02, MMR 2003, Seite 410 ff.

Leitsatz:

Die kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.

LG Hamburg, Aktenzeichen: 315 O 624/02

Leitsatz:

1. Die Verwendung von sogenannter Sniper- Software ist nicht wettbewerbswidrig.

2. Sniper- Software ist nichts anderes, als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsenter aber weisungsgebundene Strohmann, in einer echten Versteigerung und damit systemimmanent.

3. Die der Verwendung von Sniper- Software eventuell entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses betreffen nur nicht wettbewerbsrechtliche Nebenpflichten.

LG Berlin, Aktenzeichen: 15 O 704/02, K & R 2003, Seite 294 ff.

Leitsatz

1.

Eine Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG ist wettbewerbswidrig, wenn die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne Weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Webseite zu erhalten ist.

2.

Ein Verstoss gegen § 6, 3 Ziff. 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoss gegen § 1 UWG.

LG Düsseldorf, Az. 34 O 188/02 (nicht rechtskräftig), CuR 2003, S. 380 f.

Leitsatz:

Bei einer Internetauktion ist ein gewerblicher Händler nicht dazu verpflichtet, im Angebotstext auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen.

OLG Oldenburg, Az. 1 W 6/03, CuR 2003 Seite 374

Leitsatz (amtlich)

a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen dasRecht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen

ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben,wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten

Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

b) Die Darlegungs und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295 f.

Leitsatz

1. Die Angabe eines Nachnamens zwischen der Angabe des Firmennamens und der Anschrift der Firma erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 Nr. 1 TDG. Dies gilt insbesondere, wenn der Name beispielsweise mit dem Zusatz “Inhaber” versehen ist.

2. Die Angabe des vollständigen Namens des Diensteanbieters im oberen Teil der auf einer Homepage einsehbaren AGB erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen des § 6 TDG, da diese Informationen nicht unmittelbar erreichbar sind.

3. Ein Verstoss gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoss gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.

LG Berlin, Beschluss v. 17.09.2002, Az. 103 O 102/02, CuR 2003, 139 f.

 

Leitsatz

Bei gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 W 06/03 vom 20.01.2003

 

Leitsatz

1. 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische Inhalte ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es handelt sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß § 312 b, Abs. 3 Nr. 6  BGB.

2. In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar, mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen sind.

3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. 

LG Berlin, Urteil v. 28.05.2002, Az. 102 O 48/02, CuR 2003, Seite 63 f. (rechtskräftig)

 

Leitsatz:

1. Die Werbung eines deutschen Unternehmens auf seiner Internethomepage für die Veranstaltung eines in Deutschland nicht zugelassenen Internet – Glückspiels durch ein englisches Unternehmen stellt sich als Verstoß gegen die §§ 284 Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB als wertbezogene Schutzgesetze und damit als sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG dar.

2. Das die Werbung schaltende deutsche Unternehmen ist kein “Diensteanbieter” im Sinne von § 3 Nr. 1 TDG n.F.. Die rechtliche Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit und die Inanspruchnahme nach den Grundsätzen der Störerhaftung richtet sich in derartigen Fällen nicht nach § 4 Abs. 2 TDG n.F., sondern unterliegt dem nationalen deutschen Recht, das sich an dem Marktortprinzip orientiert.

 3. Für das in der Schaltung eines Werbebanners liegende mittelbare Anbieten eines Teledienste findet das TDG n.F. ebenfalls keine Anwendung.  Insoweit gilt – wie bei Hyper-Links – die Ausnahmeregelung nach Kapitel IV Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der RL 2000/31/EG.

(amtliche Leitsätze)

 OLG Hamburg, Urteil v. 05.06.2002, Az. 5 U 74/01, CuR 2003, Seite 56 f.


