|
Leitsatz:
Die im Unterlassen der Grundpreisangaben liegenden unlautere
Wettbewerbshandlungen sind nicht im Sinne von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen, und damit als Bagatellverstöße zu werten.
Oberlandesgericht Koblenz, Aktenteichen: 4 U 1219/05, Urteil vom 25.
April 2006 (nicht rechtskräftig)
IM NAMEN DES
VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
…..
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
…..
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen: Unterlassung
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger, die Richterin am
Oberlandesgericht Harsdorf-Gebhardt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr.
Kerber auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 für Recht
erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21.
Juli 2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts
erbracht werden.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist ein führendes, in der gesamten Bundesrepublik
Deutschland an über 90 Standorten, unter anderem in B…, mit Verbrauchermärkten
vertretenes Einzelunternehmen. Ihr Sortiment umfasst die gesamte Breite von
Waren des täglichen Bedarfs im Lebensmittel- und im sogenannten
Non-Food-Bereich. Die Beklagte betreibt in B… einen Elektrohandelsfachmarkt, in
dem sie schwerpunktmäßig HiFi- und Elektroartikel anbietet, darüber hinaus auch
Espressokaffee und Kaffeepads als Zusatzartikel für Espresso- und
Kaffeemaschinen.
Am 30.04.2004 stellte ein Mitarbeiter der Klägerin in dem vorgenannten
Verkaufshaus der Beklagten fest, dass diese Espressokaffee der Marke „Segafredo,
Intermezzo“ in 250 g-Packungen zu einem Endpreis von 4,49 € und
„Senseo“-Kaffeepads, die - wie auch Kaffeepads anderer Marken - nur in 130
g-Packungen vertrieben werden, zu einem Endverkaufspreis von 2,49 € anbot, ohne
dass in unmittelbarer Nähe zum Endpreis der jeweilige Grundpreis ausgewiesen
war.
Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab wegen eines nach ihrer
Auffassung wettbewerbswidrigen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung
(PAngV).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Indem die Beklagte bei den oben genannten Produkten nicht den nach § 2 Abs. 1
S. 1 PAngV erforderlichen Grundpreis ausgewiesen habe, habe sie unlauter im
Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gehandelt. Die PAngV, insbesondere die
Verpflichtung zur Angabe der Grundpreise, diene dem Schutz der Verbraucher. Die
Angabe des Grundpreises verbessere die Information des Verbrauchers, weil sie
eine bessere Möglichkeit biete, Preisvergleiche anzustellen. Sie fördere zudem
einen transparenten Markt und korrekte Information und diene damit dem
Wettbewerb zwischen den Unternehmen und zwischen den Erzeugnissen.
Die Wettbewerbsverstöße der Beklagten seien auch im Sinne von § 3 UWG
geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber sowie der Verbraucher
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die korrekte Preisauszeichnung
erleichtere es dem Verbraucher, die Preise zu vergleichen und hiernach eine
vernünftige und sachgerechte Kaufentscheidung zu treffen. Durch die mit der
Auszeichnung der Grundpreise geschaffene Preistransparenz werde offenbar, welche
Angebote bei unterschiedlicher Packungsgröße tatsächlich günstiger seien. Ohne
Angabe des Grundpreises laufe der Verbraucher Gefahr, ein vermeintlich günstiges
Angebot in Anspruch zu nehmen, obwohl dieses tatsächlich nicht günstiger sei und
er sich bei Kenntnis der tatsächlichen Preissituation, namentlich des
Grundpreises, anders entschieden hätte. Hierdurch würden die Mitbewerber
benachteiligt, namentlich diejenigen, welche die Produkte tatsächlich günstiger
anböten. Zu berücksichtigen sei außerdem die Nachahmungsgefahr. Die korrekte
Preisauszeichnung, insbesondere die Grundpreisangabe, sei für die Unternehmen
mit Mühe und Aufwand verbunden. Angesichts des harten Preiswettbewerbs im Handel
seien die Unternehmen bemüht, jede Maßnahme zu ergreifen, die geeignet sei,
personelle und finanzielle Ressourcen zu schonen. Wenn die Beklagte
grundpreisangabepflichtige Artikel sanktionslos ohne Angabe des Grundpreises
anbieten dürfe, stelle sich für die Mitbewerber die Frage, warum sie sich
gleichwohl der Mühe der sorgfältigen und gesetzestreuen Preisauszeichnung
unterziehen sollten.
