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Umsatzbringer Werbung mit Testergebnissen:

Aber bitte richtig, sonst droht Abmahnung

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Produkte, die im Rahmen von Warentest gut bewertet wurde, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie bspw. die der Stiftung Warentest. Auch Computermagazine testen regelmäßig Produkte und vergeben entsprechende Wertungen. Es bietet sich daher an, besonders gute Produkte auch mit Testergebnissen zu bewerben. Insbesondere bei der Werbung mit den beliebten Tests der Stiftung Warentest hat der BGH Grundsätze entwickelt, mit dem Erfordernis, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung mit angegeben werden.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2007, Az.: 3 U 240/06 ) sind die Grundsätze zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest auch auf die Werbung mit Untersuchungsergebnissen von anderen Fachzeitschriften übertragbar. Bei Werbungen mit Ergebnissen der Stiftung Warentest scheint, wie sich den Entscheidungsgründen des Beschlusses entnehmen lässt, eine Empfehlung der Stiftung Warentest zu bestehen, was die gewerbliche Verwendung angeht. Selbst wenn eine derartig Empfehlung, wie vorliegend bei einem Testergebnis der Zeitschrift FACTS, diese nicht besteht, ist ebenfalls das Datum mit anzugeben. Das Fehlen einer Fundstellenangabe ist unlauter im Sinne des § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig. Eine Abmahnung droht. Die Fundstelle muss lesbar sein (LG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az:. 20 O 86/10).

Ergänzend dürfen wir bei der Werbung mit Testergebnissen darauf hinweisen, dass die Werbung mit veralteten Testergebnissen ebenfalls unzulässig ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 5 W 40/06). Dies gilt, so der Beschluss des Kammergerichtes Berlin, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, dass die angebotene Ware mit der seinerzeit geprüften Ware nicht gleich ist, sondern die getesteten Waren technisch nur neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfergebnisse vorliegen. Das Kammergericht Berlin weist im Übrigen darauf hin, dass das Datum des Testes deutlich lesbar sein muss. Eine quergestellte Datumsangabe ist problematisch. Auch das OLG Hamm (OLG Hamm Urteil vom 15.02.2007, Az.: 4 U 165/06) sieht eine Werbung mit einem veralteten Testergebnis als irreführend an, wenn es mittlerweile einen neuen Test (der Stiftung Warentest in diesem Fall, die regelmäßig testet) gibt.

Vorgaben der Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat im Übrigen auf ihrer Internetseite Informationen veröffentlicht, mit Vorgaben, wie Händler und Hersteller mit Testergebnissen werben dürfen. Es heisst dort u.a. (Quelle: Stiftung Warentest, Stand: März 2011):

Zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen erlaubt die Stiftung Warentest die Nutzung ihrer für die vergebenen Urteile zu verwendenden Logos, sofern der Werbende die nachfolgenden Bedingungen einhält:

1. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn ihre Verwendung bei den Verbrauchern keine falschen Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte oder Leistungen entstehen lässt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse ist daher insbesondere nur gestattet,

  • wenn die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen des Werbenden abgesetzt sind,
  • wenn die Aussagen der Stiftung Warentest vom Werbenden nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
  • wenn die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen,
  • wenn günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, wenn andere Aussagen/Kommentierungen weniger günstig sind,
  • wenn ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
  • wenn die Werbung alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende Beurteilung enthält, wenn kein Qualitätsurteil vergeben worden ist.

2. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Untersuchung nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wird, für die sie nicht gilt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse ist daher insbesondere nur gestattet,

  • wenn das Produkt oder die Leistung sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
  • wenn bei einem Test von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge (MHD, UBA-Nr. o.ä.) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
  • wenn das Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, nicht ohne Erwähnung des untersuchten Produkts verwendet wird,
  • wenn die Übertragung eines Qualitätsurteils auf nicht getestete Produkte oder Leistungen weder vorgenommen noch nahegelegt wird.

3. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Untersuchung nicht durch eine neue Untersuchung der gleichen Produktgruppe unter geänderten Bedingungen oder durch neue Erkenntnisse zur Untersuchungs- bzw. Bewertungsmethodik überholt ist.

4. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Angaben über die Untersuchungsergebnisse leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dazu gehört, dass in der Werbung Titel, Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben werden.

5. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn der Rang des verwendeten Qualitätsurteils insbesondere dann erkennbar gemacht wird, wenn bessere Qualitätsurteile für andere Produkte oder Leistungen vergeben worden sind.

Um die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest zu gewährleisten, gestattet die Stiftung Warentest die Nutzung ihrer für die vergebenen Urteile zu verwendenden Logos nur dann, wenn durch den Werbenden keine grafischen Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Logos vorgenommen werden. Insbesondere gestattet die Stiftung Warentest die Verwendung ihrer Logos nur,

  1. wenn die Proportionen der einzelnen Logo-Bestandteile zueinander nicht verändert werden.
  2. wenn die Farbzusammensetzung der Logos beibehalten wird; ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung der Logos aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, hat die Darstellung in schwarz/weiß zu erfolgen,
  3. wenn der in den Logos zu erstellende Text in der Schriftart
    • Linotype Univers BasicHeavy
    • Linotype Univers BasicRegular
    • Linotype Univers BasicBold

    oder alternativ in der Schriftart

    • Arial
    • Arial Black
    • Arial Fett

    und in der Farbe “schwarz” gestaltet und ein Qualitätsurteil in Versalien (Großbuchstaben) wiedergegeben wird.

Beachten Sie bitte auch die weiteren Hinweise der Stiftung Warentest! 

BGH entscheidet zu Testergebnissen

Mit einem Anfang 2010 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009, Az.: I ZR 50/07 (Kamerakauf im Internet), hat sich nunmehr auch der BGH mit der Bewerbung von Testergebnissen im Internet beschäftigt. Demzufolge besteht die Verpflichtung, bei der Werbung mit einem Testergebnis den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werbung mit Testurteilen muss leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setzt voraus, dass eine Fundstelle für den Test angegeben wird. Diese Fundstelle muss auf Grund der Gestaltung in der Werbung leicht auffindbar sein.

Nach Ansicht des BGH ist es erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne Weiteres zu der Fundstellenangabe führt. Mit anderen Worten:

Entweder wird die Fundstelle des Testes gleich in die Testwerbung selbst mit aufgenommen, was auf jeden Fall zu empfehlen ist. Wenn dagegen ein Sternchenhinweis gegeben wird, sollte dieser zum einen deutlich erkennbar sein und zum anderen direkt auf die Fundstelle des Testergebnisses verlinken. Das Sternchen selbst sollte, so unsere Auffassung, ebenfalls als Link erkennbar sein. Wichtig ist auch, dass der Sternchenhinweis in räumlicher Nähe zur Testwerbung steht.

Deutliche Quellenangabe notwendig

Aktuell hat das Kammergericht Berlin die Frage der Deutlichkeit der Fundstellendarstellung (Urteil vom 11.02.2011, Az.: 5 W 17/11) konkretisiert. In einem Prospekt war mit Testergebnissen in einer sehr kleinen Schrift – jedenfalls kleiner als 6 Punkte – geworben worden. Die Angabe zu den Fundstellen der Testergebnisse erfolgte in einer etwa 3-Punkt-Schrift. Buchstaben und Zahlen waren konturenschwach ausgebildet, d. h. dünne schwarze Buchstaben und Zahlen auf einem weißen, leicht grauen Hintergrund. Das Schriftbild war “abschreckend”. Der vorhandene Werbeplatz ließ jedoch ausreichend Raum für eine hinreichend große Angabe zu den Fundstellen.

Dies hatte das Kammergericht Berlin als nicht ausreichend erachtet und die nur schwer lesbare Fundstellenangabe quasi einer fehlenden Fundstellenangabe gleichgesetzt.

Auf die Anforderungen an die Lesbarkeit von Testergebnissen hatte das Kammergericht Grundsätze übertragen, die die Rechtsprechung auf die Lesbarkeit der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung aufgestellt hatte, wonach Pflichtangaben “erkennbar” sein müssen. Dies bedeutet nach BGH-Rechtsprechung, dass die Lesbarkeit für normalsichtige Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung möglich sein muss. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei der Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht insbesondere durch die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände der Schluss zulässig ist, dass auch eine kleinere Schrift als eine 6-Punkt-Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. Ausgehen tut die Rechtsprechung hier von einer “Normalsichtigkeit”. Zumindest für Printwerbung sieht das Kammergericht eine 6-Punkt-Schrift als absolute Mindestgröße an.

