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Rabatte, Rabatte – aber bitte Zeitraum nicht verlängern (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich in gleich zwei Entscheidungen am 07.07.2011 mit Sonderverkaufsaktionen beschäftigt. Eine Sonderverkaufsaktion ist in der Regel eine zeitlich begrenzte Rabatt-Aktion, bspw. in Form eines angekündigten Jubiläumsverkaufes. Soweit die Bedingungen einer derartigen Rabatt-Aktion transparent sind, ist dies zunächst einmal unproblematisch. Kurzfristige Rabattaktionen können jedoch problematisch sein. Eine posivitve Bewertung gegen Rabatt ist ebenfalls ein “no go”.

10 % Geburtstags-Rabatt

In der Entscheidung des BGH “10 % Geburtstags-Rabatt” (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09) hat der BGH sich zunächst einmal grundsätzlich zur Frage der Verlängerung von Rabatt-Aktionen geäußert.

Hintergrund war eine Rabatt-Aktion auf Grund eines Geburtstags-Rabattes. In der ursprünglich erstmaligen Werbung hieß es zur Geltungsdauer des Angebotes, dass dieses ab sofort bis zu einem bestimmten Datum gültig sei. Im Folgenden wurde in weiteren Anzeigen darauf hingewiesen, dass die Rabatt-Aktion bis zu einem bestimmten Datum verlängert worden sei. Es folgte dann noch eine weitere Verlängerung der Rabatt-Aktion “wegen des riesigen Erfolges” mit dem Hinweis einer letztmaligen Verlängerung.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war somit die Frage, ob auf Grund der Verlängerung der Rabatt-Aktion eine Irreführung gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hatte dies noch anders gesehen als der BGH, der sehr wohl eine Irreführung angenommen hat. Nach Ansicht des BGH kann eine Ankündigung einer Sonderveranstaltung irreführend sein, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

Ende Rabattzeit muss auch Ende sein

Grundsätzlich muss sich ein Händler an die von ihm festgesetzte zeitliche Grenze einer Sonderveranstaltung (so der Terminus des BGH für Rabatt-Aktionen) festhalten lassen.

Nach Ansicht des BGH wird bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung (die dann zu einer Irreführung führt) regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für ein Jubiläums-Rabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend zum Ausdruck bringt. Nach Ansicht des BGH sind im vorgenannten Fall Verbraucher über die Dauer der angekündigten Sonderaktion getäuscht worden, weil der Grund, nämlich der angeblich riesige wirtschaftliche Erfolg der Aktion, letztlich nicht das Ziel sei, das zu den Gründen gehört, eine Verlängerung einer Rabatt-Aktion nahelegen zu können. Insbesondere bei einer Jubiläums-Aktion (wie bspw. runden Firmen-Geburtstagen) möchte ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Ist dieses Ziel in dem geplanten Zeitrahmen erreicht oder sogar überschritten, besteht für eine Verlängerung der Sonderaktion keine Veranlassung.

Für den Wettbewerber, der sich durch die Irreführung in seinen Rechten verletzt fühlt, besteht natürlich immer das Problem, dass dieser beweisen muss, dass der Werbende von Anfang an die Absicht hatte, die Rabatt-Aktion von vornherein verlängern zu wollen. Hier kommt es wieder auf die Sicht der “angesprochenen Verkehrskreise” an. Nach Ansicht des BGH gehen Verbraucher nicht davon aus, dass ein Unternehmer eine befristete Rabatt-Aktion von vornherein verlängern wird, wenn diese sehr erfolgreich ist.

Soweit die grundsätzlichen Ausführungen des BGH zur Verlängerung von Rabatt-Aktionen.

Frühlings-Special

Am gleichen Tag, nämlich ebenfalls am 07.07.2011, hat sich der BGH in einer weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 181/10 – Frühlings-Special) zu einem etwas anders gelagerten Fall einer Rabatt-Aktion geäußert. Ein Reiseanbieter hatte als “Frühlings-Special” angekündigt, Kunden 25,00 Euro bei einer Buchung bis zu einem  bestimmten Datum zu schenken.

Der Preisnachlass wurde auch nach Ablauf dieser Frist gewährt. Der BGH hat hier auch hiereine Irreführung angenommen. Gerade bei einer Irreführung ist die Frage, ob etwas wettbewerbswidrig ist oder nicht, immer vom Einzelfall abhängt. Es heißt insofern in der BGH-Entscheidung:

“Ob in einem solchen Fall bei den angesprochenen Verbrauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt wird, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier mögen sich deutliche Unterschiede zur Ankündigung einer Jubiläums-Aktion ergeben, weil es aus Sicht des Verkehrs für die Verlängerung eines Frühbucher-Rabatts – etwa im Fall schleppender Nachfrage – vernünftige Gründe gibt, mit denen der Verkehr rechnet und die daher sein Verständnis von vornherein beeinflussen. (…) Wird die Rabatt-Aktion dagegen auf Grund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung berücksichtigt werden konnten. (…) Ein solcher absehbarer Umstand kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – mit dem Rabatt bezweckt, die ihm gewährten günstigen Einkaufspreise an seine Kunden weiterzugeben, wenn und soweit für ihn bei sorgfältiger Beurteilung der Umstände erkennbar war, dass ihm solche günstigen Einkaufspreise auch nach Ablauf der Befristung weiter gewährt werden. Dabei kann es von erheblicher indizieller Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Unternehmer einen befristet beworbenen Vorteil bereits zuvor aus dem gleichen Grund verlängert hatte.”

Der BGH fordert insofern einen “entsprechenden aufklärenden Hinweis” bei einer Bewerbung mit einem befristeten Rabatt. Mit anderen Worten: Die Verlängerung einer Rabatt-Aktion muss in einer Folgeanzeige entsprechend begründet werden.

Fazit

Beide BGH-Urteile zeigen, dass die Verlängerung einer befristeten Rabatt-Aktion mit erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden ist. Welcher Einzelfall letztlich die Verlängerung einer Rabatt-Aktion wettbewerbsrechtlich zulässig erscheinen lässt, ergibt sich aus den beiden BGH-Urteilen nicht konkret. Es ist letztlich immer ein Einzelfall und eine Frage der äußeren Umstände. Die konkrete Einschätzung der Gerichte, sollte es zu einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung kommen, lässt sich letztlich aus diesen Gründen nicht vorhersehen.

In der Praxis empfiehlt es sich, eine Rabatt-Aktion, die zeitlich befristet war, somit nicht weiter fortzuführen. Eine Alternative kann in diesem Zusammenhang bspw. sein, eine neue, leicht geänderte Rabatt-Aktion zu beginnen. Auch hier kommt es hinsichtlich Formulierung und Inhalt jedoch immer auf den Einzelfall an.

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock  

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