Die Klägerin hat weiterhin in erster Instanz einen Anspruch auf Freistellung
von den ihr durch die außergerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren
in Höhe von 900,00 € geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu
zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei ihren jeweiligen Geschäftsführern zu
vollstrecken sei, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern grundpreisangabepflichtige Waren
anzubieten und/ oder zu bewerben, wenn neben dem Endpreis nicht auch der Preis
je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
(Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben
werde,
2. die Klägerin von den durch die außergerichtliche Abmahnung
entstandenen Anwaltsgebühren des Rechtsanwalts S… W... in Höhe von 900,00 €
freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht:
Die eventuelle Beeinträchtigung des Wettbewerbs sei nur unerheblich. Der
Anteil der hier relevanten Produkte in ihrem Warensortiment sei nur gering,
ebenso die Überschneidung mit dem Angebot eines Lebensmittelhändlers. Die
Bedeutung der zusätzlichen Angabe des Grundpreises, die in den meisten Fällen
vom Verbraucher ohnehin nicht wahrgenommen werde, sei doch wesentlich geringer
als der tatsächlich zu zahlende Preis. Eine Angabe des Grundpreises für nur in
einer Einheit von 130 g angebotene Kaffeepads beachte der Verbraucher nicht.
Auch bei Espressokaffee, der in drei handelsüblichen Verpackungseinheiten (250
g, 500 g und, selten, 1 kg) angeboten werde, rechne der Verbraucher nicht einen
Kilopreis auf die betreffende Verpackungsgröße herunter, um Vergleiche mit
anderen Preisen anzustellen.
Durch das angefochtene Urteil hat der Vorsitzende der Kammer für
Handelssachen die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass es
sich um Bagatellverstöße handele. Durch das Fehlen der Grundpreisangaben würden
erhebliche Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt. Dem Verbraucher, der
einen Preisvergleich anstellen wolle, werde lediglich etwas Kopfrechnen
angesonnen; dazu sei der durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres in der
Lage.
Gegen das ihr am 22.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit
einem am 19.08.2005 per Telefax bei dem Oberlandesgericht Koblenz eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist mit einem am 21. Oktober 2005 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt den Unterlassungsantrag weiter. Sie wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:
Auch wenn Espressokaffee nur einen Teil des Warenangebots der Beklagten
ausmache, könne man dem Verbraucher nicht absprechen, dass er einen
Preisvergleich anstelle, der ihm jedoch durch das Fehlen der Grundpreisangabe
erschwert sei. Die Verpflichtung zur Preisauszeichnung und zur Angabe der
Grundpreise gelte für jeden grundpreisangabepflichtigen Artikel ohne
Einschränkung. Schließlich handele es sich bei Espressokaffee und mit
Espressomaschinen in Zusammenhang stehenden Zubehörartikeln nicht nur um ein
unbedeutendes Randsortiment. Vielmehr hätten Kaffeeautomaten, Espressomaschinen
und dazugehörige Verbrauchsartikel in den vergangenen Jahren aus Sicht des
Publikums eine immer größere Bedeutung erlangt und übten einen hohen Kaufanreiz
aus. Gerade die Positionierung der Zusatzartikel in unmittelbarer Nähe der
Kaffe- und Espressomaschinen verleite den Verbraucher dazu, auch diese zu
kaufen. Gerade in dieser Situation seien die Preistransparenz und die
ordnungsgemäße Auszeichnung der Preise von umso größerer Bedeutung. Nur eine
ordnungsgemäße Auszeichnung der Preise, insbesondere der Grundpreise, informiere
den Verbraucher über das tatsächliche Preisgefüge der ihm von der Beklagten
angebotenen Artikel.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie wiederholt und vertieft
ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und betont, dass es sich bei dem
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nur um einen Bagatellverstoß
handele.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den
- mit der Berufung allein weiterverfolgten - Klageantrag zu 1. zu Recht
abgewiesen.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch
gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen eines
Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zu. Die im Unterlassen der
Grundpreisangaben liegenden unlautere Wettbewerbshandlungen sind nicht im Sinne
von § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der
Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, und damit als
Bagatellverstöße zu werten.
a) Zwar hat die Beklagte im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen
Vorschrift - § 2 Abs. 1 S 1 PAngV - zuwidergehandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu
regeln.
aa) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert die zu § 1 UWG a.
