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100% Wertersatz bei geöffneten Verpackungen im Falle des
Widerrufs ist unzulässig (LG Dortmund)
Im
Falle des Widerrufs oder der Rückgabe kann der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3
BGB einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme fordern.
Voraussetzung nach der
nicht einheitlichen Rechtsprechung ist, dass der Käufer über die
Verpflichtung, Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu leisten,
vor Vertragsschluss informiert wird. Diese Frage ist gerade beim Handel auf der
Internetplattform eBay äußerst umstritten, da hier eine Belehrung über die
Wertersatzpflicht vor Vertragsschluss in Textform nicht möglich ist.
Tatsache ist, dass es Produkte gibt, die, nachdem
sie durch den Kunden geöffnet wurden, praktisch nicht mehr in den Verkehr
gebracht werden können. Das Widerrufsrecht wird hiervon nicht berührt. So hat
beispielsweise das OLG Hamburg
in seiner Entscheidung vom 20.12.2006, Aktenzeichen 5 O 105/06 entschieden,
dass das Widerrufsrecht bei Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht
ausgeschlossen ist.
Folge
ist, dass der Verbraucher kritische Produkte, wie bspw. Hygieneprodukte,
Medizinprodukte oder Nahrungsmittel zur Prüfung öffnen oder probieren darf, das
Widerrufsrecht an sich jedoch durch diese Handlung nicht berührt wird. Der
Verbraucher kann somit das Widerrufsrecht ausüben. Die geöffnete Ware, die der
Verkäufer dann im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückerhält, ist jedoch nicht
mehr verkehrsfähig. Sowohl eine geöffnete Kontaktlinsenverpackung, wie auch
geöffnete Verpackungen von Lebensmitteln sind neben hygienischen Einwendungen
nicht ernsthaft wieder Verbrauchern anzubieten.
Weitere
Folge könnte es sein, dass man durchaus darüber nachdenken kann, in diesen
Fällen den Wertersatz auf die Höhe des Warenwertes festzulegen. Das
zurückgesandte Produkt ist quasi nichts mehr wert.
Ein
Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet hatte daher im Rahmen seiner
Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel stehen:
"Soweit
der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und
Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine
pauschale Wertminderung von 100% des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist
berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder
wesentlich niedriger als die Pauschale liegt."
Diese Klausel ist durch das Landgericht
Dortmund (Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07)
als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen worden. Im Wesentlichen
fand das Landgericht hier zwei Argumente:
Zum
einen würde durch diese Klausel die Beweislast für die Höhe des Wertersatzes auf
den Verbraucher abgewälzt werden. Die Regelung, dass es dem Verbraucher obliegt,
nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung
eingetreten ist, sei unzulässig.
Zudem
werde das Widerrufsrecht gegenüber dem Verbraucher faktisch entwertet, wenn dem
Verbraucher deutlich gemacht wird, dass er einen 100%-igen Wertersatz zu leisten
habe. Insbesondere wird der Verbraucher im Regelfall nicht in der Lage sein, den
erforderlichen Gegenbeweis zu führen. Die Klausel selbst enthält einen
pauschalen Schadensersatz, der dadurch, dass dem Verbraucher die Möglichkeit
eröffnet wird, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, AGB-rechtlich gemäß § 309 Nr. 5 BGB erst
einmal zulässig ist. Durch das faktische Ergebnis, dass der Verbraucher
widerruft, die Ware zurückschickt, jedoch kaum nachweisen wird, dass das
geöffnete Produkte wieder verkauft werden kann, läuft das Widerrufsrecht des
Verbrauchers leer.
Nach
unserer Auffassung war der "Fehler" des Verwenders dieser Klausel, auf die
tatsächliche Rechtslage hinzuweisen. In der Praxis spricht nach unserer
Auffassung nichts dagegen, dass bei Produkten, die geöffnet nicht mehr
verkehrsfähig sind, einen Wertersatz in Höhe von 100% des Warenwertes zu
verlangen. Nur hinweisen darf der Internethändler hierauf nicht. Der
Rechtsprechung ist es somit lieber, dass man dem Verbraucher ins offene Messer
rennen lässt, in dem er nach Ausübung des Widerrufsrechtes sein Geld nicht
zurückerhält. Wir halten es zwar für zulässig, einen Wertersatz bis 100% des
Warenwertes in Einzelfällen geltend zu machen, eine Information des Verbrauchers
hierüber ist jedoch wettbewerbswidrig.
Es
bleibt somit die Empfehlung, auf keinen Fall sich im Rahmen der
Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Höhe des
Wertersatzes im Falle des Widerrufes zu äußern. Vielmehr sollte der
Internethändler sich im Einzelfall nach Ausübung des Widerrufsrechtes mit dem
Kunden auseinandersetzen und einen entsprechenden Wertersatz einbehalten.
Verbraucherschutz hat sich durch diese Entscheidung (wieder einmal) ins
Gegenteil verkehrt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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