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Leitsätze:
Eine
Abmahnung eines Internetauftritts ist rechtsmissbräuchlich gem. § 8 Abs. 4 UWG,
wenn die Seite des Abmahners im
Internet letztlich nur gefunden werden kann, wenn man sie gezielt ansurft.
Gleiches gilt, wenn der Abmahner durch gerichtliche Wettbewerbsverfahren ein
nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko eingeht, das zu seiner nur geringen
Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem
vernünftigen Verhältnis steht. Ein weiteres Indiz sind nicht individualisierte
Vollmachten.
Landgericht Hamburg , Az
312 O 298/05, Urteil vom 07.06.2005 (rechtskräftig)
Tenor:
Die einstweilige Verfügung vom 21.4.2005 wird
unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages
aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Antragsteller kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aus diesem
Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Antragsgegner leistet
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Antragsteller macht gegen den
Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes
gegen die Batterieverordnung und die BGB- InfoV geltend.
Der Antragsteller betreibt unter der
Internetdomain ...... einen
Elektronikversandhandel in geringem Umfang. Dort bietet er unter anderem
Batterien an. Der Antragsgegner betreibt in dem Internetauktionshaus ebay
einen Shop, in welchem er Elektronikartikel anbietet. Am 20.03.2005 bot der
Antragsgegner bei ebay Panasonic-Batterien als "fabrikfrische Ware" an
(Artikel-Nr.:.......). Hiervon waren nach Angaben in dem Angebot 40 von 50
verfügbar. Das Angebot enthielt die folgende Belehrung:
"Sie können, sofern Sie den Vertrag als
Verbraucher geschlossen haben, Ihre Bestellung innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Erhalt der Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung paketfähiger Ware bzw. [das]
rechtzeitige Zusenden des Rücknahmeverlangens. Der Widerruf muss in jedem Fall
schriftlich erfolgen. Die Kosten der Rücksendung für Waren im Bestellwert unter
40,-- Euro tragen Sie. Ab 40,-- Euro Warenwert erstatten wir die Portokosten der
Rücksendung."
An anderer Stelle heißt es:
"Angaben des Verkäufers zur Rücknahme: 14-
Tage-Geld-zurück - Der Käufer hat das Recht, den Artikel innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt der Ware zurückzugeben."
Irgendwelche Angaben bezüglich der
Inhaltsstoffe der angebotenen Batterien oder zu Möglichkeiten für deren
Entsorgung enthielt das Angebot nicht (vgl. im Einzelnen Anlage ASt 2).
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit
Anwaltschreiben vom 01.04.2005 abgemahnt und unter Fristsetzung zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der
Antragsgegner nicht nach.
Unter Hinweis darauf, dass der Antragsgegner
mit seinem Angebot sowohl gegen § 12 Ziffer 1 bis 3 BattV als auch gegen § 312c
Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV verstoße, hat der
Antragsteller die einstweilige Verfügung des Landgerichts Harnburg vom
21.04.2005 (Az.: 312 O 298/05) erwirkt. Mit dieser wurde dem Antragsgegner bei
Meidung der üblichen Ordnungsmittel verboten,
1. in dem Internetauktionshaus ebay
gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abzugeben, ohne diese bereits
im Rahmen ihres Auftritts in dem Internetauktionshaus ebay darauf
hinzuweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in
deren unmittelbarer Nahe unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der
Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist,
und welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Ziffer 1 und 3 BattV haben;
2. als Unternehmer Angebote innerhalb des
Internetauktionshauses ebay zu veröffentlichen, ohne die Verbraucher über
die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV zu belehren.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des
Antragsgegners. Er ist der Ansicht, der Antragsteller sei kein Wettbewerber. Er
betreibe seinen Internetshop nicht mit der Absicht, durch den Verkauf von
Gegenständen über diesen Gewinne zu erzielen. So sei der Internetshop des
Antragstellers im Internet nur sehr schwer, insbesondere nicht über die
Suchmaschine Google, zu finden. Man könne die Seite ......... vielmehr
letztlich nur finden, wenn man sie gezielt suche. Dass der Versandhandel vom
Antragsteller nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werde, ergebe sich
zudem aus der Anzahl der Zugriffe auf die Internetseite des Antragstellers. So
sei der Anlage ASt 1 (unten rechts) zu entnehmen, dass die Seite in der Zeit vom
03.02.2005 bis 07.03.2005 nur 434 Zugriffe verzeichnet habe. Angesichts dessen,
dass als Zugriff jedes Klicken auf der Seite des Antragstellers gezählt werde,
folge aus dieser geringen Zahl, dass die Seite des Antragstellers nur sehr
selten angesurft werde.