F. entwickelte Fallgruppe des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch und ist vor
dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG zu sehen. Es ist nicht
Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im
Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu
sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des UWG darin, das
Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere
der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln (Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 4 UWG Rdnr. 11.6 unter
Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 1 BT-Drucks. 15/1487
S. 15 f.). Demgemäß ist der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG so gefasst, dass nicht
jede Wettbewerbshandlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift
beruht und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann, unlauter ist. Vielmehr
knüpft die Bestimmung an Marktverhaltensregelungen an. Das Marktverhalten der
Unternehmer wird nicht nur durch spezielle wettbewerbsrechtliche
Verhaltensanforderungen, sondern auch durch eine Vielzahl
außerwettbewerbsrechtlicher Normen geregelt. Zum Schutz der Verbraucher, der
Mitbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten sanktioniert § 4 Nr. 11 UWG
Verstöße gegen solche außerwettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregelungen
(Köhler a.a.O.). Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein,
im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter
anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln
(Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 4 Nr. 11, BT-Drucks. 15/1487 S. 19;
Köhler a.a.O.). Ob ein solcher Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm
zu ermitteln (Köhler a.a.O. § 4 UWG Rdnr. 11.33, 11.158).
bb) Die PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher
dar. Denn Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige
Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch
optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber den
Unternehmen stärken und fördern (BGH, GRUR 1999, 762 f. - Herabgesetzte
Schlussverkaufspreise; GRUR 2003, 971 f. - Telefonischer Auskunftsdienst; Köhler
a.a.O § 4 UWG, Rdnr. 11.142; jew. m.w.N.). Die Verpflichtung, den Verkaufspreis
und den Verkauf je Maßeinheit anzugeben, trägt zur Verbesserung der
Verbraucherinformation bei, weil sie eine bessere Möglichkeit bietet,
Preisvergleiche anzustellen. Weiterhin fördern ein transparenter Markt und
korrekte Preisinformationen nicht nur den Verbraucherschutz, sondern auch einen
gesunden Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Erzeugnissen (v. Jagow in
Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG § 4 Nr. 11 UWG Rdnr. 111 unter Bezugnahme
auf die Erwägungsgründe Nr. 1 und Nr. 6 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz
der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse,
Amtsblatt L080/1998, S. 27).
cc) Die Beklagte hat gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist im
geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher bei dem Angebot von Waren
in Fertigpackungen, die nach Gewicht angeboten und abgegeben werden, neben dem
Endpreis für den konkreten Artikel auch der Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis
ist definiert als Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer (§ 2
Abs. 1 S. 1 PAngV); dabei ist nach § 2 Abs. 3 S. 1 PAngV die Mengeneinheit für
den Grundpreis jeweils 1 kg beziehungsweise 1 l oder für solche Waren, deren
Gewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder ml nicht übersteigt, jeweils
100 g oder ml. Die Beklagte hat unstreitig für die in ihrem Markt in Bad
Kreuznach angebotenen, streitgegenständlichen Waren - Espressokaffee der Marke
„Segafredo, Intermezzo“ in 250 g-Packungen und „Senseo“-Kaffeepads in 130
g-Packungen - an den Regalen nur den Endpreis, nicht aber in unmittelbarer Nähe
oder sonstwo den Grundpreis angegeben. Die darin liegenden Verstöße gegen § 2
Abs. 1 S. 1 PAngV sind unabhängig davon gegeben, ob der Verkehr bei Waren dieser
Art daran gewöhnt ist, den Grundpreis anhand des Endpreises zu berechnen und ob
die Errechnung des Grundpreises zu einem durchschnittlichen Letztverbrauchers
einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166, 1168 – Fernflugpreise
m.w.N.). Die Verletzungen der Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV sind
allerdings nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, auch wenn diese Bestimmung
unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166, 1168 -
Fernflugpreise - m.w.N.).
b) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die
Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist.
aa) Mit der Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum Ausdruck,
dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird,
sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu
einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die
Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit
soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten
Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung
kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen
werden (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rndr. 48; GRUR 2005, 1, 2 unter Bezugnahme auf die
Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Die
Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur
unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung
voraus. In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden
Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts
einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen
mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen,
wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder
eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht (Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdn.