Leitsatz:

  1. Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link ‘Kontakt’ zu erreichen und dort unter der Überschrift ‘Impressum’ angeführt sind.
  2. Das Fehlen von gesetzlich gebotenen Informationen über Identität, Anschrift und Art der Geschäftes bei einer gewerblichen Internetpräsentation ist wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG.
  3. Besteht die durch ein Fernabsatzgeschäft angebotenen Dienstleistung eines in der Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft, so ist die geschuldete Information über wesentliche Merkmale der Dienstleistung nur dann klar und unmissverständlich erteilt, wenn dem Verbraucher nahe gelegt wird, dass er die Wette nicht mit dem Unternehmer abschließt sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der Weitergabe seines Tipps an andere Unternehmen gegen Zahlung eines Lohns umfasst.
  4. Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist keine Vertragserbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.
  5. Über bestehende Widerrufsrechte ist auch dann zu informieren, wenn der Unternehmer sofort mit der Ausführung der Leistung beginnt.

(Leitsatz 1, 3 und 4 amtlich)

OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.03.2002, Az. 6 U 200/01, CuR 2002, 682f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt bei der Lieferung von Waren erst bei vollständigem Eingang aller Teillieferungen.
  2. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer Lieferung, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, entscheidet sich im Einzelfall danach, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Diesen Ausnahmetatbestand hat der Unternehmer zu beweisen. Ist über die Ware, deren Bestellung widerrufen wurde, ein Darlehensvertrag geschlossen worden, berührt ein Festhalten des Verbrauchers an dem Darlehensvertrag das Widerrufsrecht nicht.
  3. Bei dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages sind dem Käufer auch die Versandkosten zu erstatten.

OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01, CuR 2002, 638 f.


Leitsatz:

  1. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im e-commerce gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
  2. Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der Nutzung von Dialern anwendbar.
  3. Der Anbieter eines Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02


Leitsatz:

Die Erreichbarkeit von Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I Heilmittelwerbegesetz) ist ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen.

OLG München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Eine Internetauktion unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
  2. Bei Internetauktionen ist § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch notarielle Urkunde erfolgen kann.
  3. Bei Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
  4. Auch wenn keine Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe ‘Auktion’, ‘Auktionator’, ‘Zuschlag’, ‘Versteigerung’, ‘Versteigerer’ und ‘Versteigerungsgut’ zu verwenden.

KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, MMR 2001, 764ff. ( rechtskräftig )


Leitsatz:

Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio. Gewerbetreibende durch einen Versandhandel für Büroartikel im Internet ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.

OLG Hamburg, Urteil v. 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370 f.


Leitsatz:

  1. Werbefaxe, die Waren und Dienstleistungen anbieten haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
  2. Sind diese Angaben auf dem Fax nicht enthalten, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
  3. Bei einem Faxabruf über eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über Geschäftlicher Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr langsam übersandt werden.

LG Frankfurt, Urteil v. 14.02.2002, Az. 2/3 O 422/01, MMR 2002, Seite 395 f.


Leitsatz:

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass ein Widerrufs- und Rückgaberecht für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien auf Grund ihrer Beschaffenheit gem. § 3 Abs. II Nr. 2 FernAbsG nicht besteht, ist unzulässig.

OLG Dresden, Urteil v. 23.08.2001, Az. 8 U 1535/01, CuR 2001, 819 ff.


Leitsatz:

  1. Eine Internetauktion ist keine Versteigerung gem. § 34 b GewO. Es gelten daher nicht die Vorschriften der Versteigerungsverordnung.
  2. Eine derartige Verkaufsaktion als ‘Auktion’ bzw. ‘Versteigerung’ zu bezeichnen, ist nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG.

KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5 U 9586/00, K&R 2001, 519 ff.; OLG Frankfurt, Urteil v. 01.03.2001, Az. 6 U 64/00, K&R 2001, 522ff.


Leitsatz:

  1. Ein – außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsbedingungen – unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, ein Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
  2. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheit durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.

BGH, Urteil v. 27.01.2000, Az. I ZR 241/97, CuR 2000, 596 f.

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