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Widerruf des Dienstleistungsvertrages: Wie wird der Wertersatz bei Widerruf des Dienstleistungsvertrages berechnet?

Nach unserem Eindruck gibt es zum Thema Wertersatz nach Widerruf kaum Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere für die Berechnung des Wertersatzes.

Wertersatz nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung

Sowohl bei einem Widerruf im Internethandel bei Warenkäufen wie jedoch auch bei einem Wertersatz bei einer widerrufenen Dienstleistung kann ein Wertersatz grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Gibt es keine Widerrufsbelehrung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, verlängert sich zum einen die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage, zudem kann der Unternehmer keinen Wertersatz geltend machen.

Wertersatz in der Theorie

Wie der Wertersatz zu berechnen ist, ergibt sich zum Teil aus der Muster-Widerrufsbelehrung. Die entsprechende Formulierung für Dienstleistungen lautet bspw.

“Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehen Dienstleistung entspricht.”

Was damit gemeint ist, ist: Der Verbraucher muss in diesem Fall so viel bezahlen, wie er anteilmäßig bekommen hat. Soweit die Theorie.

Praktisches Beispiel: Wertersatz bei Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages

Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.03.2017, Az: 3 U 122/14) hatte sich mit der Frage des Wertersatzes bei Widerruf eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages zu befassen. Beklagte war eine große Online-Partnervermittlung.

Vor Abschluss des Vertrages muss der Nutzer ausdrücklich anklicken, dass er damit einverstanden ist, dass der Anbieter vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausübung der beauftragten Dienstleistung beginnt und dem Verbraucher bekannt ist, dass er im Falle des Widerrufes einen Wertersatz für die bereits erbrachten Dienstleistungen leisten muss.

Im Falle eines Widerrufes innerhalb der Widerrufsfrist erhält der Kunde eine automatische Berechnung des Wertersatzes.

Die Partnerschaftsvermittlung berechnet den Wertersatz, indem sie den vereinbarten Produktpreis durch die Anzahl der in Anspruch genommenen Kontakte im Verhältnis zur Zahl der garantierten Kontakte dividiert. Dieses Ergebnis wird mit 0,75 multipliziert. Somit zahlt ein Nutzer maximal 75 % des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises.

Es scheint offensichtlich garantierte Kontakte zu geben. Je mehr Kontakte im Verhältnis zu den garantierten Kontakten tatsächlich in Anspruch genommen werden, desto höher ist der Wertersatz.

Die Klägerseite hatte argumentiert, dass das Widerrufsrecht seinen Sinn verliert, wenn der Verbraucher trotz geltend gemachten Widerrufs bei einem Vertrag bis zu 75 % des Gesamtpreises zahlen muss. Zudem sei eine zeitanteilige Berechnung des Wertersatzes zwingend.

Falsche Wertersatzberechnung wettbewerbswidrig?

Ein Großteil der Entscheidung des OLG Hamburg beschäftigt sich mit der Frage, ob eine falsche Berechnung eines Wertersatzes wettbewerbswidrig ist. Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei einem falsch berechneten Wertersatz oder überhaupt bei der Berechnung eines Wertersatzes um eine Rechtsansicht, die zu vertreten einem Unternehmen nicht verboten werden kann. “Darin liegt die Äußerung einer Rechtsmeinung und damit die Äußerung eines Werturteils. Eine reine Werturteile unterfallen Rechtsauffassungen grundsätzlich nicht dem Irreführungstatbestand.”

Dies ist umso interessanter, als dass das OLG anmerkt:

“Zwar kann im Streitfall nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Wertersatz anhand der von ihr garantierten Kontakte zutreffend berechnet hat…”

Somit ist nach Ansicht des OLG Hamburg eine falsche Wertersatzberechnung jedenfalls nicht wettbewerbswidrig.

Wie wird der Wertersatz nach Ansicht des OLG Hamburg nunmehr zutreffend berechnet?

Hierzu führt das OLG aus:

“Danach ist bei der Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis zugrunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen… Zusätzlich zu einer zeitanteiligen Berechnung können jedenfalls auch einmalige Leistungen vom Verbraucher dem Wertersatz zugrunde gelegt werden, wenn sie werthaltige Leistungen darstellen. Sie können einen Wertersatz rechtfertigen, der über den zeitanteiligen Wertersatz hinausgeht.”

Die Partnerschaftsvermittlung hatte damit argumentiert, dass das entsprechende Angebot zu Beginn der Mitgliedschaft besonders attraktiv sei. Dies spiegele sich auch in den monatlich zu zahlenden Preisen wieder, die mit zunehmender Vertragslaufzeit geringer werden.

Wie wird denn nun der Wertersatz bei Dienstleistungen berechnet?

Aufgrund der besonderen Konstellation in diesem Fall hat sich das OLG Hamburg nur sehr allgemein zu der Frage geäußert, wie Wertersatz berechnet werden kann. Jedenfalls scheint die Berechnung des Partnerschaftsvermittlungsunternehmens nicht komplett falsch zu sein. Sie ist jedoch auch nur eine Möglichkeit, einen Wertersatz zu berechnen.

Da Dienstleistungsverträge eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen umfassen, lässt sich somit keine allgemeine Feststellung treffen. Es kommt immer auf die Art des Vertrages und insbesondere auf die Leistung an, die der Unternehmer vor Ausübung des Widerrufsrechtes erbracht hat.

Stand: 08.08.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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