58, 63; GRUR 2005, 1, 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des
Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Eine Eignung zur nicht
nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen
Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere
Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (Köhler a.a.O. § 3 UWG
Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Das hängt auch von der Größe eines erzielten
Wettbewerbsvorsprungs ab (BGH, WRP 1999, 845 f. - herabgesetzte
Schlussverkaufspreise; WRP 2000, 1135, 1137 - ambulanter Schlussverkauf; GRUR
2001, 258 f. - Immobilienpreisangaben; jew. m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass
der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen
Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind dabei die jeweiligen
Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber
auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des
Wettbewerbsverstoßes (BGH, GRUR 2001, 258 f. - Immobilienpreisangaben; GRUR
2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise; Köhler a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 60; jew. m.w.N.).
In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf
abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre
sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein
können (Köhler a.a.O. § 3 UWG, Rdnr. 53; GRUR 2005, 1, 4). Auch bezüglich der
Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung
ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend.
bb) Die Verstöße der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Angabe des
Grundpreises sind als solche nicht besonders gravierend. Die Errechnung des
Grundpreises durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher
nachvollziehbare Rechenoperationen ist auch bei alltäglichen Produkten möglich
(so auch OLG Jena, GRUR 2006, 246). Bei den in Rede stehenden 250 g-Packungen
Espressokaffee kann der durchschnittlich intelligente Verbraucher den Preis für
1 kg leicht ohne Taschenrechner durch Multiplikation des Endpreises mit vier
ermitteln. Zudem wird Espressokaffee - wie den Senatsmitgliedern aus eigener
Anschauung bekannt ist - überwiegend in Verpackungseinheiten von 250 g oder 500
g angeboten, so dass der Verbraucher den von der Beklagten angegebenen Endpreis
allenfalls verdoppeln wird, um einen aussagekräftigen Preisvergleich anstellen
zu können. In Bezug auf die Kaffeepads, die allgemein nur in 130 g-Packungen
angeboten werden, ist der verständige Durchschnittsverbraucher an der Kenntnis
des Grundpreises kaum interessiert, weil er die Preise für die einheitlichen
Verpackungsgrößen unterschiedlicher Anbieter direkt miteinander vergleichen
kann. Zudem macht das Kaffeeangebot der Beklagten nur einen geringen Anteil
ihres Gesamtsortiments aus und betrifft damit ein für sie eher unbedeutendes
Marktsortiment (so auch OLG Jena, GRUR 2006, 246 f.). Auch wenn sich
Espressomaschinen und mit Kaffeepads betriebene Kaffeemaschinen zunehmender
Beliebtheit erfreuen und die von der Beklagten angebotenen Zubehörartikel wie
Espressokaffee und Kaffeepads daher für eine größere Gruppe von Verbrauchern
interessant sind, liegt der Schwerpunkt ihres Warenangebots bei HiFi- und
Elektroartikeln. Anders als die Klägerin bietet die Beklagte nicht sämtliche
Lebensmittel des täglichen Bedarfs an, sondern hat Espressokaffee und Kaffeepads
nur als Zusatzartikel im Angebot. Angesichts der sich nur zu einem kleinen Teil
überschneidenden Warensortimente der Parteien kann nicht ohne weiteres
angenommen werden, dass sich die Beklagte durch die unzureichende
Preisauszeichnung der Espressokaffeepackungen der Marke „Segafredo, Intermezzo“
und der „Senseo“-Kaffeepads gegenüber der Klägerin einen besonderen
Wettbewerbsvorsprung verschafft.
cc) Schließlich kann ein Überschreiten der Bagatellgrenze nicht mit einer von
der Klägerin hervorgehobenen, nicht unerheblichen Nachahmungsgefahr begründet
werden (andere Auffassung: OLG Jena, GRUR 2006, 246 f.). Nach der Vorstellung
des Gesetzgebers soll eine nicht nur unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs
auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen für den Marktteilnehmer im
Einzelfall vorliegen können, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von
Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr
besteht (Begründung des Regierungsentwurfs UWG zu § 3, BT-Drucksache 15/1487 S.
