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BGH: Sonderverkäufe müssen nicht zeitlich begrenzt
werden
Es
gibt viele Möglichkeiten, dem Kunden zu suggerieren, dass aktuelle Angebote
besonders günstig seien. Wir erinnern uns noch an die Sommer- oder
Winterschlussverkäufe, bei denen während eines sehr eingeschränkten Zeitraumes
Saisonware verramscht wurde. Durch das seit 2004 geltende neue Wettbewerbsrecht
wurden einschränkende Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen
jedoch beseitigt. Früher war es wichtig, dass der zeitliche Rahmen dieser
Sonderverkäufe festgelegt wurde. Dies ist heute jedoch nicht mehr der Fall.
Diese Frage hat aktuell der Bundesgerichtshof
in einer Entscheidung vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06 entschieden.
Hintergrund war eine Werbung für ein "Räumungsfinale Saisonschlussverkauf", bei
dem der zeitliche Rahmen nicht angegeben worden war. Dies wurde durch den Verein
gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. als irreführend und
wettbewerbswidrig angesehen, da sich aus der Werbung nicht der Zeitraum ergeben
habe, während dessen die Angebote gelten würden.
Der
Bundesgerichtshof hat ebenso wie die erste Instanz des Landgerichtes Köln die
Klage abgewiesen. Er hat deutlich gemacht, dass es keine rechtliche
Verpflichtung gibt, den Dauer einer Verkaufsaktion anzugeben. Derartiges lässt
sich insbesondere aus § 4 Nr. 4 UWG nicht herleiten. Es heißt dort:
"§
4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Unlauter
im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
(4)
bei
Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig
angibt."
Da
§ 4 Nr. 4 UWG ausdrücklich keine Verpflichtung enthält, auf jeden Fall den
zeitlichen Rahmen anzugeben, muss dies in der Praxis auch nicht geschehen. Es
heißt insofern in der Entscheidung:
"Der
Kaufmann, der sein Lager -aus welchen Gründen auch immer- leeren will, muss sich
daher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, noch im Blick
auf das Irreführungsgebot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen
Rahmen festlegen. Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen
Waren um Saisonware handelt, die typischer Weise in der ablaufenden oder
abgelaufenen Saison benötigt wurden."
Soweit
im Übrigen die Verbraucher aus rechtlicher Unkenntnis ausging, dass es immer
noch festgelegte Daten für einen Winter- oder Sommerschlussverkauf gibt, der
sich durch eine feste Dauer auszeichnet, ist dies nach Ansicht des Gerichtes
unerheblich. Diese Fehlvorstellung muss nach Ansicht des Gerichtes hingenommen
werden, da anderenfalls es bei der nicht mehr existenten alten Rechtslage
bleiben würde.
Eine
Verpflichtung, Sonderverkaufsveranstaltungen somit zeitlich zu begrenzen, gibt
es nicht. Sollte es -aus welchen Gründen auch immer- eine zeitliche Begrenzung
geben, muss diese selbstverständlich angegeben werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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