Der Antragsgegner beruft sich ferner darauf,
dass der Antragsteller als wettbewerbsrechtlicher Abmahner bekannt sei. Der
Antrag sei deshalb nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich und damit
unzulässig. Es sei offensichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag
sachfremde Ziele verfolge. Dies folge schon daraus, dass dem anwaltlichen
Abmahnschreiben vom 01.04.2005 eine nicht individualisierte Vollmacht beigelegt
gewesen sei. In der Zeile "gegen" stünde vielmehr nur "unbekannt".
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Harnburg vom 21.04.2005,
Aktenzeichen: 312 O 298/05, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts
Hamburg vom 21.04.2005, -Geschäftszeichen: 312 0298/05, zu bestätigen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der
Vortrag des Antragsgegners betreffend den Einwand des Rechtsmissbrauches sei
nicht hinreichend substantiiert. Er verweist auf die Anmeldung seines Internethandels
als Gewerbe vom 01.03.2003. Zudem vertritt er die Ansicht, dass aus der Zahl der
Zugriffe auf seine Internetseite nicht darauf geschlossen werden kann, dass der
Versandhandel nicht mit der Absicht, hiermit Gewinne zu erzielen, gegründet
worden sei. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen in der Antragsschrift.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird
Bezug genommen auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom
07.06.2005.
Entscheidungsgründe
I.
Unter Berücksichtigung des Vortrages der
Parteien im Widerspruchsverfahren erwies sich die einstweilige Verfügung vom
21.04.2005 als nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung vom 18.04.2005 ist unzulässig und war damit unter Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 21.04.2005 zurückzuweisen.
Der Antrag vom 18.04.2005 ist
rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Nach dieser Vorschrift ist die
Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen aus § 8 Abs. 1 UWG
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Rechtsmissbräuchlich handelt danach, wer mit der Geltendmachung des Anspruchs
überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und
Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende
Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler in Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, 2004, § 8 UWG Rz. 4.10). Das Vorliegen der
Missbräuchlichkeit ist dabei jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen, wobei die Motive und Zwecke der Geltendmachung
des Anspruches maßgebend sind. Diese können immer nur aus den einzelnen
Umständen erschlossen werden (Köhler a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.11). Die
Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles ergibt, dass der
Antragsteller aus sachfremden Gründen Wettbewerber abmahnt.
Sowohl aus der geringen Zahl der Zugriffe auf
die Internetseite des Antragstellers wie auch aus der Tatsache, dass die Seite
des Antragstellers im Internet letztlich nur gefunden werden kann, wenn man sie
gezielt ansurft, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der
Antragsteller mit seinem Internethandel jedenfalls nicht in großem Umfang tätig
ist und hieraus also auch keinen erheblichen Gewinn generieren kann. Zwar weist
der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass auch ein nicht gut laufendes
Unternehmen durchaus vom Eigner mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden
kann. Auch schließt ein nur geringer Geschäftsumfang das Vorliegen eines
Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. Denn das Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs.
1 UWG setzt nicht voraus, dass beide Mitbewerber über eine starke Marktmacht
verfügen. Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 3 UWG ist vielmehr jeder,
der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Der Begriff des
Unternehmens ist dabei weit auszulegen. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise, die auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt.
Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte. selbständige
wirtschaftliche Betätigung, wobei die Rechtsform ebenso unerheblich ist, wie
Gewinnerzielungsabsicht und Tätigkeitsumfang (vgl. Köhler a.a.O., § 8 UWG
Rz. 3.27).