17). Dies geht auf die Rechtsprechung zu § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG a.F.
zurück. Gegen die Berücksichtigung der Nachahmungsgefahr spricht, dass damit
mögliche Auswirkungen auf das Marktgeschehen einbezogen werden sollen, was weder
der Funktion noch dem Zweck des UWG gerecht würde (Köhler, GRUR 2005, 1, 5). Die
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist ausschließlich Sache der Mitbewerber und
der Verbände, deren Rechtsverfolgung übermäßig erschwert würde, wenn man von
ihnen verlangte, auszuführen, weshalb eine unlautere Wettbewerbshandlung das
konkrete Marktgeschehen beeinflussen kann. Angesichts der Vielfältigkeit der
Einflüsse auf das Marktgeschehen sind verlässliche Prognosen kaum möglich. Eine
Marktfolgenbetrachtung entspricht auch nicht dem Zweck des UWG, das das
Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb nicht um
seiner selbst willen, sondern im Interesse der Mitbewerber, der Verbraucher und
der sonstigen Marktteilnehmer schützen will (Köhler, a.a.O. S.
3).
Im Übrigen sind Aussagen über eine etwaige Nachahmungsgefahr weitgehend
spekulativ (Köhler, a.a.O., S. 5; ähnlich Schünemann in
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig a.a.O. § 3 UWG Rdn. 214, 250). Allein deshalb,
weil zu demselben Konzern gehörende Schwestergesellschaften der Beklagten in
mehreren gerichtsbekannten Parallelverfahren ebenfalls gegen die Verpflichtung
zur Grundpreisangabe verstoßen haben (LG Karlsruhe 14 O 185/04, OLG Karlsruhe 6
U 4/05, LG Wuppertal 15 O 137/04, OLG Düsseldorf I-20 U 36/05, LG Gera 1 HKO
336/04, OLG Jena 2 U 384/05, LG Wiesbaden 12 O 7/05, OLG Frankfurt 6 U 99/05, LG
Würzburg 1 IHO 188/05, OLG Bamberg 3 U 105/05, LG Bad Kreuznach 5 O 148/04), hat
sich keine relevante Nachahmungsgefahr manifestiert. Zum einen ist bereits
fraglich, ob die Schwestergesellschaften jeweils die unvollständige
Preisauszeichnung von einer anderen Schwestergesellschaft übernahmen oder sich
an konzerneinheitliche Vorgaben bei der Preisauszeichnung hielten. Zum anderen
ist - ebenso wie nach der früheren Rechtsprechung zu § 13 UWG - einer
Nachahmungsgefahr nur dann Gewicht beizumessen, wenn von dem wettbewerbswidrigen
Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, dass Wettbewerber veranlasst
werden, dieses Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche
Nachteile im Wettbewerb befürchten müssten (BGH, GRUR 2001, 1166, 1169 -
Fernflugpreise). Dafür, dass weitere Wettbewerber, insbesondere außerhalb des
Konzernverbundes der Beklagten, dem Beispiel der Beklagten folgend in der Furcht
vor Wettbewerbsnachteilen Grundpreise nicht angeben, sind jedoch keine
Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und
2, 709 S. 2. 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.
3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen
Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte in den Parallelfällen besteht
die Gefahr der Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage, unter welchen
Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises
gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV im Sinne von § 3 UWG geeignet ist, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Dr.
Bamberger
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Kerber
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
Der Wert von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen eines
Wettbewerbers bestimmt sich nach seinem Interesse an der begehrten Unterlassung.
Dabei ist die Beeinträchtigung zu bewerten, die von dem beanstandeten Verhalten
des Gegners verständlicherweise zu besorgen ist und die mit den begehrten
Maßnahmen beseitigt werden soll. Bei einfachen bis durchschnittlichen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten nimmt der Senat im Sinne
einer vereinheitlichenden Betrachtung einen Regelwert von 15.000,00 € an. Für
den vorliegenden Rechtsstreit mit etwas überdurchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad erscheint ein Wert von 20.000,00 € angemessen. Anhaltspunkte
für eine höher zu bewertende Beeinträchtigung der Klägerin sind ihrem Vorbringen
nicht zu entnehmen.
|