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Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen: Was Sie beachten sollten!

Bei einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung wird dem Kunden suggeriert, dass der tatsächlich geforderte Preis günstiger ist als der, der normalerweise vom Hersteller gefordert wird. Unverbindliche Preisempfehlungen dienen in der Praxis oftmals dazu, dem eigenen niedrigeren Preis eine höhere unverbindliche Preisempfehlung gegenüberzustellen. Es soll somit der Eindruck einer besonderen Preiswürdigkeit erweckt werden.

Dies ist soweit auch unproblematisch. Händler müssen jedoch einige rechtliche Fallstricke beachten, um zulässig mit einer unverbindlichen Preisempfehlung werben zu können. Daneben gibt es weitere Punkte, die bei einer Preisvergleichwerbung zu beachten sind.

Bezugsgröße muss klar sein

Bei einer unverbindlichen Preisempfehlung handelt es sich eigentlich um eine “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers”. Dieser Preis, wenn er tatsächlich empfohlen wird, hat einen entsprechenden überprüfbaren Bezug, nämlich die tatsächliche Hersteller-Preisempfehlung. Nicht zulässig ist eine Preisgegenüberstellung mit Preisen, die überhaupt nicht überprüft werden können, wie bspw. “Normalpreis” oder “Ladenpreis”. Auch eine Bewerbung mit einer Gegenüberstellung mit “Listenpreis” ist problematisch.

Unverbindliche Preisempfehlung ist tatsächlich unverbindlich

Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Anbietern untersagt, verbindliche Preisempfehlungen auszusprechen. Dies würde zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen führen und ist absolut unzulässig. Insofern ist es immer wichtig, wirklich von einer “unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers” zu sprechen und keinerlei Verkürzungen vorzunehmen. “Preisempfehlung des Herstellers” wäre in diesem Zusammenhang bspw. falsch. Die Durchsetzung von Preisempfehlungen, deutlicher gesagt Preisabsprachen ist unzulässig.

Abkürzung erlaubt

Früher war es ein regelmäßiger wettbewerbsrechtlicher Streitpunkt, wenn eine unverbindliche Preisempfehlung mit “UVP” abgekürzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/07) ist die Abkürzung “UVP” jedoch zulässig. Der Verbraucher weiß mittlerweile, dass “UVP” für die “Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” steht.

Unverbindliche Preisempfehlung muss aktuell und richtig sein

Dieser Punkt ist ein häufiges Abmahnthema. Wenn unter Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung geworben wird, muss die angegebene unverbindliche Preisempfehlung natürlich auch exakt in dieser Höhe existent sein und sich zudem auf genau das Produkt beziehen, für das der Hersteller eine unverbindliche Preisempfehlung abgegeben hat.

Denkbar ist, dass die angegebene unverbindliche Preisempfehlung zu hoch ist oder, weil das Produkt ausgelaufen ist, gar nicht mehr existiert. Wenn eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr existiert und es auch keine neue gibt, muss mit “ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” geworben werden.

Unverbindliche Preisempfehlung ist nur dann zulässig, wenn sie vom Hersteller tatsächlich gefordert wird

Wenn ein Anbieter oder Hersteller der einzige ist, der ein Produkt vertreibt, macht eine unverbindliche Preisempfehlung eigentlich keinen Sinn. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritte das Produkt nicht anbieten, sondern nur der eigene Hersteller unter Bezugnahme auf seine eigene unverbindliche Preisempfehlung niedrigere Preise fordert. Derjenige, der die unverbindliche Preisempfehlung ausspricht, sollte somit nicht in der Gegenüberstellung mit niedrigeren Preisen werben. Hierdurch wird deutlich, dass die unverbindliche Preisempfehlung eigentlich nicht “echt” ist. Wenn Anbieter und der den Preis Empfehlende identisch sind, ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung unzulässig (so LG Rostock, Az.: 6 HKO 125/11 wie auch LG Köln, Az.: 31 O 4747/12).

Bezugnahme auf einen UVP muss deutlich sein

Dem eigenen Preis einfach nur einen durchgestrichenen höheren Preis gegenüberzustellen ohne weitere Erläuterung, ist ebenfalls unzulässig. Der durchgestrichene Preis muss in irgendeiner Form erläutert werden, sei es, dass in räumlicher Nähe zum Preis “UVP” oder “Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” steht. Eine andere Alternative ist ein Sternchen, das transparent im Blickfeld des Kunden aufgelöst wird. Dies kann entweder eine deutliche Auflösung (erläuternder Hinweis) in einer Anzeige oder in einem Katalog sein. Im Internet empfehlen wir eine sichtbare und funktionierende Verlinkung auf die entsprechende Erläuterung.

Stand: 14.03.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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