Diese Rechtsprechung lässt sich relativ problemlos auch auf Darstellungen im Internet übertragen. Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass die Fundstellenangabe eines Tests so gestaltet ist, dass sie gut erkennbar ist und sich durch unterschiedliche Farben gut vom Bildschirmhintergrund abhebt.

In einigen Fällen muss über den Testrang informiert werden

Sowohl der Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Test Gut” wie auch das OLG Frankfurt a. M. (Beschluss vom 13.01.2011, Az.: 6 W 177/10) schreiben unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass der Testrang bei der Bewerbung mit einem Testergebnis mit anzugeben ist.

In der Entscheidung des OLG Frankfurt ging es um einen Fernsehspot, bei dem ein Rasierapparat beworben wurde. Dazu wurde angegeben: “Gut 2,2 Ausgabe 12/2010” im Zusammenhang mit der Anzeige eines Logos der Stiftung Warentest. Darüber hinaus wurde lediglich die Angabe “Im Test: 24 Nassrasierer” angegeben. Verschwiegen wurde, dass unter den 15 getesteten Nassrasierern mit Wechselklingen der beworbene Rasierer lediglich den 6. Platz eingenommen hatte, wobei die Nassrasierer des Abmahners mit “Sehr gut 1,4” und “Sehr gut 1,5” bewertet wurden sowie drei weitere Rasierer der Abmahnerin mit der Note “Gut” mit einem Notendurchschnitt von 1,7 bzw. 1,9.

Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung “Test Gut” nimmt das OLG an, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstestes der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird. Bei dem Testergebnis “Gut” könnten Verbraucher die Erwartung haben, dass das getestete Produkt auch im Testfeld (alle Produkte, die mit Gut bewertet wurden) einen herausragenden Platz eingenommen hat. Diesbezüglich nimmt das OLG an, dass der Verbraucher annimmt, dass ein Hersteller mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest nur dann werben wird, wenn der Test nicht nur absolut gut sondern auch relativ gut abgeschlossen wurde. Folge ist, dass von dem Werbenden verlangt werden kann, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt im Test einnimmt. Als Maßstab können dabei die von der Stiftung Warentest aufgestellten unverbindlichen Richtlinien der Stiftung Warentest herangezogen werden, die die Angabe eines Ranges des verwendeten Qualitätsurteils vorsehen.

Konkret kann dies dadurch geschehen, indem der Werbende den Rangplatz benennt. Im vorliegenden Fall wäre dies Platz 6 im Test von 15 Nassrasierern mit Austauschklingen, der die erzielte Durchschnittsnote – hier gerundet 2,4 – angibt. Diese Informationen sind nach unserer Interpretation des Urteils zusammen anzugeben. Eine andere Alternative statt Angabe der Notenstufe wäre die Mitteilung, welche Notenstufe durch die Wettbewerber wie oft erreicht wurden.

Die erste Instanz hatte wettbewerbsrechtliche Ansprüche abgelehnt, da die Durchschnittsnote aller Testkandidaten schlechter war als das konkrete Testergebnis des Werbenden. Dies sieht das OLG Frankfurt jedoch strenger und sieht ein Wettbewerbsverstoß selbst dann an, wenn das Testergebnis für das beworbene Produkt knapp über der Durchschnittsnote liegt. Nach Ansicht des OLG besteht ein Interesse des Verbrauchers bei einer Werbung mit Testergebnissen daran, auch über den Rang einer Bewertung informiert zu werden, selbst dann, wenn diese im Einzelfall über dem Durchschnitt liegt.

Die Darstellung des Ranges eines Testergebnisses hängt im Übrigen nicht von der Werbeform ab. Im vorliegenden Fall, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, ging es um einen Fernsehwerbespot. 

 

Wer diese Hinweise beachtet und zudem nicht mit veralteten Testerergebnissen wirbt, dürfte somit bei der sehr lukrativen Testwerbung auf der sicheren Seite sein.

Stand: 03/211

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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