Von Bedeutung ist der geringe Umfang der
Geschäftstätigkeit des Antragstellers jedoch insoweit als gerichtsbekannt ist,
dass beim Landgericht Harnburg im Juni 2005 drei vom Antragsteller angestrengte
Verfügungsverfahren gegen Wettbewerber gleichzeitig anhängig waren. Der
Antragsteller geht in jedem einzelnen Fall, und erst recht in der Summe der drei
Fälle, ein nicht unerhebliches erhebliches Kostenrisiko ein, das zu seiner nur
geringen Geschäftstätigkeit als Betreiber eines Internetversandhandels in keinem
vernünftigen Verhältnis steht. Bei objektiver Betrachtung kann an der Verfolgung
dieser Verstöße damit kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem
Gebührenerzielungsinteresse bestehen (vgl. entsprechend BGH GRUR 2001, 260, 261
- Vielfachabmahner).
Hierfür spricht auch und insbesondere, dass
der Antragstellervertreter seinen Prozessbevollmächtigten nicht konkret für ein
Vorgehen gegen den Antragsgegner des
vorliegenden Verfahrens bevollmächtigt hat. In der dem Abmahnschreiben
vom 01.04.2005 an den Antragsgegner beigelegten Vollmacht ist die Gegenseite
vielmehr mit "unbekannt" bezeichnet ist. Hieraus folgt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller seinen Prozessbevollmächtigten nicht
im Einzelfall mandatiert, um einen einzelnen Wettbewerbsverstoß abzumahnen und
gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Der Prozessbevollmächtigte ist
vielmehr vom Antragsteller generell mandadiert wegen "wettbewerbswidriger
Angaben bei ebay" (vgl. Anlage B 8) im Namen des Antragstellers vorzugehen.
Hieraus, sowie aus dem Umstand, dass die gerichtsbekannten insgesamt drei vom
Antragsteller angestrengten Verfügungsverfahren allein Verstöße bei ebay
betreffen, folgt, dass der Antragsteller bzw. sein Vertreter Angebote bei
ebay systematisch nach Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften
durchsucht, um diese dann abzumahnen, ohne dass es insoweit um einen Schutz des
Unternehmens des Antragstellers vor wettbewerbswidrigem Handeln von Mitbewerbern
ginge. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Zweck der UWG-Novelle
1994 jedenfalls auch war, Missbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben
haben, dass Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten
Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche andere Eigeninteressen als den
finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben konnten,
massenhaft -häufig auf Grund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen
Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften -Wettbewerbsverstöße abmahnen
konnten (vgl. die Begr. zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG-ÄndG, BT-Dr 12/7345
S. 10f. = WRP 1994, 369 [376f.]). Diesem Gesetzeszweck liefe auch das
systematische Durchsuchen von Angeboten bei ebay offensichtlich entgegen.
Auf die Frage, ob der Antragsteller mit der
Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich ein
Gebührenerzielungsinteresse verfolgt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist,
dass eine derartige Verselbstständigung der Abmahn- und
Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der
mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so
klar widerspricht, dass objektiv ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 5 UWG
anzunehmen ist (BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner).
Nach allem kam es auf die Frage der
Begründetheit des Antrages und damit auf die Frage, ob vorliegend ein
Verfügungsanspruch gegeben ist, nicht mehr an. Nur hilfsweise wird darauf
hingewiesen, dass ein Verstoß nicht nur gegen § 1 Ziffer 10 BGB-InfoV, sondern
auch gegen § 12 Ziffer 1 bis 3 BattV grundsätzlich - bei Vorliegen der
Voraussetzungen im Übrigen - eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§
3, 4 Ziffer 11 UWG darstellt. Denn beide Vorschriften stellen eine
Marktverhaltensnorm im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG dar. § 12 BattV deshalb, weil
diese Vorschrift eine Verpflichtung zur Produktkennzeichnung begründet. Sie
dient damit - jedenfalls soweit Ziffer 3 betroffen ist - dem Schutz des
Verbrauchers. Damit kann dahin stehen, ob die Hinweispflicht gemäß Ziffern 1 und
2 allein dem Umweltschutz dient und damit keine Marktzutrittregelung darstellt
(vgl. Köhler a.a.O., § 4 UWG Rz. 11.37).
Nach
allem war die einstweilige Verfügung aufzuheben, der auf ihren Erlass gerichtete
Antrag zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der
Vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 6, 711 ZPO.
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